Einkunftsarten Die 7 Einkommensarten im deutschen Steuerrecht

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Das deutsche Steuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten bei der Einkommensteuer.
  • Einkünfte, die nicht in einer der sieben Arten fallen, sind steuerfrei.
  • Für jede Einkunftsart gibt es in der Steu­er­er­klä­rung entsprechende Anlagen.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Wer als natürliche Person im Inland einen Wohnsitz (Paragraf 8 Abagbenordnung AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraf 9 AO) hat, ist für Zwecke der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtig (Paragraf 1 Einkommensteuergesetz EStG). Bei der Ermittlung der Einkünfte sind nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer der folgenden sieben Einkunftsarten des EStG angefallen sind. Dabei bleiben steuerfreie Einnahmen außer Ansatz. So werden im Einkommensteuerrecht nach Paragraf 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen) auf rund 70 Ziffern diverse Einnahmen von der Einkommensteuer befreit.

Welche 7 Einkunftsarten gibt es?

Die gleich folgende Aufzählung der Einkommensarten ist abschließend. Das bedeutet: Nur Einnahmen, die in eine der sieben Einkunftsarten fallen, können auch der Einkommensteuer unterliegen. Kurz gesagt: Nicht alles muss auch versteuert werden. Ein oft diskutiertes Beispiel ist der Lottogewinn. Auch wenn Du den Jackpot knackst und einen Millionengewinn einstreichst, bleibt das steuerfrei. Denn der Lottogewinn ist kein Fall für die Einkommensteuer, er fällt in keine Einkunftsart. Anders sieht es hingegen aus, wenn Du das Geld anlegst, etwa in Aktien. Die dabei realisierten Gewinne musst Du dann doch versteuern. 

Der Einkommensteuer unterliegen nach Paragraf 2 Abs. 1 EStG

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragrafen 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Geregelt sind diese Einkünfte in den Paragrafen 13 und 14 des Einkommensteuergesetzes. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte von Grund und Boden zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. Hierzu gehören Einkünfte aus Landwirtschaft, Tierzucht, aber auch Weinbau, Jagd, Gartenbau und sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Einkünfte sind im EStG in den Paragrafen 15 bis 17 EStG festgeschrieben. Ein Gewerbebetrieb ist gekennzeichnet durch eine sich wiederholende selbständige Tätigkeit, eine Gewinnerzielungsabsicht und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zählen zum Beispiel die Einkünfte aus Handels- und Handwerksbetrieben, aber auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft. Zu den Einkünften des Mitunternehmers gehören auch Vergütungen für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die zeitweise Überlassung von Wirtschaftsgütern. Kapital ist insoweit auch ein Wirtschaftsgut. Daher zählen auch Zinserträge aus Darlehen, die er der Gesellschaft gewährt hat, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Der Paragraf 18 EStG listet eine längere Liste von Tätigkeiten auf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vornehmlich die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. So zum Beispiel die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Heilpraktikerinnen, Architekten, Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer, Anwältinnen und Journalisten. Dazu gehören auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für die Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Der Paragraf 19 EStG nennt zuerst Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen auch ehemalige Angestellte ein, die Alters- oder Invaliditätsbezüge aus ihrem früheren Dienstverhältnis erhalten, sowie Hinterbliebene, denen Versorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen zustehen. Von diesen Versorgungsbezügen werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) abgezogen. Renten aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung sind aber keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das Ar­beits­lo­sen­geld, sind steuerfrei. Sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt gemäß Paragraf 32b EStG).

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wir gehen weiter mit Paragraf 20 EStG und kommen zu den Kapitaleinkünften. Dazu gehören unter anderem Zinsen aus Forderungen (zum Beispiel aus Sparguthaben, Darlehen, Anleihen, Investmentfonds), Dividenden aus Aktien, Gewinnanteile aus einer GmbH oder Genossenschaft. Seit dem 1. Januar 2009 werden die Kapitalerträge pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt also 26,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Wegen der abgeltenden Wirkung nennt man sie deshalb Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte.

Rechtlich wird diese Steuer jedoch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Die Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro (bis 2022: 1.602 Euro) für Verheiratete (siehe Freistellungsauftrag bei Kapitalvermögen) überstiegen wird oder wenn keine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung vorgelegt wird.
Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften gehören hier nicht rein, sondern zu den Sonstigen Einkünften.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Schon sind wir bei der sechsten Einkunftsart, gesetzlich festgeschrieben in Paragraf 21 EStG. Zu versteuern sind die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Sie werden ermittelt, indem die Miet- oder Pachteinnahmen etwa für ein Haus, eine Wohnung, Geschäftsräume und Lagerflächen um die zugehörigen Werbungskosten wie Abschreibung, Darlehenszinsen oder Betriebskosten vermindert werden. Dagegen zählen die Einnahmen aus der Vermietung beweglicher Sachen, zum Beispiel die Einnahmen eines Autovermieters, nicht zu dieser Einkunftsart. 

Sonstige Einkünfte

Hier hat der Gesetzgeber in den Paragrafen 22 EStG und 23 alle verbliebenen steuerpflichtigen Einkünfte zusammengefasst. 

Zu den sonstigen Einkünften gehören unter anderem Einkünfte aus bestimmten wiederkehrenden Bezügen, Rentenaus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, sonstige – insbesondere private – Leibrenten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zum Beispiel Riester-Rente), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (soweit der Geber sie steuerlich absetzen kann), die Abgeordnetendiäten und Einkünfte aus privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften. Für letztere gilt eine eine Freigrenze von 600 Euro. Sie umfassen Verkäufe von Kryptowährungen wie Bitcoins, Oldtimern, Schmuck und Fremdwährungen. Hältst Du Dich dabei an die Spekulationsfrist von einem Jahr, werden keine Steuern fällig. Zehn Jahren solltest Du hingegen verstreichen lassen, wenn Du etwa ein Grundstück oder ein Haus weiterverkaufen willst.

Seit dem Jahr 2005 hat sich die Besteuerung der Renten aus den gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen geändert. Diese Renten werden mit einem vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteil steuerlich erfasst.

Was bedeutet Liebhaberei bei der Steuer?

Eine Liebhaberei liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls – betrachtet auf lange Sicht – ein Gewinn oder Überschuss nicht erstrebt wird. Beispiele sind das Atelier des Hobby-Malers, der Reitstall der Pferde-Liebhaberin oder die private Yacht an der Ostsee, die mehr oder minder nur auf dem Papier zu chartern ist.

Das bedeutet, auch wenn Gewinne und Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die ihrer Art nach unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, bleiben sie für Zwecke der Einkommensteuer außer Betracht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine sogenannte Liebhaberei handelt. 

Das klingt zwar zuerst positiv. Bei der Steuer ist es aber nicht so. Denn wenn jemand offenbar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, nur Verluste anhäuft und damit seine Steuerlast senken will, wird das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei ansehen. Die Verluste bleiben damit Privatsache und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.   

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.