Wer ein Erbe annimmt, der muss auch für die Schulden des Erblassers gerade stehen. Dem Erben stehen aber mehrere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung offen. So kann man die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass selbst beschränken. Folge: Man muss aus dem eigenen Vermögen nichts mehr zuschießen, wenn man eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz beantragt hat.
Ein solcher Antrag muss unverzüglich beim Insolvenzgericht gestellt werden, sobald der Erbe definitiv weiß, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund (§ 320 InsO). Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 1980 BGB).
Wer lediglich auf Grund von Fahrlässigkeit die Überschuldung nicht feststellt, weil er zum Beispiel versäumt, bei einer Bank unter Vorlage des Erbscheins eventuelle Verbindlichkeiten abzufragen, der kann u. U. die Frist für den Antrag auf Nachlassinsolvenz und schnell versäumt haben. So heißt auch im § 1980 Abs. 2 BGB: "Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen".
Schnelles Handeln ist daher angesagt, damit der Erbe rechtzeitig die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen kann, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses hat. Wer sich nicht bemüht, den Nachlass rechtzeitig aufzuklären, haftet ggf. den Gläubigern gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung ist nicht auf den Nachlass begrenzt, sondern es ist eine persönliche Haftung.
Den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren kann auch ein einzelner Miterbe stellen, während eine Nachlassverwaltung nur von mehreren Miterben beantragt werden kann. Ein Nachlassinsolvenzverfahren verursacht hohe Kosten. Das Insolvenzgericht eröffnet ein derartiges Verfahren auch nur, wenn erwartet werden kann, dass die Verfahrenskaosten (inkl. Vergütung des Insolvenzverwalters) gedeckt sind. Sind die Kosten nicht gedeckt, liegt Dürftigkeit vor und der Erbe kann die so genannte Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB geltend machen.
Die Dürftigkeit des Nachlasses zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Gläubigerklage muss der Erbe nachweisen. Zumeist wird er den gerichtlichen Beschluss über die Ablehnung einer Nachlassverwaltung oder den Beschluss der Nichteröffnung bzw. Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens vorlegen.
| Verwandt: Erbausschlagung und Erblasserschulden |
|
|