Ehegattentestament - gemeinschaftliches Testament

Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei ist es für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament privatschriftlich in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).

Hilfreich für das rechtliche Verständnis der Fragen zum Ehegattentestament ist die Kenntnis der Anforderungen an ein eigenhändiges Testament und die Besonderheiten der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten.

Bei einem Ehegattentestament (Gemeinschaftliches Testament) kann der überlebende Ehegatte eingesetzt werden als Alleinerbe (vgl. Erbrecht des Ehegatten), als Vorerbe und als Vermächtnisnehmer.

Ehegatte als Alleinerbe
Ein gemeinschaftliches Testament ist auch das in Deutschland weit verbreitete "Berliner Testament". In diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll . Man spricht insoweit auch von der Schlusserbeneinsetzung. Ohne eine Benennung der Schlusserben im Testament würde die gesetzliche Erbfolge greifen. Auch die Bestimmung von Ersatzerben, zum Beispiel einer karitativen Organisation oder anderen Verwandten, sollte bereits im Testament erfolgen. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann bei der Alleinerbeneinsetzung im ersten Erbfall seinen zustehenden Pflichtteil einfordern.
Beispiel: Hiermit setze ich meine Ehefrau ... zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein.

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Berliner Testament als Ehegattentestament
Bekannt und beliebt ist nach wie vor unter Eheleuten das so genannte Berliner Testament. Vorteil des Berliner Testaments: Das Vermögen geht ohne Erbauseindersetzung auf den überlebenden Ehegatte über. Ein typischer Wortlaut: "Wie ... setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder ... zu gleichen Teilen erben".

Nachteile des Berliner Testaments
Die Nachteile des Berliner Testaments können jedoch gewaltig sein. Im Vordergrund steht die Bindungswirkung. So kann zum Beispiel der längerlebende Ehegatten keine anderen Personen als Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Erbquoten bedenken. Vorgenommene Schenkungen an Dritte können ggf. nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten rückgängig gemacht werden (vgl. § 2287 BGB). Da letztlich zwei Erbfälle anfallen, ist das Berliner Testament auch alles andere als ein "Erbschaftsteuersparmodell".

Niemand kann in die Zukunft schauen. Die Anordnungen in einem "Berliner Testament" können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und nur durch notarielle Erklärungen gegenüber dem anderen Ehegatten oder einvernehmlich widerrufen werden. Eine heimliche Abänderung oder ein stiller Widerruf nur eines Ehegatten ist nicht möglich.

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht wechselbezüglicher Verfügungen, d.h. der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) in aller Regel gebunden. Der überlebende Ehegatte kann lediglich seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (vgl. § 2271 Abs. 2 BGB). Dabei muss er aber nicht gleichzeitig den gesetzlichen Erbteil mit ausschlagen. Vielleicht heiratet der längerlebende Ehegatte noch ein weiteres Mal. Im Hinblick auf das ererbte Vermögen sind ihm ohne Ausschlagung der Begünstigung weitgehend die Hände gebunden.

Ehegatte als Vorerbe
Das gemeinsame Testament kann vorsehen, dass der überlebende Ehegatte zunächst als Vorerbe und die Kinder dann als Nacherben eingesetzt sind. Mit dieser testamentarischen Anordnung stellen die Eheleute sicher, dass das gemeinsame Vermögen auch in der eigenen Familie verbleibt. Der länger lebende Ehegatte kann so das geerbte Vermögen nach einer Wiederheirat nicht an den neuen Ehegatten vererben.

Diese Variante hat aber auch mehrere Nachteile. Ein besonderer Nachteil ist die stark beschränkte Verfügungsgewalt über das Erbe. Es ist zwar nach § 2136 BGB durchaus möglich, den Vorerben teilweise von diesen Beschränkungen zu befreien. Lesen Sie hierzu bei Bedarf den Abschnitt Verfügungsbeschränkungen des Vorerben.

Ein weiterer Nachteil der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann in der erbschaftsteuerrechtlichen Doppelbelastung liegen. Denn nach dem Erbschaftsteuergesetz handelt es sich um zwei Erbfälle.

Zwischen Vorerben und Nacherben kommt es wegen der Verfügungsbeschränkungen und den unterschiedlichen Vorstellungen über die Verwaltung und Verfügung der Erbschaft nicht selten zum Streit zwischen Vorerben und Nacherben. Auch auf anderen Wege lässt sich regeln, dass der länger lebende Ehegatte das geerbte Vermögen nach einer Wiederheirat nicht an den neuen Ehegatten vererben darf.

Ehegatte als Vermächtnisnehmer
Eine Alternative ist die Kombination von Erbeinsetzung mit Vermächtnis. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z.B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis oder Sachvermächtnis). So kann ein Vermächtnis auch als so genanntes Nießbrauchsvermächtnis (oder Einräumung eines dingliches Wohnrechtes) errichtet werden. Beispiel: "Meine Kinder A, B und C sollen zu gleichen Teilen mein gesamtes Vermögen erben. Zugunsten meiner Ehefrau D bestimme ich im Wege des Vermächtnisses einen lebenslangen, unentgeltlichen, im Grundbuch zu sichernden Nießbrauch an dem Einfamilienhaus, belegen ..." Quelle: Vermächtnis im Erbrecht.

Durch eine derartige Verfügung können vollständig oder weitgehend Pflichtteilsansprüche und das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindert werden. Bei einem eingeräumten Nießbrauchsrecht (Wohnrecht) kann der überlebende Ehegatte aber nicht über die genutzte Immobilie verfügen.

Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments
Die von den Ehegatten oftmals nicht bedachte Bindungswirkung von Ehegattentestamenten mit wechselbezüglichen Verfügungen kann zu Familienärger und Rechtstreitigkeiten führen. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Ob im Einzelfall eine wechselbezügliche Anordnung vorliegt, ist manchmal schwer zu erkennen. Nur die wechselbezüglichen Verfügungen unterliegen der Widerrufsbeschränkung. Das Erbrecht trifft daher die folgende Vermutung: "Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht" (§ 2270 Abs. 2 BGB).

Entweder müssen dann beide Ehegatten ein neues Testament aufsetzen oder - falls nur ein Ehegatte eine Änderung vornehmen will - ist ein notariell beurkundetes Widerrufstestament erforderlich, das dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss (vgl. Artikel zu Widerruf Ehegattentestament).

Anfechtung des Ehegattentestaments
Zur Anfechtung eines Ehegattentestamentes bei wechselbezüglichen Verfügungen greift die Rechtsprechung auf die Anfechtungsregelungen zum Erbvertrag zurück. Beim Erbvertrag ist der Erblasser an seine vertraglichen Verfügungen gebunden. Der Erblasser kann den Erbvertrag nach § 2281 BGB seine eigenen erbvertraglichen Verfügungen anfechten. Nach dem Tod des Erblassers können auch die insoweit "benachteiligten" Personen eine Anfechtung vornehmen, soweit das eigene Anfechtungsrecht des Erblassers nicht schon zu seinen Lebzeiten durch Fristablauf (§ 2283 BGB) oder durch Bestätigung (§ 2284 BGB) verloren wurde. Quelle: Anfechtung von Testamenten.

Scheidung und Wiederheirat
Ein vor der Scheidung aufgesetztes Ehegattentestament wird in der Regel durch die Scheidung unwirksam. Das Erbrecht setzt hierfür klare Regelungen: "Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte" (§ 2077 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Es ist davon auszugehen, dass die testamentarischen Anordnungen dem Willen des Verstorbenen auch im Scheidungsfall entsprechen. Beispiel: Die gemeinsamen Kinder werden im Testament begünstigt (vgl. hierzu § 2268 BGB).

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