Preiserhöhung Pflegeheim Pflegeheim wird teurer: Wie Du widersprechen kannst

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Preiserhöhungen vom Pflegeheim sind nicht immer wirksam. Wenn die Kosten für den Betreiber steigen, darf er das nur in bestimmten Fällen an die Bewohner weitergeben.
  • Damit eine Erhöhung wirksam ist, gibt es außerdem formale Voraussetzungen. Laut Verbraucherzentrale Berlin und BIVA-Pflegeschutzbund sind rund drei Viertel der geprüften Schreiben fehlerhaft.

So gehst Du vor

  • Prüfe, ob das Preiserhöhungsschreiben formale Fehler enthält, und lass Dir dabei helfen. Ist es fehlerhaft, musst Du die Erhöhung zunächst nicht zahlen.
  • Stell Dich finanziell dennoch darauf ein, dass der Heimplatz deutlich teurer wird. Denn der Betreiber kann Dir jederzeit eine korrigierte Erhöhung schicken.
  • Kannst Du Dir die Pflegeheimkosten nicht mehr leisten, solltest Du staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Welche Optionen es gibt, erklären wir am Ende dieses Ratgebers.

Pflegeheime erhöhen ihre Preise – oft um Hunderte Euro im Monat. Seit Herbst 2022 mussten Bewohnerinnen in Extremfällen über 1.000 Euro mehr zahlen. In den vergangenen Monaten zogen die Preise weiter an.

Dahinter stecken oft stark steigende Energiepreise und die Inflation. Ein weiterer Grund ist, dass viele Pflegekräfte seit September 2022 mehr Lohn bekommen: Wer bislang ohne Tarifvertrag in der Pflege arbeiten musste, dessen Vertrag wurde angeglichen. Die zusätzlichen Kosten zahlt jedoch nicht der Betreiber des Pflegeheims; die müssen die Bewohner finanzieren. Wir erklären, was Du tun kannst, wenn Du einen Brief mit einer Entgelterhöhung des Pflegeheims bekommst. Und welche Unterstützung es gibt, wenn Du Dir die Pflegekosten nicht mehr leisten kannst.

Warum steigen die Pflegeheimkosten so stark?

Seit Jahren steigen die Kosten, die Bewohner von Pflegeheimen zahlen müssen. Waren im Juli 2022 für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung im Bundesdurchschnitt noch 2.248 Euro zu zahlen (plus den Betrag, den die Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt), waren es im Juli 2023 bereits 2.610 Euro und im Januar 2024 bereits 2.783 Euro. Das zeigen Zahlen des Verbands der Ersatzkassen (VDEK).

Die Steigerung vom Jahr 2023 auf 2024 wurde etwas durch die jüngste Pflegereform abgefedert – nicht etwa durch sinkende Pflegekosten. Die Regierung hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die seit 2022 von den Pflegekassen gezahlten Zuschüsse auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, kurz EEE, zum 1. Januar 2024 erhöht. Sie betragen nun:

  • Im ersten Aufenthaltsjahr im Pflegeheim 15 Prozent (vorher 5 Prozent),
  • im zweiten Jahr 30 Prozent (vorher 25 Prozent),
  • im dritten Jahr 50 Prozent (vorher 45 Prozent)
  • und ab dem vierten Jahr 75 Prozent (vorher 70 Prozent).

Neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil EEE müssen Pflegebedürftige aber für weitere Kosten aufkommen. Durchschnittlich sind das laut VDEK:

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 921 Euro im Monat, 64 Euro mehr jeden Monat.
  • Investitionskosten in Höhe von 485 Euro im Monat, um 13 Euro erhöht.

Spätestens seit Herbst 2022 sind viele Pflegebedürftige von extremen Kostensteigerungen betroffen. Seit 1. September 2022 gilt in der Pflege eine sogenannte Tariftreueregelung: Nun müssen Pflegeeinrichtungen ihre Pflegekräfte nach Tarifvertrag bezahlen. Für Pflegekräfte, die bisher keinen Tariflohn bekamen, bedeutet das eine Gehaltssteigerung zwischen 10 und 30 Prozent.

Doch während die Pflegelöhne bereits steigen und auch die Beitragssätze für die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung erhöht wurden, bleibt der Zuschuss zu den Heimkosten zunächst gleich. Eine Anhebung der Leistungen für vollstationäre Pflege hat die Bundesregierung ab 2025 in Aussicht gestellt (plus 4,5 Prozent). Der gestaffelte Zuschuss der Pflegekasse für den Eigenanteil ist zum 1. Januar 2024 erhöht worden.

Staatliche Zuzahlung zum Eigenanteil

Aufenthaltsdauer im PflegeheimZuschuss zum EigenanteilLeistungszuschläge
 bis 31. Dezember 2023seit 1. Januar 2024
ab 1. Monat5 %15 %
ab 13. Monat25 %30 %
ab 24. Monat45 %50 %
ab 37. Monat70 %75 %

Quelle: Paragraf 43c SGB XI, Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (Stand: 01. Januar 2024)

Bis Ende 2023 wurde der Eigenanteil für die Pflegekosten im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent reduziert, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 und danach um 70 Prozent. Die vor Januar 2022 verbrachte Zeit im Pflegeheim wird angerechnet. Diese Leistungszuschläge hat die Bundesregierung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Januar 2024 erhöht.

Den Zuschuss gibt es allerdings nur für die reinen Pflegekosten. Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionen werden nicht bezuschusst – und die machen nach Zahlen des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) zufolge im Bundesdurchschnitt etwa 60 Prozent der finanziellen Belastung der Bewohner aus.

Wann ist eine Preiserhöhung erlaubt?

Die Gesamtkosten für einen Platz im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Neben den Pflegekosten stehen auf der Rechnung auch Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten sowie Ausbildungskosten. Was mit diesen einzelnen Positionen gemeint ist, erklären wir in unserem Ratgeber zu den Pflegeheimkosten.

Wenn sich an den genannten Kostenpunkten etwas ändert, zum Beispiel durch steigende Lohnkosten oder Lebensmittelpreise, darf das Pflegeheim die Preiserhöhungen unter bestimmten Umständen an Dich weitergeben. Laut Gesetz müssen die Erhöhung und auch der neue Preis angemessen sein (§ 9 Abs. 1 WBVG), eine Grenze für Preiserhöhungen ist aber nicht definiert.

Eine Entgelterhöhung muss folgende formale Kriterien erfüllen, damit sie rechtlich wirksam ist (§ 9 Abs. 2 WBVG). Die Pflegeeinrichtung muss:

  1. die Erhöhung schriftlich mitteilen und begründen;
  2. angeben, ab welchem Datum mehr zu zahlen ist;
  3. benennen, für welche Rechnungspositionen die Preise steigen;
  4. alte und neue Kostenbestandteile gegenüberstellen und
  5. angeben, in welchem Verhältnis die einzelnen Kosten auf Dich umgelegt werden.

Ein rechtskonformes Ankündigungsschreiben musst Du mindestens vier Wochen vor dem Tag bekommen, ab dem die Preiserhöhung gelten soll. Außerdem ist das Pflegeheim verpflichtet, Dir Einblick in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren, damit Du die Angaben zur Kostensteigerung überprüfen kannst.

Was tun bei einer Preiserhöhung?

Wenn Du ein Schreiben mit einer Preiserhöhung bekommst, ist es wichtig zu prüfen, ob alle oben genannten formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur dann kann eine Entgelterhöhung wirksam werden. Du hast außerdem das Recht, die Unterlagen für die Berechnung der Preise einzusehen.

Sollen die Investitionskosten steigen, gelten noch etwas spezifischere Voraussetzungen. Eine Erhöhung ist nur erlaubt, wenn die Investitionen notwendig sind, um den Betrieb aufrecht zu erhalten und es keine öffentliche Förderung dafür gibt. Für reine Luxussanierungen musst Du nicht zahlen.

Bevor der Pflegeheimbetreiber die Kosten erhöhen kann, braucht er Deine Zustimmung, denn es handelt sich um eine Vertragsänderung. Meist liegt dem Schreiben des Pflegeheims eine Zustimmungserklärung bei, die Du unterschreiben sollst.

Die Zustimmung solltest Du verweigern, wenn die Pflegeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten hat. Etwa drei Viertel der Erhöhungsschreiben, die BIVA-Pflegeschutzbund und Verbraucherzentrale Berlin prüfen, enthalten formale Fehler und sind deshalb unwirksam! Teils wird die Erhöhung nicht rechtzeitig angekündigt oder ausreichend begründet, in anderen Fällen fehlt die Aufstellung, in welchem Verhältnis die einzelnen Kosten auf die Bewohner umgelegt werden.

Lass Dich beraten!

Ob mit der Preiserhöhung des Pflegeheims alles in Ordnung ist, kannst Du als Laie nur schwer einschätzen. Deshalb holst Du Dir am besten fachkundige Unterstützung. Viele Verbraucherzentralen bieten eine Pflegerechtsberatung an, in der Du prüfen lassen kannst, ob die Preiserhöhung des Heims zulässig ist. Wenn Du möchtest, übernimmt die Verbraucherzentrale auch die Rechtsvertretung, also beispielsweise den Schriftverkehr mit dem Heim. Bei der Verbraucherzentrale Berlin und der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt ist das beispielsweise kostenlos. Andere Verbraucherzentralen verlangen für die Rechtsberatung einen kleinen Obolus, etwa 20, 35 oder 60 Euro.

Alternativ kannst Du Dich zum Beispiel an den BIVA-Pflegeschutzbund wenden. Bei der Verbraucherschutz-Organisation musst Du kostenpflichtig Mitglied werden und bekommst dann unter anderem kostenfreie Rechtsberatung. Außerdem bietet der BIVA-Pflegeschutzbund an, gegen Preiserhöhungen vorzugehen, ohne dass Du dem Pflegeheim gegenüber namentlich in Erscheinung treten musst.

Solange Du der Erhöhung noch nicht zugestimmt hast oder vorbehaltlos die höheren Kosten bezahlt hast, lohnt es sich, das Erhöhungsschreiben prüfen zu lassen. Erfüllt es die formalen Voraussetzungen nicht, musst Du das höhere Entgelt erst einmal nicht zahlen. Alternativ kannst Du die geforderte Summe auch unter Vorbehalt zahlen. Du musst allerdings damit rechnen, dass der Heimbetreiber eine neue, korrigierte Preiserhöhung schickt. Ist mit dieser alles in Ordnung, werden die neuen Gebühren vier Wochen, nachdem das Schreiben bei Dir eingegangen ist, fällig. Die Erhöhung lässt sich in vielen Fällen also nicht vollständig verhindern, aber eine Weile nach hinten verschieben. So sparst Du immerhin etwas.

An der Höhe des neuen Heimentgelts lässt sich meist schwieriger rütteln. Denn die Heimbetreiber dürfen die Pflegekosten nicht frei festlegen, sondern müssen darüber mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandeln. Diese versuchen, die Kostensteigerungen für die Versicherten so gering wie möglich zu halten. Für Kostenpunkte, die nicht Teil dieser Verhandlungen sind (etwa die Investitionskosten), ist gesetzlich keine Obergrenze definiert. Es heißt lediglich recht schwammig, dass sie „angemessen“ sein müssen. Nachzuweisen, dass das nicht der Fall ist, ist eher schwierig.

Was Du tun kannst, wenn die Erhöhung rechtlich in Ordnung ist, Dich aber in finanzielle Schwierigkeiten bringt, erklären wir am Ende dieses Texts.

Aufpassen bei Ankündigung vor Pflegesatzverhandlungen

Es kommt vor, dass Heimbetreiber Preiserhöhungen bereits vor den Verhandlungen mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern ankündigen. In diesem Fall nennen die Betreiber in dem Schreiben den Betrag, mit dem sie in die Verhandlung gehen. Beschlossen werden dann aber meist niedrigere Preiserhöhungen. Wirksam wird die Preiserhöhung erst, nachdem sich alle Beteiligten auf die künftigen Kosten und den Zeit­punkt der Erhöhung geeinigt haben.

Die Verhandlungen können sich über Monate hinziehen. Einige Einrichtungen verlangen in der Zwischenzeit bereits den angekündigten neuen Preis und zahlen dann je nach Verhandlungsergebnis etwas an die Bewohner zurück. Andere fordern den erhöhten Betrag erst nach Abschluss der Verhandlungen, allerdings liegt der ausgehandelte Zeit­punkt für die Preiserhöhung meist in der Vergangenheit. Das bedeutet, Du musst dann Geld nachzahlen.

Der Heimbetreiber informiert Dich, wenn die Pflegesatzverhandlungen abgeschlossen sind. Du solltest dann nochmal genau hinschauen, welche Erhöhungsbeträge tatsächlich beschlossen wurden und ab welchem Datum, damit Du nicht zu viel zahlst beziehungsweise weißt, wie viel Geld Dir der Heimbetreiber erstatten muss.

Son­der­kün­di­gungs­recht

Wenn das Heim die Kosten für Deinen Pflegeplatz erhöht, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 11 Abs. 1 WBVG). Du kannst den Vertrag mit dem Pflegeheim schriftlich zu dem Datum kündigen, ab dem Du den höheren Preis zahlen sollst. Die Kündigung solltest Du Dir allerdings gut überlegen, denn Pflegeheimplätze sind rar. Kündige also nur, wenn Du eine Alternative für die künftige Pflege gefunden hast.

Hilfe, wenn das Pflegeheim zu teuer ist

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt nur einen Teil der Kosten für die Pflege. Wer stationär und nicht zuhause gepflegt wird, muss Tausende Euro selbst zahlen. Die Rente reicht dafür oft nicht aus, deshalb sind eine zusätzliche Altersvorsorge oder Ersparnisse wichtig. Auch eine private Pflegezusatzversicherung kann hilfreich sein.

Wenn Du die Pflegekosten selbst nicht finanzieren kannst, gibt es unterschiedliche Hilfsangebote. Wir stellen Dir im folgenden verschiedene Zuschüsse kurz vor. Ausführlichere Informationen dazu findest Du in unserem Ratgeber zu Pflegeheimkosten.

Hilfe zur Pflege

Du kannst beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Bevor Du diese Sozialhilfe bekommst, musst Du allerdings Dein Vermögen weitgehend aufbrauchen. 10.000 Euro darfst Du als Schonvermögen behalten. Der Betrag ist zum 1. Januar 2023 angehoben worden. Auch das Einkommen Deines Ehepartners wird berücksichtigt. Hat er oder sie genug Einkommen oder Vermögen, um Deine Pflege zu finanzieren, bekommst Du keine Sozialhilfe. Zu zweit bleiben allerdings 20.000 Euro Vermögen unberücksichtigt (Stand 2023). Zusätzlich gibt es für jede weitere Person, die Du unterhalten musst, einen Freibetrag in Höhe von 500 Euro.

Wohngeld

Ist die finanzielle Lücke nicht ganz so groß, hilft Dir vielleicht Wohngeld weiter. Dieser Zuschuss für Mieter mit geringem Einkommen wird auch bedürftigen Pflegeheimbewohnern gezahlt. Einen Antrag auf Wohngeld kannst Du bei der Wohngeldbehörde Deiner Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung stellen. Oft ist das Thema Wohngeld auch bei den Sozialämtern angesiedelt.

Zum 1. Januar 2023 ist mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz eine grundlegende Reform in Kraft getreten, bis zu zwei Millionen Haushalte können nun Wohngeld bekommen. Lies in unserem Ratgeber nach, ob auch Du jetzt Wohngeld bekommen kannst und wie Du Dir den Zuschuss zur Miete holst. Im Schnitt sind das 370 Euro.

Pflegewohngeld

In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen gibt es das Pflegewohngeld als zusätzliche Unterstützung. Damit bezuschussen die Bundesländer einen Teil der Kosten für den Heimplatz, die sogenannten Investitionskosten (zum Beispiel Ausgaben für die Instandhaltung der Gebäude).

In den meisten Fällen beantragt das Pflegeheim den Zuschuss, falls der Pflegebedürftige zustimmt. Das Pflegewohngeld wird auch direkt an die Pflegeeinrichtungen ausgezahlt.

Autoren
Julia Rieder

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