Erfolgsabhängige Vergütung für Rechtsanwälte
Seit dem 1. Juli 2008 kann der Auftraggeber (Mandant) daher mit seinem Rechtsanwalt für bestimmte Rechtsfälle zum Beispiel eine Vereinbarung zum Anwaltshonorar treffen, dass eine Zahlung an den Rechtsanwalt nur erfolgt, wenn der Rechtsstreit vor Gericht gewonnen wurde. Bei einer erfolgsabhängigen Anwaltshonorarvereinbarung wird es sich dabei vornehmlich um einen Schadensersatzprozess (zum Beispiel Schmerzensgeldforderung oder Bauprozess) handeln. Ist der Rechtsanwalt vor Gericht erfolgreich, wird er an der Höhe der erstrittenen Summe beteiligt.
Die erfolgsabhängige Anwaltsvergütung ist im § 4a RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Von einer rein prozentualen Beteiligung (zum Beispiel 20 Prozent im Erfolgsfall) bis hin zu einem Grundhonorar, kombiniert mit einer erfolgsabhängigen (ggf. auch gestaffelten) Vergütung sind unterschiedliche Vergütungsmodelle denkbar. Dazu ist zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein entsprechender schriftlicher Vertrag zu schließen, der genau die gesetzliche und die erfolgsabhängige Vergütung enthalten muss. Was unter Erfolg zu verstehen ist, muss in diesem Vertrag genau bestimmt werden.
Ein Erfolgshonorar ist nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an. Im Rahmen so genannter "individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen" erhalten die Beteiligten den Spielraum für eine Erfolgsvereinbarung. Zum Schutz des Rechtssuchenden wird eine Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten festgelegt. So ist der Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Quelle: Anwaltbund
Mehr Flexibilität bei der Bezahlung des Rechtsanwalts
Für die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite muss in der Regel der Mandant als Verlierer eines Zivilprozesses aufkommen. Ein vereinbartes Erfolgshonorar ändert hieran nichts. Er spart lediglich die Kosten für den eigenen Anwalt, die aber gerade in Schadensersatzprozessen auch erheblich sein können.
Der Mandant hat mit der im Einzelfall möglichen Vereinbarung eines Erfolgshonorars eine Alternative für die anfallenden Anwaltsgebühren und so auch eine erweiterte Entscheidungsgrundlage. So können sich für den rechtsratsuchenden Auftraggeber zusätzliche Fragen ergeben? Soll er versuchen, ein Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren oder mit "normalen Anwaltskosten" rechnen. Ist es für ihn überhaupt sinnvoll, ein Verfahren ohne Erfolgshonorar durchzuziehen? Soll der Mandant vielleicht eine "Ausschreibung" vornehmen? Bei einer "Ausschreibung" könnte er verschiedene Angebote von Rechtsanwälten und Anwaltskanzleien einholen. Rechtsanwälte, die eine erfolgsabhängige Honorierung akzeptieren, müssen daher mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand rechnen.
Weitere Informationen zur erfolgsabhängigen Anwaltsvergütung
Die Einführung von erfolgsabhängigen Anwaltsgebühren folgt einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und der Rechtsanwaltskammer München.
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