| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Es kommt keinesfalls selten vor, dass jemand nicht weiß, ob er mit seiner haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus einer anderen Einkunftsart erzielt oder ggf. mit dieser Tätigkeit überhaupt nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die Zuordnung ist insbesondere wichtig, weil bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Regel auch die Pflicht der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung besteht. [Mehr hierzu auch im folgenden Artikel unter
GewSt-Anrechnung]. Nachstehend werden die Voraussetzungen erläutert und insoweit auch eine kurze Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten vorgenommen. Für das Verständnis ist die grobe Kenntnis der sieben
Einkunftsarten nützlich.
Wann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor?
Nach der Legaldefinition des
§ 15 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft steuerlich als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn diese Tätigkeit gewisse positive und negative Voraussetzungen erfüllt. In einem Satz würde es heißen: Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist folglich dann ein Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Zwar im Gesetz nicht genannt: Auch die reine private Vermögensverwaltung ist kein Gewerbebetrieb.
Die wichtigen Kriterien sind mithin:
- Selbständige Tätigkeit: Auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative), keine verdeckte, abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit).
- Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt, sondern in der Regel ist mehrmaliges Handeln erforderlich. Dagegen genügt jedoch auch ein einmaliges Handeln mit Wiederholungsabsicht.
- Gewinnerzielungsabsicht: Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Gegenteil: Liebhaberei
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Waren und Dienstleistungen werden angeboten. Gegenteil: Zufluss von Geld oder Sachen ohne wirtschaftliche Gegenleistung.
- Weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie keine rein private Vermögensverwaltung (Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten).
- Die vorgenannten Kriterien gelten für Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft. Denn unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit erzielen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften kraft gesetzlicher Fiktion immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG)
Beispiel zur Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Nicht nur Steuerpflichtige und Finanzbeamte sind hinsichtlich der Einordnung einer Tätigkeit häufig anderer Meinung. Dies gilt auch für Richter beim Bundesfinanzhof. So hat zum Beispiel der BFH mit
Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 14/09 entschieden, dass eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielt. Dagegen hatte der BFH noch mit Urteil vom 04.11.2004 - IV R 26/03 entschieden, dass, wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer unterliegt. Dies bedeutete bis vor kurzem, dass ein Betreuer - im Gegensatz zu einem Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter - bei der Einkommensteuer als Gewerbetreibender behandelt wurde.
Das höchste deutsche Steuergericht hat "einfach" seine Rechtsprechung geändert und begründet dies wie folgt: In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), für die keine Gewerbesteuer anfällt.
Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.
An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.
Rechtsprechung und Anweisungen der Finanzverwaltung
Sowohl die Urteile des Bundesfinanzhofes als auch die Erlasse der Finanzverwaltung zur Zuordnung von Tätigkeiten sind nicht mehr zählbar. So musste der BFH zum Beispiel anhand der Kriterien entscheiden, ob "Telefonsex" zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Sind die obigen Kriterien erfüllt, so ist die Frage zu bejahen. Wie immer: Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall. Im Zweifelsfall sollte ein gutes Steuerfachbuch mit ausführlichen Hinweisen zu
§ 15 EStG genutzt werden.
In den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR als Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts) wird u.a. eine Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung vorgenommen.
Danach soll gelten: Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grds. nicht als Gewerbebetrieb anzusehen.