Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft und die Nachlassverwaltung sind Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 BGB). Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kommt es zur Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Dabei ist es ausreichend, wenn keine besonderen Zweifel an der Erbenstellung bestehen.

§ 1960 Abs. 2 BGB zählt die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen auf. Das wichtigste Mittel zur Nachlasssicherung ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. So hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird (§ 1961 BGB). Jeder Gläubiger des Verstorbenen kann daher die Bestellung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Als Nachlasspfleger werden zumeist Rechtsanwälte bestellt. Die Aufgaben des Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht in einer Bestellungsurkunde fest.
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Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist zwar eine Form der Nachlasspflegschaft. Sie darf aber nicht mit der Nachlasspflegschaft verwechselt werden. Während die Nachlasspflegschaft insbesondere den Nachlass bis zur Annahme einer Erbschaft sichern soll, hat die Nachlassverwaltung vorrangig den Zweck die Erbenhaftung zu beschränken (vgl. § 1975 BGB). Die Nachlassverwaltung wird von dem Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe die Anordnung beantragt (§ 1981 Abs. 1 BGB). Beispiel: Das eigene Vermögen des Erben ist nicht eindeutig vom Vermögen des Erblassers zu trennen.

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Außerdem ist nach Absatz 2 auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Eine Nachlassverwaltung ist insoweit auch im Interesse von Gläubigern, die eine Gefährdung ihrer Forderungen befürchten. Der Nachlassverwalter verwaltet dann den Nachlass und tilgt die Nachlassverbindlichkeiten.

Wer ein Erbe annimmt, der muss auch für die Schulden des Erblassers gerade stehen. Dem Erben stehen aber mehrere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung offen. So kann man die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass selbst beschränken. Folge: Man muss aus dem eigenen Vermögen nichts mehr zuschießen, wenn man eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz beantragt hat.

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