Unterhaltsleistungen: Formular / Vordruck / Antrag

Download der Formulare / Anträge / Vordrucke (Merkblatt): :
siehe hierzu die Erläuterungen zur Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit weiterführenden Links.

Im Steuerrecht gibt es den Begriff "Realsplitting". Gemeint ist damit die steuerliche Behandlung der Unterhaltszahlung an den "Ex" oder an die "Ex". Beim Realsplitting wird der gezahlte Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beim Unterhaltszahler als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht und beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte versteuert. Hierbei gilt je Unterhaltsempfänger ein Höchstbetrag, der unabhängig von Zahlungen Dritter an den selben Unterhaltsempfänger ist.

Im Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen wird beantragt, eine Zahlung für Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen. Der Unterhaltsempfänger muss dem Antrag zustimmen. Der Empfänger muss versichern, dass er die Unterhaltszahlungen abzüglich der Werbungskosten (Pauschbetrag von 102 EUR) als sonstige Einkünfte versteuern muss. Grund: Die Person, die den Unterhalt zahlt, kann die gezahlten Beträge bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 Euro noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen.

Es zählen nur Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Hierzu zählen auch Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt wurde, aber nicht nichteheliche Lebensgefährten. Hingegen gehören nicht dazu Zahlungen an den ehemaligen Lebenspartner nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Auszug aus "Erklärungen der Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung:
Wird ein Antrag auf Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht gestellt, die Zustimmung vom Empfänger wirksam widerrufen oder nicht erteilt, können die für den Lebensunterhalt notwendigen Unterhaltsleistungen (z. B. Wohnungsmiete, Ernährung und Kleidung) beim Geber durch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung berücksichtigt werden. Die Einkommensteuer wird dann dadurch ermäßigt, dass die Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von (für das Jahr 2010) maximal 8.004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Betrag von 8.004 Euro erhöht sich ab 2010 noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat. Der Höchstbetrag muss jedoch um alle Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die zur Bestreitung seines Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, gekürzt werden, soweit sie 624 Euro jährlich übersteigen.

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Lebt der Empfänger nicht im Inland, können die Unterhaltsleistungen nur insoweit abgezogen werden, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Empfängers notwendig und angemessen sind.

Nur wenn die Ehegatten bereits zu Beginn des Kalenderjahrs geschieden waren oder während des ganzen Kalenderjahrs dauernd getrennt gelebt haben, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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