Anzeigepflicht Erbschaften und Schenkungen: Was der Fiskus wissen muss

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss das innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt mitteilen.
  • Auch Banken, Ver­si­che­rungen und Behörden melden Todesfälle an den Fiskus. Es hat also keinen Zweck, den Finanzbehörden etwas zu verschweigen.

So gehst Du vor

  • Melde dem Finanzamt rechtzeitig Deine Erbschaft oder Deine Schenkung.
  • Oft erledigen das auch Notare, weil sie dazu verpflichtet sind.
  • Eine Erbschafts­steuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung musst Du nur abgeben, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. 

Eine entfernte Großtante stirbt und hinterlässt ein kleines Vermögen. Wer so zu unerwartetem Wohlstand gelangt, darf nicht vergessen, das Finanzamt zu informieren. Denn es kann sein, dass Steuern auf den neuen Besitz fällig werden. Ob das Vermögen aus einer Erbschaft stammt oder noch zu Lebzeiten verschenkt wurde, macht dabei kaum einen Unterschied. Der Fiskus regelt die Bestimmungen für Erbschaft und Schenkung im selben Gesetz und verlangt für beides Steuern in gleicher Höhe.

Wann musst Du das Finanzamt informieren?

Grundsätzlich müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben (§ 30 ErbStG). Wird Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt, muss dies sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden (§ 35 ErbStG).

Folgende Angaben solltest Du übermitteln:

  • Vor- und Nachname, Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, Beruf sowie Wohnung des Erblassers und des Erben,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeit­punkt der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung,
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,
  • Art des persönlichen Verhältnisses zum Erblasser oder Schenkenden, zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad,
  • Informationen über Art, Wert und Zeit­punkt früherer Zuwendungen durch den Erblasser oder Schenkenden.

In vielen Fällen musst Du Dich aber nicht selbst darum kümmern. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist nicht nötig,

  • wenn das Erbe auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und zum Vermögen kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
  • wenn eine Schenkung von einem Gericht oder Notar beurkundet wurde, also zum Beispiel eine Immobilie übertragen wird.

Hohe Freibeträge für nahe Verwandte

Nachdem das Finanzamt von einer Erbschaft oder Schenkung erfahren hat, prüft es, ob Du eine Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung abgeben musst. Meist ist das nicht nötig, denn die Freibeträge für nahe Verwandte sind so hoch, dass viele keine Erbschafts­steuer oder Schenkungssteuer zahlen müssen. Ehe- und eingetragene Lebenspartner müssen nur Erbschaften versteuern, die 500.000 Euro übersteigen. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, und Enkelkinder können immer noch 200.000 Euro steuerfrei erhalten.

Die gleichen Freibeträge gelten auch für Schenkungen. Mit einem Unterschied: Diese Freibeträge kannst Du alle zehn Jahre erneut nutzen. Mit einer langfristigen Planung lässt sich Vermögen so steuergünstig übertragen.

Ausführlich kannst Du das in den Ratgebern zur Erbschafts­steuer (mit Erbschafts­steuerrechner) und zur Schenkungssteuer nachlesen. Wenn Du schnell wissen willst, wie hoch Deine Schenkungssteuer ist, nutze den Schenkungssteuerrechner von Finanztip. 

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Wann ist Erbschafts­steuererklärung Pflicht?

Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, das die Freibeträge übersteigt, zum Beispiel weil er kein naher Verwandter ist, wird vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschafts­steuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Gibt es mehrere Erben oder Beschenkte, könnt Ihr die Steu­er­er­klä­rung gemeinsam ausfüllen. Die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat. Du kannst aber auch beantragen, die Frist zu verlängern. Ist ein Testamentsvollstrecker oder eine Nachlassverwalterin bestellt, so kümmert er oder sie sich um die Steu­er­er­klä­rung.

Die Erbschafts­steuererklärung muss ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte enthalten (§ 31 ErbStG). Gleichzeitig kannst Du aber auch sogenannte Nachlassverbindlichkeiten angeben, die Deine Steuerlast mindern. Dazu zählen Kosten für die Beerdigung und die Regelung des Nachlasses, etwa die Gebühren für den Erbschein oder die Testamentseröffnung. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt dafür pauschal 10.300 Euro an (§ 10 ErbStG). Welche Umstände Deine Steuerlast noch senken können, kannst Du in diesem Abschnitt des Ratgebers Erbschafts­steuer nachlesen. 

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Behörden und Banken melden die Erbschaft

Wer glaubt, geerbtes Geld vor dem Fiskus verheimlichen zu können, der irrt. Denn auch ohne Meldung vom Erben erfahren die Finanzbehörden vom Vermögensübergang. Standesämter sind verpflichtet, Todesfälle anzuzeigen. Und Gerichte sowie Notare melden dem Finanzamt Beurkundungen, die für die Erbschafts­steuer relevant sein könnten (§ 34 ErbStG).

Banken, Bausparkassen und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men informieren ebenfalls automatisch das Finanzamt, wenn ein Kunde verstirbt (§ 33 ErbStG). Eine Ausnahme gilt, wenn der von der Ver­si­che­rung auszuzahlende Betrag oder das Guthaben auf Konten oder Wertpapierdepots geringer als 5.000 Euro ist (§§ 1-3 ErbStDV).

Die Mitteilungspflicht über verstorbene Kunden gilt auch für deutsche Bankfilialen im Ausland, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14. April 2016, Az. C-522/14). Die Sparkasse Allgäu verweigerte dem Finanzamt Informationen über Konten und Vermögenswerte von zwischenzeitlich verstorbenen Kunden ihrer österreichischen Niederlassung. Doch das ist unzulässig, wie die Richter feststellten. Die gesetzliche Auskunftspflicht in Todesfällen gilt auch für Auslandsfilialen.

Die Politik hat inzwischen einiges getan, um zu verhindern, dass Geld im Ausland versteckt werden kann. Mittlerweile tauscht die deutsche Finanzverwaltung steuerrelevante Daten mit vielen Staaten aus. 

Das Finanzamt darf nachfragen

Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung darf das Finanzamt nähere Informationen verlangen und einsehen, wer wann Zugang zu einem Schließfach hatte oder welche Überweisungen getätigt hat. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Anfangsverdacht. Ein solcher kann zum Beispiel entstehen, wenn durch den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Behörden deutliche Abweichungen zwischen den Angaben in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung und dem tatsächlichen Vermögen auffallen.

Kann das Finanzamt die Erbschafts­steuer nicht oder erst verspätet festsetzen, weil Du Vermögen verschwiegen hast, droht Dir ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Erben haften auch für hinterzogene Steuern des Erblassers und müssen für etwaige Steuernachzahlungen aufkommen. Wer im Nachlass Schwarzgeld entdeckt, muss das den Finanzbehörden melden, um nicht in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung zu geraten. Einen Teil der Hinterziehungszinsen kannst Du dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Steuer absetzen (FG München, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. 4 K 3051/04).

Größere Schenkungen im Alltag

Während bei Todesfällen Notare, Banken, Ver­si­che­rungen und andere Behörden den Namen an die Finanzbehörden melden müssen, bleiben Schenkungen in Form von Geldzuwendungen häufig ohne steuerliche Folgen.

Schenkungen oberhalb der Freibetragsgrenzen sind jedoch schenkungsteuerpflichtig. Wer als nichtehelicher Lebenspartner oder Neffe ein neues Auto geschenkt bekommt, muss also aufpassen, dass der Wert des Wagens 20.000 Euro nicht übersteigt. Denn dass ist in diesem Fall der Freibetrag.

Werden Grundstücke oder Immobilien verschenkt, erfährt das Finanzamt automatisch davon. Denn eine solche Übertragung muss immer notariell beurkundet werden. Und die Notarin ist gesetzlich verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen.   

Autoren
Udo Reuß
Julia Rieder

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