Arten von Testamenten und letztwilligen Verfügungen
Der nachstehende Text soll "auf die Schnelle" die wichtigsten letztwilligen Verfügungen (insbesondere Testament) kurz skizzieren. Rufen Sie bitte zur Vertiefung und Schärfung Ihrer Rechtskenntnisse den gewünschten Artikel aus dem Rubrikeninhalt direkt auf oder nutzen Sie die Textsuche am Ende dieser Seite. Hier werden nachstehend nur grob einzelne Inhalte angerissen.
Durch ein Testament kann der Erblasser selbst festlegen, wer wieviel erben soll. Ein Testament muss entweder komplett handschriftlich geschrieben werden oder vom Notar beglaubigt sein. Man spricht insoweit vom eigenhändigen Testament oder vom öffentlichen Testament. Ein gültiges eigenhändiges Testament muss das Datum und unter dem Text die vollständige Unterschrift enthalten. Veraltete Versionen von Testamenten sollten daher vernichtet oder mindestens im neuen Testament für ungültig erklärt werden.
Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten, wenn sie nicht in Folge krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder in Folge von Geistesschwäche dazu außerstande ist. Wer – aus welchen Gründen auch immer – nicht schreiben kann, kann ein Testament nur bei einem Notar errichten. Das gleiche gilt für Personen, die körperlich behindert sind, insbesondere nicht sehen, sprechen oder hören können. Solange sie sich nur irgendwie verständlich machen können, können sie mit Hilfe eines Notars ein Testament errichten.
Ein Testament können ferner auch Minderjährige errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch sie müssen allerdings für die Erstellung des Testamentes zum Notar gehen. In bestimmten Notfällen kann sogar ein Nottestament aufgesetzt werden.
Die gewillkürte Erbfolge
Juristisch spricht man von einer gewillkürten Erbfolge, wenn der Erblasser das Erbe nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen verteilen will, sondern die Verteilung nach seinem Tod mit einer eigenen Willenserklärung bestimmt. Daher kommt auch der Satz "Mein letzter Wille".
Sehr verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dabei ist es sehr zu empfehlen, das eigenhändige Testament beim zuständigen Amtsgericht zu deponieren. Die Gefahr des Verlustes, Diebstahls oder der Fälschung ist so sehr gering.
Immer wieder gibt es im Erbfall Rechtstreitigkeiten, weil der letzte Wille des Verstorbenen im Testament nicht eindeutig ist. Mehrere Interpretationen der testamentarischen Anordnung sind möglich. Wer dies vermeiden will, sollte zumindest diesen Ratgeber gut studieren, ein Buch hierzu kaufen oder das Geld für die Errichtung eines notariell beglaubigten Testaments investieren.
Testamente von Ehegatten
Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten. Dabei gibt es erleichterte Formvorschriften. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche
Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte dieses Testament mit unterschreibt.
Anordnungen miteinander verbinden
Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament so gestalten, dass
die einzelnen Anordnungen im Testament voneinander abhängig sind (wechselbezügliche Verfügung). Widerruft ein Ehepartner später eine derartig
verknüpfte Verfügung, so gilt auch die hiermit verknüpfte Verfügung nicht mehr. Gleiches gilt, wenn eine derartige Verfügung rechtlich unwirksam ist.
Berliner Testament
Sehr verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als so genanntes
Berliner Testament. Hierin bestimmen die Ehegatten, dass ihr gemeinsames Vermögen im Falle des Ablebens des einen Ehepartners zunächst in voller Höhe dem überlebenden Ehepartner zufällt. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners soll das Vermögen auf andere Erben (zum Beispiel Kinder) übergehen.
Das Berliner Testament ist zwar sehr verbreitet, aber in der Tendenz steuerlich nachteilig. Beispiel: Bei hohen Vermögen kann der nach der Erbschaftsteuerreform erhöhte Kinderfreibetrag von 400.000 Euro nicht in Ansatz gebracht werden. Denn die enterbten Kinder machen häufig keinen Pflichtteil geltend.
Beispiel einer Vefügung mit Drohung von "Enterbung":
Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns, eines unser Kinder gegen den Willen des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil, so hat dieses Kind keinen Anspruch auf ein Erbe nach dem Tod des überlebenden Ehegatten.
Der Grundgedanke des Berliner Testaments lässt sich bei geschickter Nachlassplanung auch steuersparend erzielen. Das Gespräch mit dem Anwalt für Erbrecht ist hier anzuraten. Stichworte sind zum Beispiel:
rückwirkende Pflichtteilsvereinbarung, Vermächtnisanordnung
Der Erbvertrag
Eine weitere Möglichkeit die Erbfolge zu gestalten ist der Abschluss eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag muss zwischen mindestens zwei Personen vor dem Notar abgeschlossen werden. Der Erbvertrag regelt die Erbeinsetzung,
die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage.
Der Erbvertrag ist somit eine vertragsmäßige Erbeinsetzung und die vertragsmäßige Anordung von Vermächtnissen oder Auflagen in notarieller Form. Ein solcher Erbvertrag kann einseitig, zweiseitig oder mehrseitig sein, abhängig davon wie viele Beteiligte sich zu der Erbeinsetzung verpflichten.
Achtung: Vom Testament unterscheidet sich der Erbvertrag dadurch, dass diese Verfügung von Todes wegen nicht mehr frei widerruflich ist. Frühere letztwillige Verfügungen werden durch den Abschluss eines Erbvertrages
aufgehoben. Ein einmal unterschriebener und nicht mit einer
Rücktrittsklausel versehener Erbvertrag bindet die Vertragsparteien
an den Wortlaut des Erbvertrages. Wer sich daher in einem Erbvertrag verpflichtet, sollte wissen, was er tun.
Artikel per Zufallswahl:
Vermächtnis und Vermächtnisnehmer - Rechte und Pflichten
Erbschaftssteuerrecht Verfassungswidrigkeit
Testament in Notizbuch
Erbausschlagung und Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten)
Allgemeines zum Zugewinnausgleich im Todesfall
Erbschaftssteuerfestsetzung Freibetrag Verwandtschaftsverhältnis Nichte
Erklärung des letzten Willens mittels Zeichen
Was können Verwandte gegen ein Geliebten-Testament unternehmen?
Wer kann eigentlich Erbe sein?
Wer erbt, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert?
|