Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, macht sich ggf. strafbar, ist ggf. schadensersatzpflichtig und es drohen ggf. auch Zwangsgelder. Im Zweifel kann bei Verstoß ein Grund für Erbunwürdigkeit im Sinne des § 2339 BGB und sogar ein Strafbestand nach § 274 StGB vorliegen.
Das "Recht" der Testamentseröffnung
Ein beim Nachlassgericht vorliegendes Testament wird im Rahmen einer offiziellen Nachlassverhandlung "von Amts wegen" eröffnet (vgl. auch § 2260 BGB). Als Testamentseröffnung bezeichnet man daher das Verfahren, bei dem der Inhalt des Testaments sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Parallel dazu versucht das Nachlassgericht schon vor Eröffnung des Testamentes zu klären, wer gesetzlicher Erbe des Verstorbenen geworden sein könnte. Zum Termin der Testamentseröffnung können alle Beteiligten (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) geladen werden (vgl. § 348 FamFG). Jedes eröffnete Testament (und jeder eröffnete Erbvertrag) wird mit einem Eröffnungsvermerk versehen.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung an einem derartigen Termin teilzunehmen. Im Alltag unterbleibt allerdings häufig eine derartige Ladung und die Beteiligten erhalten stattdessen mit der Post ein Eröffnungsprotokoll und eine Kopie des Testaments. Das Datum der Testamentseröffnung ist auch wichtig für die eventuelle Ausschlagung der Erbschaft. Die Frist zur Ausschlagung von 6 Wochen beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist (§ 1944 BGB).
Die rechtlichen Wirkungen einer Erbschaft fallen mit dem Erbfall an. Der Zeitpunkt der Testamentseröffnung spielt hier keine Rolle. Wer ein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, Einsicht in ein eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag zu nehmen (vgl. § 357 FamFG). Hierzu gehören zum Beispiel Vertragspartner und Gläubiger des Verstorbenen.
Besonderheit Ehegattentestament
Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben (§ 349 FamFG). Die Beteiligten sollen nicht schon zu Lebzeiten des längerlebenden Ehegatten über dessen letzen Willen informiert werden.
Fazit: Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Inhalts des Testaments an alle Beteiligten. Das Nachlassgericht nimmt diese Aufgabe wahr und informiert die Beteiligten über den testamentarischen Inhalt (Testamentseröffnung). Mit der Testamentseröffnung wird der Lauf verschiedener Fristen in Gang gesetzt. Jede Person, die in den Besitz eines Testamentes des Erblassers gelangt, ist verpflichtet, dieses Schriftstück unverzüglich nach dem Tod des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben.
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