Arbeitslosengeld II
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Arbeitslosengeld II - ALG II / Hartz IV

In Kürze zu Hartz IV Leistungen / Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) heißt korrekt "Grundsicherung für Arbeitssuchende". Die Sozialreform Hartz IV ist der geistige Vater für die Schaffung des Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsssuchende). Betroffen sind alle (bisherigen) Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger. Die letzte Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009 betrug im Westen 2,41% und im Osten 3,38%. Als Folge ist der Regelsatz für Hartz-IV-Leistungen zum 1. Juli 2009 von 351 Euro auf 359 Euro pro Monat gestiegen.. Schulanfänger aus Hartz-IV-Familien erhalten (- beginnend ab 1. Januar 2009 -) 100 Euro "Schulantrittsgeld" für die erste Schulklasse.

Bundesverfassungsgericht: Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgerichtsgericht hat in den Urteilen vom 09.02.2010 verkündet, dass der Gesetzgeber die Gesetze zu Hartz IV ("Grundsicherung für Arbeitsuchende") bis zum 31.12.2010 nachbessern muss. Grund: Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ("Bedarfssätze") wird als verfassungswidrig angesehen, weil sie nicht ausreichend transparent ist und für den Einzelfall zu pauschaliert erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Regelsätze für Kinder. So ist es nicht hinnehmbar, dass ein eigener Bedarf der Kinder nicht eigenständig, sondern lediglich durch einen prozentualen Abschlag vom Regelsatz für Erwachsene errechnet wird (vgl. auch Pressemitteilung des BVerfG und die Einführung zur Urteilsverkündung).

Bis zum 31.12.2010 bleiben die bisherigen Regelungen aber in Kraft. Ausnahme: Die Empfänger von Arbeitslosengeld II ("so gennante Hartz-IV-Empfänger") können ggf. einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Unterstützungsleistungen nicht gedeckt ist ("Härtefall-Regelung"). Die Bundesagentur für Arbeit hat in einem "Härtefallkatalog" die wichtigsten Härtefälle aufgelistet. In diese Härtefallklausel fallen demnach Rollstuhlfahrer, die im Haushalt auf fremde Hilfe angewiesen sind, chronisch Kranke und geschiedene Ehepartner mit Kindern. Für Kinder mit Schulproblemen kommt als Zusatzleistung auch die Unterstützung für Nachhilfestunden in Betracht.

Es wird erwartet, dass die Neuregelung zum 01.01.2011 insbesondere mehr Mittel für die bessere Bildung der Kinder, zum Beispiel durch Sachleistungen, vorsieht. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die Berechnung der Regelsätze zu ändern. Von dieser Änderung werden auch schulpflichtige Kinder profitieren.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf "Hartz IV-Leistungen" ist hingegen mit Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 vom Verfassungsgericht abgewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sei. So verletzt die Anrechnung des so genannten Schüler-BAföG auch nicht den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausbildungsförderung ("BAföG") darf daher als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Auch Schulgebühren, die für den Besuch einer Berufsfachschule zu zahlen sind, sind nicht als Mehrbedarf zu berücksichtigen.

Bundessozialgericht sieht die Regelsätze für Kinder bis 14 Jahre als verfassungswidrig an
Der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts hatte am 27. Januar 2009 entschieden, die gesetzlichen Bestimmungen zum Regelsatz dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Bisher bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und im 15. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen Hartz-IV-Empfängers. Mehr zum Beschluss des Bundessozialgerichtes über die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 dieser Ansicht (siehe oben) angeschlossen. Bisher werden Kinder ohne eigene Bedarfsberechnung und daher lediglich mit einem Prozentsatz berücksichtigt.

Kinder (zwischen 6 und 13 Jahren) von Hartz-IV-Empfängern bekommen seit dem 1. Juli 2009 rund 35 Euro mehr im Monat, denn der Regelsatz für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren ist von bisher 60 auf 70 Prozent des Hartz IV-Satzes erhöht worden. Damit wurde zusätzlich eine dritte Gruppe von Regelsätzen eingeführt. Bislang gab es die zwei Regelsätze von 211 Euro für bis zu 14-jährige Kinder und von 281 Euro für ältere Jugendliche. Diese zusätzliche Gruppierung und Erhöhung war auch schon im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes beschlossen worden.



Verwandt: Strukturierter Ratgeber zum Arbeitslosengeld II nach dem SGB II Dieser Ratgeber geht systematisch durch alle wesentlichen gesetzlichen Vorschriften zum ALG II und sollte daher von allen Lesern genutzt werden, die intensiver in die Materie des ALG II einsteigen möchten.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen zwischen 15 und 65 Jahren. Das bedeutet, dass man potentiell erwerbsfähig sein muss, so lange man diese Leistung bezieht. Hilfsbedürftige Rentner erhalten kein ALG II, sondern Grundsicherung im Alter.

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) greift nach einem Jahr Arbeitslosigkeit; bei über 55-jährigen nach 24 Monaten. Die erweiterte Zahlung des Arbeitslosengeldes I gilt ab dem Jahr 2008. Siehe hierzu Änderungen und längere Fristen bei älteren Arbeitslosen. Begriffsklärung:

Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Nach einem Erstbezug sind regelmäßig Folgeanträge zu stellen, falls der Anspruch weiterhin besteht.

Der Bewilligungszeitraum für ALG II beträgt in der Regel zunächst sechs Monate. Danach ist ein Folgeantrag zu stellen.. Bei der Bewilligung von ALG II wird die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt. Doch erhält man das Arbeitslosengeld II grundsätzlich so lange, wie die Voraussetzungen für den Bezug (der "Anspruch") erfüllt sind. Das ALG II ist jedoch nicht als "Hilfe auf Dauer" vorgesehen, denn die arbeitssuchende Person soll durch eigene Initiative und diverse Maßnahmen (etwa: Ein-Euro-Jobs) wieder in ein Beschäftigungsverhältnis gebracht werden. Aus diesem Grund müssen Empfänger von ALG II ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis, das von der Bundesagentur für Arbeit angeboten wird, auch annehmen.

Schonvermögen / Freibetrag
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I werden bei der Bewilligung von ALG II Vermögensbestandteile des Antragsstellers (Sparbuch,Wertpapiere oder ggf. auch ) angerechnet und einbezogen. Davon ausgenommen sind Freibeträge bei der Vermögensanrechnung ("Schonvermögen"). Dazu zählen: Um eine Altersvorsorge zu gewährleisten, bleibt ein Vermögen von 750 Euro pro Lebensjahr (vorher 250 Euro) anrechnungsfrei. Hierbei geht es aber nur um das Schonvermögen für die private Altersvorsorge und nicht um allgemeines Vermögen. Außerdem sollen Arbeitslose künftig ihre private Altersvorsorge nicht mehr aufbrauchen.

Bei dem allgemeinen Vermögen richtet sich die Höhe des Freibetrages nach dem Alter des Arbeitslosen und dessen Partner. Der Freibetrag für "Erspartes" beträgt 150 Euro pro Lebensjahr.

Bedarfsgemeinschaft mit Eltern
Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet. Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes steht ihnen dann nur noch ein um rund 20% gekürzter Regelsatz zu. Begründung: Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als "eigenständige Bedarfsgemeinschaft" den vollen Hartz-IV-Regelsatz sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen.

Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten
Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen jede angebotene zumutbare Tätigkeit annehmen, auch wenn die Tätigkeit den Leistungsempfänger in seiner beruflichen Qualifikation unterfordert. Nimmt er Arbeitsangebote nicht an, muss er mit Kürzungen oder ggf. sogar mit einer Nichtzahlung der Sozialleistungen rechnen. Eine Arbeit gilt nur dann als nicht zumutbar, wenn der Arbeitsuchende zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, wenn die Ausübung ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich erschweren würde oder die Ausübung mit der Erziehung von Kindern unter drei Jahren oder der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre.


Änderungen gültig ab 1. August 2006 Wer arbeitslos ist und dreimal in einem Jahr eine Arbeitsstelle oder eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme nicht wahrnimmt, dem können die Leistungen vollständig gestrichen werden. Um die Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen zu überprüfen, erhalten Arbeitslose schon bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II ein Job- oder Qualifizierungsangebot. Bei Paaren, die bereits länger zusammenwohnen, ein gemeinsames Konto führen oder Kinder haben, wird eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt. Der Freibetrag für Erspartes sinkt von 200 Euro auf 150 Euro pro Lebensjahr. Dafür steigt der Freibetrag für die private Altersvorsorge von 200 auf 250 Euro.

Die Hartz IV-Reform bedeutet für Langzeitarbeitslose ein Rückschritt auf das Niveau der Sozialhilfe. Es muss erst ein erheblicher Teil des eigenen Vermögens eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung gewährt wird. Die Regelungen des Antrags treffen nicht nur Arbeitslose, sondern auch Partner, die mit ihnen im Haushalt leben. Wer für den Notfall vorgesorgt hat, kann plötzlich der Dumme sein. So müssen Arbeitslose sowie ihre Lebenspartner zunächst in Grenzen festgelegte Ersparnisse verbrauchen, bis ein Anspruch auf ALG II besteht.


Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV - Missbrauch, Strafkatalog
Das Fortentwicklungsgesetz ist am 1. Juni 2006 im Bundestag beschlossen worden und gilt ab 1. August 2006. Wer in zwölf Monaten dreimal eine zumutbare Stelle oder Qualifizierung ablehnt, dem droht eine Streichung aller Zahlungen. Bei der ersten und zweiten Ablehnung der angebotenen Arbeit werden die Bezüge um jeweils 30 Prozent gekürzt. Bei der Ablehnung könnten sämtliche Zahlungen ausgesetzt werden. Damit würden dann nur nur noch Sach- oder Geldleistungen wie etwa Lebensmittelgutscheine gewährt werden.

Weiterhin werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II schärfer kontrolliert: Hierzu zählen: Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitswilligkeit und besserer Datenabgleich zur Feststellung der Vermögenslage. Bei unverheiratet zusammenlebenden ALG-II-Empfängern wird angenommen (unterstellt), dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, bei denen die Partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Der Gegenbeweis ist von ALG-II-Empfängern zu erbringen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

Sanktionen:
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden. Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.

Familien:
Familien haben auch die Möglichkeit zu wählen zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden.

Zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden neben der Babykleidung auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert. Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.

Erreichbarkeit - Urlaub:
Seit dem 1. August 2006 besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein. Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird. Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hält im Internet informative Hinweise zu Arbeitslosengeld II - ALG II / HartzIV bereit. Unter der Telefonnummer 0180 10 12 012 kann telefonisch für Fragen beim Ausfüllen der Formulare zum Antrag für den Bezug von Arbeitslosengeld II - ALG II Rat eingeholt werden.

Antragsteller für Arbeitslosengeld / Sozialgeld müssen auf einem umfangreichen Formular (rd. 16 Seiten Formblätter) ihr Vermögen (und Vermögen vom Lebenspartner) offenlegen. So erhalten Langzeitarbeitslose mit der Post einen Antrag zum Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Anträge werden an alle Arbeitslosenhilfe-Empfänger und alle erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger geschickt. Viele Datenschützer halten den Antrag (zumindest Teile vom Antrag) für unzulässig. Insbesondere wurde bemängelt, dass bei der Angabe von Einkommen und Vermögen auch Arbeitgeber und Banken Kenntnis von Daten erhalten, die nicht für sie bestimmt sind. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat daraufhin das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II) geändert. Ein neues Zusatzblatt trennt jetzt das Formular für die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers von den übrigen Daten der Einkommensverhältnisse. Der Versand der Antragsformulare an rund 2,2 Millionen Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird jedoch nicht korrigiert. Das Zusatzblatt ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrufbar.

  • Zumutbarkeit: Grundsätzlich ist eine angebotene Arbeit dann zumutbar, wenn jemand geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist diese Arbeit zu erbringen. Niemand darf ein Arbeitsangebot ablehnen, weil es nicht der eigenen Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der bisherige oder die Bedingungen allgemein oder speziell ungünstig sind. Auch eine Bezahlung unterhalb des Tariflohnes oder des ortsüblichen Entgeltes ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung. Nicht zumutbar sind hingegen Arbeiten, die eine Pflege von Angehörigen behindern, die Erziehung eines Kindes gefährden oder die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren. So soll ein Pianist, heißt es etwa im Arbeitsministerium, nicht auf dem Bau arbeiten müssen. Im Einzelfall entscheidet die Vermittlung bei den Arbeitsgemeinschaften.
  • Höhe des Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Die Regelleistung wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres im Einklang mit der Änderung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Das heißt: Steigen die Renten um einen bestimmten Prozentsatz, steigen auch die Regelleistungen entsprechend.

    Es gelten folgende Regelleistungen (Stand Januar 2010):
    359 Euro für Alleinstehende = 100% gem.§ 20 Abs. 2 SGB II, 323 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 90% gem. § 20 Abs. 3 SGB II, 215 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 60% gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 70% (befristet bsi 31.12.2011 gem. § 74 SGB II) und 287 Euro für Kinder von 14 bis 17 Jahren = 80% gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.

  • Zum Ratgeber: hier Angemessenheit der Wohnung:
  • Wohnung und Auto:
    Für Alleinstehende gilt ein Wohnraum von 45 Quadratmetern als angemessen (318 Euro Zuschuss für Miete und Heizung). Für Paare ein Wohnraum von 55 Quadratmeter und 409 Euro Zuschuss. Für eine Familie mit 4 Personen 85 Quadratmeter und 511 Euro Zuschuss. Der Besitz eines einfachen Autos gilt auch als angemessen. Wer eine eigene Wohnung besitzt, muss diese nicht veräußern. Ausnahme: Es handelt sich um eine Luxuswohnung oder eine Wohnung in sehr guter Lage. Kriterien zur Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum sind noch nicht bekannt. Bei "unangemessen" großen Immobilien muss der Bezieher der Sozialleistung einen Untermieter "akzeptieren". Bei Wohngemeinschaften werden die Zuschüsse für Miete und Heizung durch die Zahl der Mitbewohner geteilt.

    Sofern Mieter Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, können sie bei rechtzeitiger Beantragung auch ein Darlehen zur Zahlung von angefallenen Mietrückständen beantragen (Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt - L 5 AS 2/10 B ER). Voraussetzung: Mit dem gewährten Darlehen kann die Kündigung der Wohnung vermieden oder rückgängig gemacht werden kann.
  • Anrechnung von Vermögen für Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Grundsätzlich werden alle Vermögensbestandteile angerechnet. Neben Kapitalvermögen wie Ersparnisse, Aktien, Wertpapiere zählen hierzu auch Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) und auch wertvolle Antiquitäten oder Gemälde. Es gelten ab 1. August 2006 folgende Freibeträge: Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro. Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird. Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

    Nicht selbst genutzte Immobilien gehen in die Vermögensanrechnung ein und müssen verkauft werden, wenn der Verlust beim Verkauf nicht größer als 10 Prozent des Verkehrswertes ist. Die Zumutbarkeit der Verlustgrenze von 10 Prozent gilt auch für anderes Vermögen. So ist eine Lebensversicherung nur vorzeitig aufzulösen, wenn die vorzeitige Auflösung (Kündigung) zu nicht mehr als 10 Prozent Verlust der eingezahlten Beiträge führt. Erhaltene Schenkungen in den letzten 10 Jahren sind offen zu legen. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es naturgemäß "Grauzonen", d.h. was angemessen ist, wird jeder Sachbearbeiter im Zweifel etwas anders interpretieren.
  • Antrag zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Fehler beim Ausfüllen von Anträgen passieren. Ein versehentlich falsches Ausfüllen einer Zeile kann jederzeit korrigiert werden. Eine manuelle Kontrolle der Anträge erfolgt wahrscheinlich nur in Ausnahmefällen. Die empfangenen Behörden gehen davon aus, dass alles nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt wurde. Ein Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden ist jedoch vorgesehen. Beispiel: Zinseinkünfte beim Bundesamt für Finanzen (z.B. bei vorliegendem Freistellungsauftrag).
  • Zumutbarkeit der Arbeit:
    Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen jede Arbeit annehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die Arbeit nicht sittenwidrig oder illegal ist. Damit gelten auch Nachtarbeit, Teilzeitarbeit, Minijobs und auch gemeinnützige Arbeiten als zumutbar. Ausgenommen sind hiervon nur Personen, die Kinder unter 3 Jahren erziehen oder einen nahen Angehörigen pflegen.
  • Zuverdienen / Unterhaltszahlungen:
    Wer zuverdient oder Unterhaltszahlungen erhält, muss sich diese anrechen lassen. siehe Hinweise bei BMWA Es gibt jedoch Freibeträge auf Zuverdienste. Die jeweiligen Freibeträge auf Zuverdienste / Erhalt von Unterhaltszahlung sind bei den Behörden zu erfragen. Langzeitarbeitlose dürfen ab 1. Oktober 2005 mehr hinzuverdienen.
      - bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
      - 20% bis 800 EUR Einkommen
      - 10% ab 800 EUR Einkommen
    Der Rest wird auf das ALG II angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.
    Beispiele: Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz angewendet.
  • Problemfall: Privat krankenversichert und ALG-II:
    Wer als ALG-II-Empfänger privat krankenversichert ist, hat ein gravierendes Problem, das erst mit dem BVerfG-Urteil vom 09.02.2010 eine Lösung verspricht. Nach dem § 5 Abs. 5a SGB V ist der ALG-II-Empfänger nicht mehr gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Er wechselt stattdessen als PKV-Versicherter in den Basistarif und seine Krankenversicherungsprämie für diesen Basistarif wird halbiert. Es verbleibt aber mithin eine Lücke von rund 150 Euro (ggf. zzgl. Pflegeversicherung), die vom Regelsatz zu zahlen ist.

    Auch die privaten Krankenversicherungen fühlen sich hier sehr "unwohl" (siehe hierzu eine PKV-Mitteilung). Diese Gesetzesbestimmung für Privatversicherte wird von den Arbeitsagenturen in den eigenen Merkblättern kaum erläutert. Das Merkblatt Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst rund 70 Seiten und geht auf das Problem nicht speziell ein.

    Im Web sind mehrere informative Artikel von Rechtsanwalt Markus Klinder zu diesem Problem zu finden. Beispiel: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in dem Beschluss vom 03.12.2009 mit Az.: L 15 AS 1048/09 B ER diese Regelung für verfassungswidrig erklärt (siehe hierzu im Detail den Beitrag von RA Markus Kindler im elo-forum) oder die Interpretation des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) zur Deckungslücke für privat versicherte ALG II - Bezieher. So hat das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 09.03.2010 (Az.: S 3 AS 462/10 ER) entschieden, dass nach dem BVerfG-Urteil die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs von der Arbeitsagentur als Zuschuss zu übernehmen sind (siehe hierzu Beitrag von RA Klinder).
  • Übergangsregelung zum Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Für den Zeitraum des Übergangs vom bisherigen Arbeitslosengeld zu dem neuen Arbeitslosengeld II wird ein auf 2 Jahre befristeter Zuschlag gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 2/3 des Unterschiedsbetrages zum bisher bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und ALG II. Der Zuschlag ist der Höhe nach begrenzt auf 160 Euro für Alleinstehende und 320 Euro für Paare.
  • Rechtsprechung zum Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere wegen der unterschiedlichen Vermögensanrechnung bald eine Klage gegen das Gesetz erhoben wird. Wahrscheinlich wird sogar das Verfassungsgericht angerufen werden.
  • klug ist, wer vor der Antragstellung:
    • Schulden tilgt. Weil bis auf Hypotheken keine Schulden und Guthaben miteinander verrechnet werden, gelten Arbeitslose für die Bundesagentur wohlhabender, wenn sie ihre Schulden nicht mit dem vorhandenen Guthaben tilgen.
    • Anschaffungen vorzieht. Drastisch formuliert: Wer das Geld ausgibt bevor er einen Antrag stellt, muss sich dieses Geld, weil nicht vorhanden auch nicht anrechnen lassen. Vermutlich wird so viel Geld von der Bank in den häuslichen Sparstrumpf wandern.
    • seine Lebensversicherungspolice ändert. Steht im Lebensversicherungsschein der Passus "teilweiser Verwertzungsausschluss" oder ähnlich, so bedeutet dies, dass Arbeitslose nicht vorzeitig an ihr Geld kommen.
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