Einkommensteuer (ESt) - Steuerratgeber kompakt

Dieser Artikel ist ein kleiner Leitfaden (ca. 8 Druckseiten) zu den Grundlagen des Einkommensteuerrechts. Er hat das Ziel, Ihnen in sehr kurzer Zeit die Grundsystematik der Einkommensteuer nahezubringen. Die Betonung liegt auf "Systematik" und soll Ihnen helfen - auf die Schnelle - das eigene Steuerwissen zu prüfen und ggf. zu erweitern.

1. Das Wesentliche in Kurzform
2. Einnahmen bei der Einkommensteuer / Einkunftsart
3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
4. Was gehört zu den Einkünften?
5. Verlustausgleich und Verlustabzug
6. Festsetzung der ESt
7. Berechnung der Einkommensteuer
8. Erhebung der ESt
9. Antragsveranlagung von Arbeitnehmern
10. Steuerbescheid, Einspruch, Verjährung, nachträgliche Korrektur
11. Ausflug in die Ausgaben
12. Steuerzuschläge
13. ESt ist keine Geheimwissenschaft
  Das Wesentliche in Kurzform
Dieser Artikel "Systematik der Einkommensteuer" hat das Ziel, Ihnen in sehr kurzer Zeit die Grundsystematik der Einkommensteuer nahezubringen. Schließlich geht es "nur" um: Einnahmen minus Ausgaben = Einkommen. Klingt so simpel und doch gilt dieses Grundprinzip (im Detail allerdings mit vielen Ausnahmen) bei der Ermittlung des eigenen zu versteuernden Einkommens. Der nachstehende Inhalt soll steuerpflichtigen Bürgern und Steuerinteressierten helfen, etwas besser die Systematik bei der Einkommensteuer zu durchschauen. Dabei ist es ganz wichtig, dass einige Begriffe genau zugeordnet werden, weil sie an verschiedenen Stellen im Einkommensteuerrecht benutzt werden. Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Wenn Sie mit der Zuordnung der nachstehend erläuterten Begriffe vertraut sind, verirren Sie sich nicht mehr so häufig im Steuer-Dschungel. Tipp: Bei Bedarf Seite ausdrucken.

Das Prinzip der Einkommensermittlung wird in erweiterter Form von allen Steuerprogrammen und auch vom Finanzamt angewendet. Hier wird die Steuersystematik nur vereinfacht dargestellt, damit Sie leichter in die Grundlagen der Einkommensteuer einsteigen können. Nebenziel: Der Inhalt ist auch ein kleiner Lotse im Einkommensteuerrecht und soll helfen, Ihr Steuerbewusstsein zu schärfen. Zahlreiche Verlinkungen zu vertiefenden Steuerinformationen erlauben Ihnen bei Bedarf tiefer einzusteigen. Die Rubrik "Steuerinformationen für Unternehmer" enthält Hinweise für kleinere und mittelständische Unternehmer.

Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis zeigt den Aufbau und die historisch gewachsene Struktur des Einkommensteuergesetzes.
I. Steuerpflicht
II. Einkommen
III. Veranlagung
IV. Tarif
V. Steuerermäßigungen
VI. Steuererhebung
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
X. Kindergeld
XI. Altersvorsorgezulage

Grob vereinfacht lässt sich das EStG unterteilen in: Steuerpflicht, Ermittlung des Einkommens, Durchführung der Veranlagung und Anwendung des Steuertarifs sowie "Sonstiges":


  Einnahmen bei der Einkommensteuer / Einkunftsart
Nicht jede Einnahme unterliegt der Einkommensteuer, sondern nur Einnahmen, die in eine der nachstehend aufgeführten 7 Einkunftsarten fallen. Beispiel: Ein Lottogewinn, erst recht ein Sechser im Lotto, ist ohne Zweifel eine "dicke" Einnahme. Der Lottogewinn ist aber kein Fall für die Einkommensteuer, denn er fällt in keine Einkunftsart (Hinweis zum Lotto-Spielsystem). Weiterhin werden im Einkommensteuerrecht nach § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen) auf rund 70 Ziffern diverse Einnahmen von der Einkommensteuer befreit. [Mehr hierzu im Artikel Steuerfreie Einnahmen].

Im Einkommensteuerrecht gilt bei den Überschuss-Einkunftsarten das Zuflussprinzip bzw. Ablussprinzip des § 11 EStG. So heißt es zum Beispiel im § 11 Abs. 1 EStG: "Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind." Das Zuflussprinzip besagt, dass Einnahmen dann zugeflossen sind, wenn der Steuerzahler wirtschaftlch über sie verfügen kann. Wer über Grundkenntnisse im Einkommensteuerrecht verfügt, kann hier teilweise durch Gestaltung Steuern sparen (vgl. zum Beispiel Zahlung der Abfindung beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis).

Der § 2 Abs. 1 EStG zählt abschließend alle 7 Einkunftsarten auf. Der Artikel Einkunftsarten bei der Einkommensteuer (ESt) beschreibt kurz den Charakter der einzelnen Einkunftsarten. Innerhalb dieser Einkunftsarten wird noch unterschieden zwischen Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ) und Überschusseinkunftsarten (nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG). Entsprechend wird vom "Gewinn" und vom "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten" gesprochen. In beiden Fällen sind damit die Einkünfte aus der jeweiligen Einkunfsart gemeint.

Also: Bei Gewinneinkunftsart: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn
Also: Bei Überschusseinkunftsart: Einnahmen minus Werbungskosten = Überschuss

Das Einkommensteuerrecht kennt leider einen Begriff, der leicht zur Verwirrung führt aber gerade deshalb hier geklärt werden muss: Einnahmenüberschussrechnung bei einer Gewinneinkunftsart. Gemeint ist damit lediglich eine Methode der Gewinnermittlung und kein Wechsel der Einkunftsart. So darf der Steuerpflichtige ("ausnahmsweise") nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen (d.h. er muss dann keine doppelte Buchführung vorhalten).


  Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Vereinfachte (leicht verkürzte) Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Die Einkommensteuer will den Steuerpflichtigen nach seiner objektiven Leistungsfähigkeit besteuern. Als Besteuerungsgrundlage werden Aufwendungen (Ausgaben) und Erträge (Einnahmen) zur Ermittlung des Einkommens erfasst. Im EStG Zur schematischen Strukturierung wird noch mal darauf hingewiesen: Begrifflich unterscheidet das EStG zwischen Betriebseinnahmen, Einnahmen, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Einkünften, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen.
  • Betriebseinnahmen = Bruttobezüge bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
  • Einnahmen = Bruttobezüge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG
  • Betriebsausgaben = Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4-6 EStG); sie kommen nur bei den Gewinneinkunftsarten (1-3) vor
  • Werbungskosten = Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG); sie kommen nur bei den Überschusseinkunftsarten (4-7) vor
  • Einkünfte = Reineinkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten. Bei den Gewinneinkunftsarten = Gewinn und bei den Überschusseinkunftsarten = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Einkünfte können je Einkunftsart positiv oder neagtiv sein.
  • Summe der Einkünfte = Summe der positiven Ergebnisse nach Abzug der negativen Ergebnisse aus den sieben Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, soweit deren Verrechnung nicht durch besondere Vorschriften ausgeschlossen oder begrenzt ist.
  • Gesamtbetrag der Einkünfte = Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG), des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und des Freibetrags für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
  • Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben (§ 10 EStG; genau §§ 10 bis 10 c EStG) und der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG; genau §§ 33 bis 33c EStG); außerdem sind noch gewisse Abzüge wie der Verlustabzug nach § 10d EStG zu berücksichtigen
  • zu versteuerndes Einkommen = Einkommen abzüglich der Kinderfreibeträge und Bedarfsfreibeträge (§ 31 EStG Familienleistungsausgleich und § 32 Abs. 6 EStG) und des Härteausgleichs (Ausgleichsbetrag) nach § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV.

Verkürztes Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

(Verlinkungen im folgenden Schema innerhalb von Finanztip.de)
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+   Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+   Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+   Einkünfte aus Kapitalvermögen
+   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+   Sonstige Einkünfte
=   Summe der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten
-   Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
-   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
=   Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
-   Verlustabzug (§ 10d EStG)
-   Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
-   Außergewöhnliche Belastungen§ 33 bis 33b EStG)
=   Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
-   Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
-   Ausgleichsbetrag nach (§ 46 EStG und § 70 EStDV)
=   Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Für ganz Reiche ist noch der Begriff "Summe der positiven Einkünfte" relevant. Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 müssen nämlich Steuerpflichtige, die mehr als 500.000 Euro an positiven Überschusseinkünften pro Jahr aufweisen, zusätzliche Dokumentationspflichten erfüllen und sie müssen auch eher mit "Besuch vom Finanzamt" rechnen (siehe bei Bedarf Steuerhinterziehungsbekämpfung).

  Was gehört zu den Einkünften?
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten des EStG angefallen sind. Dabei bleiben steuerfreie Einnahmen außer Ansatz.

Nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen zum Beispiel Lotterie-, Toto-, Lotto- und Rennwettgewinne. Fallen diese Gewinne jedoch im Betriebsvermögen innerhalb eines Unternehmens an, zum Beispiel bei einem Lotterie-Einnehmer oder Buchmacher, so gehören sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Auch Erbschaften, Schenkungen und Kapitalabfindungen als Entschädigung für Körperverletzung (Schmerzensgeld) fallen in keine Einkunftsart. Allgemein gilt: Einkünfte, die nicht durch Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr in Erwerbsabsicht erzielt werden, zum Beispiel Erbschaften, Schenkungen, Gewinne aus Spiel und Wette und auch "kleine" Selbsthilfearbeiten (Nachbarschaftshilfe), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sie können jedoch unter eine andere Steuerart wie zum Beispiel der Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen.

  Kredite Vergleichen


Geldpreise anlässlich einer Preisverleihung, die wirtschaftlich nicht den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben, fallen in keine Einkunftsart (BFH 1.10. 64 — BStBl. III S. 629 und 9. 5. 85 - BStBl. II S. 427). Gewinne aus der Veräußerung privater Vermögensgegenstände werden ebenfalls nicht besteuert, soweit sie nicht in einzelnen Vorschriften des EStG (§ 17 EStG, § 23 EStG) ausdrücklich der Einkommensteuer unterworfen werden.

Erfasst werden nur tatsächlich erzielte Einkünfte, nicht solche, die der Steuerpflichtige hätte erzielen können. Verzichtet zum Beispiel jemand auf ein Entgelt für eine im Rahmen einer Einkunftsart erbrachte Leistung, so wird das entgangene Entgelt steuerlich nicht fiktiv berücksichtigt. Beispiel: Zinsen, auf die ein Darlehensgläubiger verzichtet, sind keine Einnahmen bei der Einkommensteuer.

Für die Erfassung der Einkünfte spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte aus einer unerlaubten oder unsittlichen Tätigkeit stammen (§ 40 AO). Achtung: Unerheblich ist auch, ob das den Einkünften zugrunde liegende Rechtsgeschäft zum Beispiel wegen eines Formmangels nichtig ist, solange und soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen. Damit kommt es auch zur Besteuerung von Scheingeschäften (§ 41 AO).

Sonderfall "Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften"

Mit der Bezeichnung "Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne" ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG gemeint. Nach dieser steuerlichen Rechtsvorschrift werden Wertsteigerungen von Wirtschaftgütern bei Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen besteuert, sofern die Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (also nicht im Betriebsvermögen) gehalten werden. Voraussetzung: Zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung (dazu gehört auch die Entnahme in das Privatvermögen) und dem Zeitpunkt der Veräußerung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, für den das Steuergesetz bestimmte Fristen vorschreibt. Finanztip hat hierzu einen umfassenden speziellen Steuerratgeber zu privaten Veräußerungsgeschäften erstellt.

Sonderfall "Liebhaberei"

Eine Liebhaberei liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls - betrachtet auf lange Sicht - ein Gewinn oder Überschuss nicht erstrebt wird. Beispiele: Atelier des Hobby-Malers, Reitstall des Pferde-Liebhabers, private Yacht an der Ostsee, die mehr oder minder nur auf Papier zu chartern ist. Das bedeutet, auch wenn Gewinne und Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die ihrer Art nach unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, bleiben sie für Zwecke der Einkommensteuer außer Betracht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine so genannte Liebhaberei handelt. Das Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht dient der Abgrenzung von Einkommenserzielung und Liebhaberei. Fehlt die Absicht, positive Einkünfte zu erzielen, liegt "Liebhaberei" vor.

  Verlustausgleich und Verlustabzug
Soweit ein negatives Ergebnis bei einer Einkunftsart nicht durch besondere Vorschriften vom Verlustausgleich ausgeschlossen ist (Begrenzung des horizontalen Verlustausgleichs), dürfen negative Einkünfte in vollem Umfang mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verluste (negative Einkünfte) mindern die positiven Einkünfte aus der selben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich). Bitte beachten: Die Betonung liegt auf Einkünfte und nicht auf Einnahmen oder Ausgaben. [Mehr hierzu im Artikel Verlustausgleich und Verlustabzug].

Beispiel zu einem vertikalen Verlustausgleich: Der Verlust aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung mindert die positiven Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart (z.B. Gewerbebetrieb). Der vertikale Verlustausgleich ist im EStG an verschiedenen Stellen ausgeschlossen. Beispiele: Ausländische Verluste dürfen nur horizontal mit Verlusten aus demselben Land ausgeglichen werden (§ 2a EStG). Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Termingeschäften dürfen nur horizontal mit Gewinnen aus Tierzucht- oder Termingeschäften ausgeglichen werden (§ 15 Abs. 4 EStG). Im Handelsgewerbe ist besonders bekannt: Verluste, die höher sind als die Kommanditeinlage dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen desselben Betriebs verrechnet werden (§ 15a EStG).

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) können in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60% des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden (§ 10d EStG). Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Jahr 2 Millionen Euro. Berechnung: 1 Million plus 60% des darüberliegenden Betrages, macht zusammen 1,6 Millionen maximal im Veranlagungszeitraum verrechenbarer Verlust.


  Festsetzung der ESt
Auf das zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer "festgesetzt". In vereinfachter Form bedeutet dies:
  1. Ermittlung des Steuerbetrages lt. Grundtabelle / Splittingtabelle (tarifliche Einkommensteuer)
  2. Abzug von Steueranrechnungen und Steuerermäßigungen
  3. ggf. Zuschläge wegen Anspruch auf Altersvorsorgezulage und kinderbedingte Leistungen bei vorheriger steuerlicher Berücksichtigung
  4. Ergebnis: festzusetzende Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 EStG
  5. Das Ergebnis sehen Sie in Ihrem Steuerbescheid
Unter den Begriff "Steuerermäßigungen" fällt zum Beispiel die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG.

  Berechnung der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG). Aus diesem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgt, dass jedes Jahr die Grundlagen neu zu ermitteln sind. Das Finanzamt ist damit auch nicht an die Behandlung in früheren Jahren gebunden und kann in jeder Veranlagung eine geänderte Rechtsauffassung zugrunde legen.

Die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Einkommensteuer und zum Steuertarif findet sich im § 32a EStG - Einkommensteuertarif. Mit dem ESt-Rechner ermitteln Sie schnell die Einkommensteuerschuld. Auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen kann mit dem Abgabenrechner eine Steuerberechnung für verschiedene Jahre vorgenommen werden.

Wer sich intensiv für die Berechnung der Einkommensteuer interessiert, kommt nicht umhin, sich mit Begriffen wie Steuerprogression und Grenzsteuersatz oder Spitzensteuersatz und Durchschnittssteuersatz zu befassen. Der höchste Einkommensteuersatz ergibt sich bei der so genannten Reichensteuer. Dass steuerfreie Einnahmen auch zu einer Erhöhung der Steuerschuld führen können, erläutert der Artikel Informationen zum Progressionsvorbehalt. Grund: Die Einnahmen bleiben zwar steuerfrei; sie führen aber zu einer höheren Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte.


  Erhebung der ESt
Unter der Erhebung versteht man die Form, wie die Einkommensteuer geleistet wird. Die Erhebung erfolgt durch Veranlagung, durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und durch Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer). Die Lohnsteuer ist somit nur eine der 3 möglichen Erhebungsformen der Einkommensteuer.

Die Festsetzung der Einkommensteuer und auch der Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer erfolgt durch einen Steuerbescheid (§ 155 AO). Der Artikel Einkommensteuer-Vorauszahlungen beschreibt Voraussetzungen, Umfang, Höhe und Termine der Vorauszahlungen.

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitseinkommen zu zahlende Einkommensteuer direkt bei der Auszahlung des Gehalts bzw. Lohns abgezogen (Lohnsteuer als Erhebungsform). Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 EStG - 42f EStG). Eine wesentliche Grundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer und damit auch der Lohnsteuer-Ermäßigung bildet die Lohnsteuerkarte, denn auf ihr sind die Freibeträge für die Lohnsteuer vermerkt. Ab dem Jahr 2011 soll die Lohnsteuerkarte auf Karton entfallen. Der Inhalt der "Lohnsteuerkarte" wird dann elektronisch übermittelt.


  Antragsveranlagung von Arbeitnehmern
Für viele Arbeitnehmer gilt mit dem Lohnsteuerabzug das Finanzamt als "abgehakt". Denn schließlich gibt es den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b EStG durch den Arbeitgeber. Nicht wenige dieser Arbeitnehmer verschenken so Geld. Interessant ist auch die Frage: Wer muss eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Zunächst ist zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern zu unterscheiden. Der § 46 Abs. 2 EStG regelt die Fälle, in denen eine Steuerveranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen ist. Der große Teil der dortigen Aufzählungen erfordert die Pflichtverlagung.

Das "Verschenken von Geld" aus Sicht der Arbeitnehmer ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen.

Es heißt dort: "... wenn die Veranlagung beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen." Die Antragsveranlagung hat für den Arbeitnehmer keine Nachteile, wenn man mal vom Zeitaufwand absieht. Denn: Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, wird der Antrag auf Veranlagung einfach zurück gezogen. Allerdings kann in einem solchen Fall das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers, die beim Arbeitgeber zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nacherheben.

Eine Antragsveranlagung lohnt sich immer, wenn der Arbeitnehmer noch Aufwendungen in der Steuererklärung absetzen kann, die beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurden. Beispiele: Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, erhöhte Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen oder Beiträge zur Krankenversicherung), Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöriger usw. sowie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen um nur die wichtigsten zu nennen.

Der Arbeitnehmer hat viel Zeit, um auch für ältere Jahre noch eine Antragsveranlagung durchzuführen. Denn es gilt insoweit die normale Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren (§ 169 AO).

Unbeschränkt steuerpflichtige Bürger (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland i.S. des § 1 EStG) sind gemäß § 56 EStDV zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der "Gesamtbetrag der Einkünfte" (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug) den steuerlichen Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt für Alleinstehende 8.004 Euro und für Ehepaare 16.009 Euro.

Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung i.S. des § 26a EStG oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.


  Steuerbescheid, Einspruch, Verjährung, nachträgliche Korrektur
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 25 EStG (Pflichtveranlagung) und Ehegatten können die Veranlagungsart wählen. Der Artikel Steuererklärung für Ehepaare beschreibt die Details und verlinkt auch auf Sonderfälle wie zum Beispiel das Witwensplitting.

Egal ob Pflichtveranlagung oder Antragsveranlagung: Die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer müssen dem Finanzamt "irgendwie" übermittelt werden. Der Leitfaden zum Ausfüllen der Steuererklärung enthält für die Steuerformulare wichtige Hinweise zum Inhalt. Die Finanzverwaltung hilft dem Steuerzahler durch Bereitstellung aller Steuerformulare im Internet über ihren Formular-Server oder über die Elster-Schnittstellen. Leider sind Deeplinks zum Formularserver und damit zu den einzelnen Steuerformularen nur sehr eingeschränkt möglich.

Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid

Die Höhe der Einkommensteuer wird grundsätzlich von der Finanzbehörde durch einen Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 AO). Dem Steuerbescheid ist ausserdem eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist (§ 157 AO). Mit dem Rechtsbehelf (hier: Einspruch) kann der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt kostenfrei gegen den erlassenen Steuerbescheid vorgehen. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht statt, kann beim zuständigen Finanzgericht Klage eingereicht werden.

Steuerbescheid überprüfen / Einspruch

Wer genau prüft, geht im Steuerbescheid die formalen Anforderungen und materiellen Inhalte durch. Ein wichtiger Punkt findet sich weiter hinten im Steuerbescheid unter Erläuterungen. Wenn das Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abweicht, ist es verpflichtet, die Abweichung anzugeben und zu begründen. Ist die Abweichung des Steuerzahlers nicht berechtigt, so kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid schriftlich Einspruch einlegen. Aus dem Einspruch sollte ersichtlich sein: Daten der eigenen Person, Steuernummer, gegen welchen Steuerbescheid sich der Einspruch richtet und was man im Steuerbescheid geändert haben möchte. Der Steuerzahler darf bei einer vom Finanzamt vorgesehenen Verböserung beim Einspruch den Einspruch zurückziehen. Ein externer Artikel bietet weitere Informationen zum Steuerbescheid und Klageverfahren.

Neben dem Einspruch als Rechtsbehelf und insbesondere auch außerhalb der Einspruchsfrist gibt es noch einige Möglichkeiten der nachträglichen Korrektur und Änderung von Steuerbescheiden. Ein einmal ergangener Einkommensteuerbescheid kann nach den Regelungen in der Abgabenordnung innerhalb der so genannten Festsetzungsfrist noch geändert werden. Der Artikel Steuerbescheid ohne Einspruch ändern erläutert die gesetzlichen Bestimmungen für eine nachträgliche Korrektur von Steuerbescheiden und die damit zusammenhängenden Verjährungsvorschriften (Festsetzungsfrist und Festsetzungsverjährung). Dazu gehören zum Beispiel: Antrag auf "schlichte Änderung", Bekanntwerden von neuen Tatsachen oder Beweismittel, offenbare Unrichtigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Steuerfestsetzung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


  Ausflug in die Ausgaben

Kurzer Ausflug zu Werbungkosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 EStG). Beispiel: Kosten der doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ratgeber Werbungskosten in der Steuererklärung geht tiefer auf Art und Umfang ein. Auch Steuerpflichtige, die keine Kosten nachweisen können, können sich bei der Einkommensteuer über einen Werbungskosten-Pauschbetrag freuen. Die Rechtsprechung des BFH zu Privat und beruflich (betrieblich) veranlassten Kosten erleichtert den Abzug der Werbungskosten und Betriebsausgaben bei so genannten gemischten Kosten. Bei Verträgen zwischen Angehörigen und Vertragsbeziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft kommt dem Fremdvergleich eine besondere Bedeutung zu.

Kurzer Ausflug zu Sonderausgaben

Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt; das setzt zwangsläufig voraus, dass der Gesamtbetrag positiv ist. Der § 10 EStG enthält die Kernregelungen. Danach sind Sonderausgaben die in § 10 EStG genannten Aufwendungen, wenn diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. So hat der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben immer Vorrang und der Steuerzahler hat insoweit kein Wahlrecht. Der Ratgeber zu Sonderausgaben bei der Einkommensteuer beschreibt die abziehbaren Beträge nach Art und Umfang und verlinkt auf Spezialbeiträge wie zum Beispiel Kosten des Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung.

Kurzer Ausflug zu Außergewöhnliche Belastungen

Der Gesetzgeber will Steuerpflichtigen helfen, denen größere Aufwendungen im Vergleich zu der überwiegenden Mehrzahl der Steuerbürger gleicher Einkommensverhältnisse entstehen. Auch hier erfolgt der Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei diesen Aufwendungen darf es sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Es sind Kosten der Lebensführung, die nach dem Wortlaut des § 12 EStG als Abzug gemäß §§ 33 bis 33b in Frage kommen. Der Artikel Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung beschreibt die Voraussetzungen zum Abzug der Ausgaben, während der Artikel ABC der außergewöhnlichen Belastungen versucht, prägnant aufzulisten, "was geht" und was voraussichtlich nicht akzeptiert wird.

Kurzer Ausflug zu Steuermäßigungen und Abzug von der Steuerschuld

Unter den Begriff "Steuerermäßigungen" fällt zum Beispiel die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG. Es ist erstaunlich, wie viele Bürger nach Ansicht der Finanzverwaltung diesen Steuerabzug nicht wahrnehmen. Da dieser Abzug zu 100% von der Steuerschuld erfolgt, wird der Grund für dieses Geschenk an das Finanzamt vermutlich im Nichtwissen dieser Vergünstigungen bestehen.

  Steuerzuschläge

Solidaritätzuschlag und Kirchensteuer

Der "Soli" wird seit 1995 zusätzlich zur Einkommensteuer (ESt) und Körperschaftsteuer (KSt) als Ergänzungsabgabe (Zuschlagsteuer) in Höhe von derzeit 5,5% erhoben. Er gehört zu den nicht abziehbaren Steuern und erhöht wirtschaftlich die Steuerlast. Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% wird auf die Vorauszahlungen auf die ESt/KSt erhoben (§ 3 SolZG).

Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit (2012) in Bayern und Baden-Württemberg 8% und in den übrigen Bundesländern 9%. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Auch die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer. Die Kirchensteuergesetzgebung obliegt den Bundesländern. Beispiel: Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Bayern.

Besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als "Besonderes Kirchgeld" von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings gemäß §§ 26 und 26 b EStG zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selber über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, wobei der allein- oder besserverdienender Ehepartner keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgesellschaft angehört. Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch Kirchenaustritt oder Vornahme einer getrennten Steuerveranlagung. Eine getrennte Veranlagung führt jedoch häufig bei der Einkommensteuerfestsetzung zu anderen Nachteilen.

Vielleicht hilft das Verfassungsgericht, denn unter dem Aktenzeichen 2 BvR 591/06 ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig. unter Az. 2 BvR 591/06). Es empfiehlt sich daher ggf. Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid über das besondere Kirchgeld einzulegen. Der Einspruch ist an die zuständige Kirchensteuerstelle zu richten.


  ESt ist keine Geheimwissenschaft

Schärfen Sie Ihr Steuerbewusstsein

Das deutsche Steuerrecht gilt zwar als besonders schwer. Genauso denken aber zum Beispiel die Amerikaner über ihren Internal Revenue Code. Das Lesen und Verstehen von Rechtsnormen im Steuerrecht ist zwar schwierig und viele geben schnell auf. Mit einem Grundverständnis der Steuersystematik ist jedoch der erste Schritt getan, um sich nicht mehr so häufig im Steuer-Dschungel zu verirren. Wenn dieser kleine Streifzug durch die Einkommensteuer etwas mitgeholfen hat, Ihr Steuerverständnis zu schärfen, dann hat er ein wesentliches Ziel erreicht.
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps