Die Anwaltsgebühren im Scheidungsverfahren richten sich nach dem sogenannten "Streitwert". Der Streitwert ist ein theoretischer Betrag, aufgrund dessen in einer Tabelle der Rechtsanwaltsgebührenordnung die Anwaltsgebühren ermittelt werden können. Beträgt der Streitwert z.B. 3.000,- Euro, so bedeutet dies also nicht, dass 3.000,- Euro zu zahlen sind, sondern man schaut in die Tabelle und kann dort ablesen, dass bei einem Streitwert von 3.000,- Euro die Anwaltskosten bei 571,30 Euro liegen.
Die Höhe der Anwaltsgebühren werden also in zwei Schritten berechnet:
Ermittlung des Streitwertes:
Der Streitwert im Scheidungsverfahren hängt zum einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und zum anderen davon ab, ob zusammen mit der Scheidung noch andere Fragen geregelt werden (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht usw.) (Näheres hierzu im Kapitel Was muss bei einer Scheidung sonst noch geregelt werden?).
Für die Scheidung selber wird der Streitwert nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute berechnet. Dabei wird zunächst das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Abgezogen werden Unterhaltspflichten und Darlehensraten für gemeinsame Schulden. Verdient z.B. der Ehemann netto 2.000,- Euro, die Ehefrau 1.000,- Euro, so beträgt der Streitwert (wenn keine Kinder vorhanden sind) 3 x 3.000,- Euro = 9.000,- Euro. In diesem Fall würden z.B. die Rechtsanwaltskosten 1.325,30 Euro betragen.
Viele Gerichte ziehen statt des konkret zu zahlenden Kindesunterhalts pauschal 250,- EURO pro Kind vom Streitwert ab. Der Streitwert einer Scheidung beträgt mindestens 2.000,- EURO, auch wenn das dreifache Einkommen der Ehegatten geringer sein sollte.
Besitzen die Ehegatten darüberhinaus Vermögen (z.B. ein Grundstück, einen Betrieb, Geldanlagen, bedeutende Wertsachen), so wird auch dieses zur Berechnung des Streitwertes herangezogen, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jeden Ehegatten und für jedes Kind ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe dieser Freibeträge steht nicht im Gesetz, sondern wird von den Gerichten unterschiedlich angesetzt. In der Regel kann man von einem Freibetrag in Höhe von 10-15.000,- EURO für Ehegatten und 5-7.500,- EUROje Kind ausgehen. Vom verbleibenden Vermögen fliesst ein Betrag in Höhe von 5% in den Streitwert ein. Besitzen die Ehegatten z.B. ein Hausgrundstück im Wert von 250.000,- EURO und haben sie ein Kind, so werden erst die Freibeträge in Höhe von (z.B.) 35.000,- EURO abgezogen. Es verbleiben 215.000,- EURO, davon 5% = 10.750,- EURO. Dieser Streitwert wird zum Streitwert, der sich aus dem Nettoeinkommen ergibt (s.o.), hinzugerechnet.
Werden zusammen mit der Scheidung weitere Angelegenheiten geregelt, so erhöht sich der Streitwert um folgende Beträge:
Versorgungsausgleich: 12 x der zu übertragende Betrag, mind. aber 1.000 Euro
Sorgerecht: 800 Euro
Besuchsrecht: 800 Euro
Unterhalt: 12 x Unterhaltsbetrag (siehe dort)
Ehewohnung: 12 x Monatsmiete (siehe dort)
Hausrat: Wert des Hausrats (siehe dort)
Zugewinnausgleich: Höhe des geforderten Betrages (siehe dort)
Wichtig: Die Gebührentabelle ist degressiv gestaffelt, d.h. bei zunehmendem Streitwert nehmen die Gebühren prozentual ab. Während die Gebühren z.B. bei einem Streitwert von 5.000,- Euro bei 896,10 Euro liegen. sind sie bei einem doppelten Streitwert von 10.000,- Euro nicht etwa auch doppelt so hoch, sondern sie liegen nur bei 1.432,60 Euro. Unter Kostengesichtspunkten empfiehlt es sich daher, verschiedene Streitpunkte in ein und demselben Prozess zu regeln, denn das ist billiger als getrennte Prozesse zu führen.
Angenommen z.B., der Streitwert einer Scheidung betrage 5.000,- Euro. Die Anwaltsgebühren betragen also 896,10 Euro. Soll ausserdem z.B. ein Unterhalt von monatlich 300,- Euro geltend gemacht werden, so beträgt der Streitwert hierfür 12 x 300,- Euro = 3.600,- Euro. Wird der Unterhalt in einem eigenen Prozess geltend gemacht, so fallen hierfür bei einem Streitwert von 3.600,- Euro weitere Anwaltskosten in Höhe von 733,70 Euro an. Die Anwaltskosten betragen zusammengerechnet also 1.629,80 Euro. Wird der Unterhalt aber zusammen mit der Scheidung geltend gemacht, so beträgt der zusammengerechnete Streitwert in einem solchen Verfahren 8.600,- Euro, wofür nur Anwaltskosten in Höhe von insgesamt nur 1.325,30 Euro anfallen.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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