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Der strukturierte Ratgeber zum Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beschreibt die rechtlichen Vorschriften. Dieser vorgenannte Ratgeber geht systematisch durch alle wesentlichen gesetzlichen Vorschriften zum ALG II und sollte daher von allen Lesern genutzt werden, die intensiver in die Materie des ALG II einsteigen möchten. Nachstehend werden in diesem Artikel zusammenfassend wichtige Punkte zum Bezug von Arbeitslosengeld II dargestellt. Auf viele Detail-Fragen wird in separaten Kurzartikeln bzw. per Verlinkung auf externe Web-Inhalte eingegangen (Beispiel: Sportwetten als Hartz-IV-Empfänger).
Zur Geschichte der Erhöhung des Regelsatzes
Im Bundesrat konnte am 11.02.2011 noch keine Einigung erzielt werden. Erst in der Nacht zum 21.02.2011 wurde der Knoten durchgeschlagen. Als weitere Maßnahme wurde das Bildungspaket für rund 2,5 Millionen Kinder nochmals deutlich aufgestockt. Diese auf (zunächst) drei Jahre befristeten Finanzmittel sind u.a. vorgesehen für Schulsozialarbeiter in den Kommunen und Mittagessen für Hortkinder. Ein weiters Ergebnis des Verhandlungsmarathons war die Vereinbarung von Lohnuntergrenzen für die Zeit- und Leiharbeit.
Bildungspaket für Kinder
Die Änderungen beim Arbeitslosengeld II sollen mit Wirkung ab dem Jahr 2011 für eine deutlich bessere Bildung der Kinder sorgen. Die Unterstützung nach dem "Bildungspaket" wird insbesondere durch Sachleistungen erfolgen. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, die Berechnung der Regelsätze zu ändern. Von dieser Änderung sollten auch schulpflichtige Kinder profitieren. So hat die Bundesregierung ein "Bildungspaket" entwickelt, dass im langwierigen Verhandlungsmarathon der Parteien zunehmend ausgeweitet wurde und somit für Kinder besondere Sach- und Dienstleistungen beinhaltet.
Hartz-IV-Erhöhungen
Seit dem Jahr 2012 erhalten Langzeitarbeitslose 10 Euro mehr. Dies bedeutet eine Erhöhung der Leistung bei Singles von 364 auf 374 Euro und bei Ehepaaren von 328 auf 337 Euro. Kinder bis 5 Jahre erhalten 4 Euro mehr und damit ab dem Jahr 2012 nunmehr 219 Euro statt bisher 215 Euro.
Zur Geschichte der Hartz-IV-Erhöhungen: Die Sozialreform Hartz IV ist der geistige Vater für die Schaffung des Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsssuchende). Betroffen sind alle (bisherigen) Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009 betrug im Westen 2,41% und im Osten 3,38%. Als Folge war der Regelsatz für Hartz-IV-Leistungen zum 1. Juli 2009 von 351 Euro auf 359 Euro pro Monat gestiegen. Rückwirkend zum 1. Januar 2011 ist der Regelsatz dann um 5 Euro auf 364 Euro erhöht worden. Schulanfänger aus Hartz-IV-Familien erhalten (- beginnend ab 1. Januar 2009 -) 100 Euro "Schulantrittsgeld" für die erste Schulklasse.
Einige Politiker hatten angekündigt, dass sie wirksamen Änderungen beim Arbeitslosengeld II wieder vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen wollen. Der Gang nach Karlsruhe ist wegen der nach Ansicht einiger Politker nicht ausreichender Änderungen vorgezeichnet.
Bundesverfassungsgericht: Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgerichtsgericht hat in den Urteilen vom 09.02.2010 verkündet, dass der Gesetzgeber die Gesetze zu Hartz IV ("Grundsicherung für Arbeitsuchende") bis zum 31.12.2010 nachbessern muss. Grund: Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ("Bedarfssätze") wird als verfassungswidrig angesehen, weil sie nicht ausreichend transparent ist und für den Einzelfall zu pauschaliert erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Regelsätze für Kinder. So ist es nicht hinnehmbar, dass ein eigener Bedarf der Kinder nicht eigenständig, sondern lediglich durch einen prozentualen Abschlag vom Regelsatz für Erwachsene errechnet wird (vgl. auch Pressemitteilung des BVerfG und die Einführung zur Urteilsverkündung).
Bis zum 31.12.2010 bleiben die bisherigen Regelungen aber in Kraft. Ausnahme: Die Empfänger von Arbeitslosengeld II ("so genannte Hartz-IV-Empfänger") können ggf. einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Unterstützungsleistungen nicht gedeckt ist ("Härtefall-Regelung"). Die Bundesagentur für Arbeit hat in einem "Härtefallkatalog" die wichtigsten Härtefälle aufgelistet. In diese Härtefallklausel fallen demnach Rollstuhlfahrer, die im Haushalt auf fremde Hilfe angewiesen sind, chronisch Kranke und geschiedene Ehepartner mit Kindern. Für Kinder mit Schulproblemen kommt als Zusatzleistung auch die Unterstützung für Nachhilfestunden in Betracht.
Die Neuregelung zum 01.01.2011 wird insbesondere mehr Mittel für die bessere Bildung der Kinder, zum Beispiel durch Sachleistungen, bereitstellen. Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, die Berechnung der Regelsätze zu ändern. Von dieser Änderung werden auch schulpflichtige Kinder profitieren. So hat die Bundesregierung ein "Bildungspaket" vorbereitet, dass für Kinder besondere Sach- und Dienstleistungen beinhaltet.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf "Hartz IV-Leistungen" ist hingegen mit Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 vom Verfassungsgericht abgewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sei. So verletzt die Anrechnung des so genannten Schüler-BAföG auch nicht den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausbildungsförderung ("BAföG") darf daher als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Auch Schulgebühren, die für den Besuch einer Berufsfachschule zu zahlen sind, sind nicht als Mehrbedarf zu berücksichtigen.
Bundessozialgericht sieht die Regelsätze für Kinder bis 14 Jahre als verfassungswidrig an
Der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts hatte am 27. Januar 2009 entschieden, die gesetzlichen Bestimmungen zum Regelsatz dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Bisher bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und im 15. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen Hartz-IV-Empfängers. Mehr zum Beschluss des Bundessozialgerichtes über die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 dieser Ansicht (siehe oben) angeschlossen. Bisher werden Kinder ohne eigene Bedarfsberechnung und daher lediglich mit einem Prozentsatz berücksichtigt.
Kinder (zwischen 6 und 13 Jahren) von Hartz-IV-Empfängern bekommen seit dem 1. Juli 2009 rund 35 Euro mehr im Monat, denn der Regelsatz für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren ist von bisher 60 auf 70 Prozent des Hartz IV-Satzes erhöht worden. Damit wurde zusätzlich eine dritte Gruppe von Regelsätzen eingeführt. Bislang gab es die zwei Regelsätze von 211 Euro für bis zu 14-jährige Kinder und von 281 Euro für ältere Jugendliche. Diese zusätzliche Gruppierung und Erhöhung war auch schon im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes beschlossen worden.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen zwischen 15 und 65 Jahren. Das bedeutet, dass man potentiell erwerbsfähig sein muss, so lange man diese Leistung bezieht. Hilfsbedürftige Rentner erhalten kein ALG II, sondern Grundsicherung im Alter.
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) greift nach einem Jahr Arbeitslosigkeit; bei über 55-jährigen nach 24 Monaten. Die erweiterte Zahlung des Arbeitslosengeldes I gilt ab dem Jahr 2008. Siehe hierzu Änderungen und längere Fristen bei älteren Arbeitslosen. Begriffsklärung:
Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Nach einem Erstbezug sind regelmäßig Folgeanträge zu stellen, falls der Anspruch weiterhin besteht.
Der Bewilligungszeitraum für ALG II beträgt in der Regel zunächst sechs Monate. Danach ist ein Folgeantrag zu stellen.. Bei der Bewilligung von ALG II wird die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt. Doch erhält man das Arbeitslosengeld II grundsätzlich so lange, wie die Voraussetzungen für den Bezug (der "Anspruch") erfüllt sind. Das ALG II ist jedoch nicht als "Hilfe auf Dauer" vorgesehen, denn die arbeitssuchende Person soll durch eigene Initiative und diverse Maßnahmen (etwa: Ein-Euro-Jobs) wieder in ein Beschäftigungsverhältnis gebracht werden. Aus diesem Grund müssen Empfänger von ALG II ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis, das von der Bundesagentur für Arbeit angeboten wird, auch annehmen.
Schonvermögen / Freibetrag
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I werden bei der Bewilligung von ALG II Vermögensbestandteile des Antragsstellers (Sparbuch,Wertpapiere oder ggf. auch ) angerechnet und einbezogen. Davon ausgenommen sind Freibeträge bei der Vermögensanrechnung ("Schonvermögen"). Dazu zählen: Um eine Altersvorsorge zu gewährleisten, bleibt ein Vermögen von 750 Euro pro Lebensjahr (vorher 250 Euro) anrechnungsfrei. Hierbei geht es aber nur um das Schonvermögen für die private Altersvorsorge und nicht um allgemeines Vermögen. Außerdem sollen Arbeitslose künftig ihre private Altersvorsorge nicht mehr aufbrauchen.
Bei dem allgemeinen Vermögen richtet sich die Höhe des Freibetrages nach dem Alter des Arbeitslosen und dessen Partner. Der Freibetrag für "Erspartes" beträgt 150 Euro pro Lebensjahr.
Bedarfsgemeinschaft mit Eltern
Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet. Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes steht ihnen dann nur noch ein um rund 20% gekürzter Regelsatz zu. Begründung: Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als "eigenständige Bedarfsgemeinschaft" den vollen Hartz-IV-Regelsatz sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen.
Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten
Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen jede angebotene zumutbare Tätigkeit annehmen, auch wenn die Tätigkeit den Leistungsempfänger in seiner beruflichen Qualifikation unterfordert. Nimmt er Arbeitsangebote nicht an, muss er mit Kürzungen oder ggf. sogar mit einer Nichtzahlung der Sozialleistungen rechnen. Eine Arbeit gilt nur dann als nicht zumutbar, wenn der Arbeitsuchende zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, wenn die Ausübung ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich erschweren würde oder die Ausübung mit der Erziehung von Kindern unter drei Jahren oder der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre.
Änderungen gültig ab 1. August 2006 Wer arbeitslos ist und dreimal in einem Jahr eine Arbeitsstelle oder eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme nicht wahrnimmt, dem können die Leistungen vollständig gestrichen werden. Um die Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen zu überprüfen, erhalten Arbeitslose schon bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II ein Job- oder Qualifizierungsangebot. Bei Paaren, die bereits länger zusammenwohnen, ein gemeinsames Konto führen oder Kinder haben, wird eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt. Der Freibetrag für Erspartes sinkt von 200 Euro auf 150 Euro pro Lebensjahr. Dafür steigt der Freibetrag für die private Altersvorsorge von 200 auf 250 Euro.
Die Hartz IV-Reform bedeutet für Langzeitarbeitslose ein Rückschritt auf das Niveau der Sozialhilfe. Es muss erst ein erheblicher Teil des eigenen Vermögens eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung gewährt wird. Die Regelungen des Antrags treffen nicht nur Arbeitslose, sondern auch Partner, die mit ihnen im Haushalt leben. Wer für den Notfall vorgesorgt hat, kann plötzlich der Dumme sein. So müssen Arbeitslose sowie ihre Lebenspartner zunächst in Grenzen festgelegte Ersparnisse verbrauchen, bis ein Anspruch auf ALG II besteht.
Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV - Missbrauch, Strafkatalog
Das Fortentwicklungsgesetz ist am 1. Juni 2006 im Bundestag beschlossen worden und gilt ab 1. August 2006. Wer in zwölf Monaten dreimal eine zumutbare Stelle oder Qualifizierung ablehnt, dem droht eine Streichung aller Zahlungen. Bei der ersten und zweiten Ablehnung der angebotenen Arbeit werden die Bezüge um jeweils 30 Prozent gekürzt. Bei der Ablehnung könnten sämtliche Zahlungen ausgesetzt werden. Damit würden dann nur nur noch Sach- oder Geldleistungen wie etwa Lebensmittelgutscheine gewährt werden.
Weiterhin werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II schärfer kontrolliert: Hierzu zählen: Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitswilligkeit und besserer Datenabgleich zur Feststellung der Vermögenslage. Bei unverheiratet zusammenlebenden ALG-II-Empfängern wird angenommen (unterstellt), dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, bei denen die Partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Der Gegenbeweis ist von ALG-II-Empfängern zu erbringen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sanktionen:
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.
Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen.
Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
Familien:
Familien haben auch die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II zu wählen. ALG II bis zum 31.12.2010 sogar mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug bis zum 31.12.2010 gewährt wurde. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden.
Zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden neben der Babykleidung auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert. Erstmals müssen in Patchworkfamilien (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit - Urlaub:
Seit dem 1. August 2006 besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten der
Bundesagentur für Arbeit
nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.
Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hält im Internet informative
Hinweise zu Arbeitslosengeld II - ALG II / HartzIV bereit. Unter der Telefonnummer 0180 10 12 012 kann telefonisch für Fragen beim Ausfüllen der Formulare zum Antrag für den Bezug von Arbeitslosengeld II - ALG II Rat eingeholt werden.
Antragsteller für Arbeitslosengeld / Sozialgeld müssen auf einem umfangreichen Formular (rd. 16 Seiten Formblätter) ihr Vermögen (und Vermögen vom Lebenspartner) offenlegen. So erhalten Langzeitarbeitslose mit der Post einen Antrag zum Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Anträge werden an alle Arbeitslosenhilfe-Empfänger und alle erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger geschickt. Viele Datenschützer halten den Antrag (zumindest Teile vom Antrag) für unzulässig. Insbesondere wurde bemängelt, dass bei der Angabe von Einkommen und Vermögen auch Arbeitgeber und Banken Kenntnis von Daten erhalten, die nicht für sie bestimmt sind. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte daraufhin das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II) geändert. Ein neues Zusatzblatt trennt jetzt das Formular für die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers von den übrigen Daten der Einkommensverhältnisse. Das Zusatzblatt ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrufbar.
Es gelten folgende Regelleistungen (Stand Januar 2012):
Zum 1. Januar 2012 ist der Regelsatz um 5 Euro auf 374 Euro für Alleinstehende erhöht worden. Danach gelten 374 Euro für Alleinstehende = 100% gem.§ 20 Abs. 2 SGB II, 337 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 90% gem. § 20 Abs. 3 SGB II, 219 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 60% gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 70% gem. § 74 SGB II) und 287 Euro für Kinder von 14 bis 17 Jahren = 80% gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Sofern Mieter Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, können sie bei rechtzeitiger Beantragung auch ein Darlehen zur Zahlung von angefallenen Mietrückständen beantragen (Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt - L 5 AS 2/10 B ER). Voraussetzung: Mit dem gewährten Darlehen kann die Kündigung der Wohnung vermieden oder rückgängig gemacht werden kann.
Nicht selbst genutzte Immobilien gehen in die Vermögensanrechnung ein und müssen verkauft werden, wenn der Verlust beim Verkauf nicht größer als 10 Prozent des Verkehrswertes ist. Die Zumutbarkeit der Verlustgrenze von 10 Prozent gilt auch für anderes Vermögen. So ist eine Lebensversicherung nur vorzeitig aufzulösen, wenn die vorzeitige Auflösung (Kündigung) zu nicht mehr als 10 Prozent Verlust der eingezahlten Beiträge führt.
Erhaltene Schenkungen in den letzten 10 Jahren sind offen zu legen. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es naturgemäß "Grauzonen", d.h.
was angemessen ist, wird jeder Sachbearbeiter im Zweifel etwas anders interpretieren.
Nach dem BSG-Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R ist das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter ALG II-Empfänger gefährdet, wenn die PKV-Beiträge vom Grundsicherungsträger nicht komplett übernommen würden. So heißt es verkürzt im Leitsatz: Ein privat krankenversicherter Bezieher von ALG II-Leistungen kann die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB 2-Träger beanspruchen." Das Bundessozialgericht hatte sich jedoch nicht zu den Altschulden geäußert.
Viele Hartz-IV-Empfänger konnten die Beträge für Altschulden in der privaten Krankenversicherung nicht aufbringen. Im August 2011 hat sich das Gesundheitsministerium mit den privaten Krankenversicherungen geeinigt: Beitragsschulden müssen privatversicherte Hartz-IV-Empfänger nicht bezahlen. Hartz-IV-Empfänger, die einer privaten Krankenversicherung angehören, sollen danach ihre oft über Jahre angehäuften Beitragsschulden erlassen bekommen. Quasi als Gegenleistung sollen die privaten Krankenversicherungen die staatlichen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig direkt von den Jobcentern und Sozialhilfeträgern erhalten. So ist sichergestellt, dass die Betroffenen dieses Geld nicht anderweitig verwenden.
Ein endgültiges Urteil zur Übernahme der Kosten einer privaten Pflegeversicherung durch den Staat steht noch aus. Nach Ansicht der Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben Hartz-IV-Empfänger mit einer privaten Pflegeversicherung Anspruch auf einen vollständigen Ersatz ihrer Beiträge (Urteil vom 24.08.2011 - Az.: 19 AS 2130/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist Revision beim Bundessozialgericht (Az.: B 14 ASW 110/11 R) eingelegt worden.
Nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) ist der vom öffentlichen Leistungsträger zu tragende Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf monatlich 18,04 Euro begrenzt. Diese Bestimmung hat aber nach Ansicht des Gerichtes keinen einfluss auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen den Versicherungen und bei ihnen pflegeversicherten Hartz-IV-Empfängern. Das wäre auch in den Hartz-IV-Regelungen nicht berücksichtigt worden. Daher können die Versicherungen von Hartz-IV- Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung abfordern. Im Jahr 2010 beträgt dieser Wert 36,31 Euro im Monat. Da der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung von Hartz-IV-Empfängern durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht gewollt und auch nicht in den Regelsätzen berücksichtigt habe, sind die Leistungsträger zur Übernahme verpflichtet.
Im Web sind mehrere informative Artikel von Rechtsanwalt Markus Klinder zu diesem Problem zu finden. Beispiel: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in dem Beschluss vom 03.12.2009 mit Az.: L 15 AS 1048/09 B ER diese Regelung für verfassungswidrig erklärt (siehe hierzu im Detail den Beitrag von RA Markus Kindler im elo-forum) oder die Interpretation des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) zur Deckungslücke für privat versicherte ALG II - Bezieher. So hat das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 09.03.2010 (Az.: S 3 AS 462/10 ER) entschieden, dass nach dem BVerfG-Urteil die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs von der Arbeitsagentur als Zuschuss zu übernehmen sind (siehe hierzu Beitrag von RA Klinder).
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