Pfändungstabelle 2012 bis 2013

In Kürze: Wer in eine Verbraucherinsolvenz (so genannte Privatinsolvenz) gerät, ist darauf angewiesen, dass der Gesetzgeber gewisse Beträge dem Schuldner belässt. Hilfe bei einer Verbraucherinsolvenz findet der Schuldner bei der kostenlosen Schuldnerberatung für Verbraucher. Die Schuldnerberatung gibt dem Schuldner Hilfestellung, um seine privaten Schulden loszuwerden. Diese Hilfe erstreckt sich auch bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung und im Verbraucherinsolvenz-Verfahren. Gut zu Wissen, welche Beträge die aktuelle Pfändungstabelle vorsieht.

Der Forderungspfändung kommt insbesondere bei bestehender Unterhaltspflicht eine besondere Bedeutung zu. Alle zwei Jahre sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli anzupassen. So ist die so genannte Pfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle 2 Jahre anzupassen. Anzupassen bedeutet aber nicht grundsätzlich auch eine Erhöhung. So blieben die Pfändungsfreigrenzen für die letzten 6 Jahre unverändert. Zum 1. Juli 2011 kam es aber zu einer spürbaren Erhöhung von rund 4,4% im Schnitt. Die genauen Freigrenzen mit Wirkung seit dem 01. Juli 2011 können Sie dieser Tabelle des Bundesministeriums der Justiz zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung entnehmen.

Verbraucherinsolvenz
- Einleitung Privatinsolvenz
- außergerichtl. Schuldenbereinigung
- gerichtliche Schuldenbereinigung
- gerichtliches Insolvenzverfahren
- Restschuldbefreiung
- Stundung der Kosten
- Freigrenze nach Pfändungstabelle
- Insolvenz in Frankreich

Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen als PDF
Die Pfändungstabelle im Sinne des § 850c ZPO erfasst alle zur Auszahlung kommenden Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen. Lohn und Gehalt oberhalb der nachstehenden Beträge sind voll pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen gepfändet werden kann. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Zahl der unterhaltberechtigten Personen (i.d.R. Kinder oder Ehepartner). Sonderregelungen gelten für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Hier gelten die in § 850c ZPO bezeichneten Pfändungsgrenzen nicht (vgl. § 850d Abs. 2a ZPO). Die Person, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllt, muss im Fall der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen, als es sich nach den in der verlinkten Pfändungstabelle enthaltenen Beträgen ergibt,

Hinweise zum unpfändbaren Betrag gemäß der Pfändungstabelle
Die "Lohnpfändungstabelle" zeigt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gestaffelt nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners. Mehrere Einkommen des Schuldners werden zusammengerechnet.

Eine Unterhaltspflicht wird bei der Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt. So muss der Schuldner im Zweifel nachweisen, dass er zum Beispiel seiner Unterhaltsverpflicht für ein Kind auch nachkommt. Deutliche Verbesserungen sind für den Schuldner durch den Pfändungsschutz beim Girokonto seit dem 1. Juli 2010 erfolgt.

Bestimmte Einkommensbestandteile wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sind unpfändbar (§ 850a ZPO). Andere Bezüge wie zum Beispiel unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen sind nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO). Der Artikel zur Lohnpfändung beschreibt das Verfahren zur Vollstreckung beim Arbeitgeber und weist auf Sonderregelungen hin.

Gehalts-Pfändungstabelle der Vergangenheit bis zum 30. Juni 2011
Die bisher an dieser Stelle abgedruckte Tabelle der pfändbaren Beträge bei einer monatlichen Unterhaltspflicht - abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen - ist entfallen. Stattdessen verweisen wir jeweils auf die Internet abrufbaren Tabellen des Bundesministeriums der Justiz, so auf die Tabelle für die Jahre 2005 bis 2011 und natürlich auf die aktuelle Lohnpfändungstabelle.

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