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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Gehaltsumwandlung als betriebliche Altersvorsorge

Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Betrieb auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, keinen Rechtsanspruch auf den Verzicht von Gehalt zugunsten eines Altersvorsorgevertrages haben. Hierzu gehören insbesondere geringfügig Beschäftigte, die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben.

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung unterliegt allerdings dem so genannten Tarifvorbehalt. Mitarbeiter in Unternehmen, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können eine Umwandlung nur beanspruchen, wenn der gültige Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Da in vielen Branchen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurden, kommen auch viele Arbeitnehmer in den Genuss der Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber muss keine sehr kleinen und keine wechselnden Entgeltumwandlungsbeträge akzeptieren. Im Falle eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Bezüge (zum Beispiel wegen Elternzeit) kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung aus eigenen Beträgen fortsetzen. Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde, ist sofort unverfallbar, die Höhe richtet sich nach den bereits umgewandelten Entgelten.

Wichtige Fragen für Vorteilsvergleich zur Entgeltumwandlung
Ist für den Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung oder eine private Rentenversicherung in der Altersvorsorge günstiger? Dieser Frage wird in einem separaten Artikel nachgegangen. Denn die finanzielle Attraktivität der Entgeltumwandlung wird deutlich überschätzt. So kann es sogar für viele Personen sinnvoller sein, den abgeschlossenen Vertrag beitragsfrei zu stellen. Ein wesentlicher Grund ist die Zahlung von Beiträgen zur Krankenkasse bei Auszahlung der Versicherung.

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Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt. Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht bei privater Fortführung einer Direktversicherung reduziert.

Danach gilt: Auf Direktversicherungen, die bei einem Arbeitsplatzwechsel oder aus anderen Gründen vom Arbeitnehmer übernommen und allein fortgeführt werden, kann die Krankenkasse nur eine anteilige Beitragspflicht beanspruchen. Beitragsfrei bleibt der Teil der Auszahlung, der anteilig auf der privaten Fortführung des Arbeitnehmers beruht. [Mehr hierzu im folgenden Artikel Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Direktlebensversicherungen].

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