Sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer

In Kürze: Der Begriff "Sonstige Einkünfte" bezeichnet eine eigenständige Einkunftsart bei der Einkommensteuer. Es ist aber keinesfalls eine Auffangvorschrift oder Generalklausel, die alle sonstigen Einnahmen der Einkommensteuer unterwirft. Die wichtigsten Bestandteile dieser Einkunftsart werden nachstehend dargestellt. In einem separaten Artikel wird die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne erläutert.

Sonstige Einkünfte aus Leistungen

Der § 22 EStG ist keine Auffangvorschrift, die sozusagen alle anderen sonstigen Einkünfte erfasst. Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können sie zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören. Diese Regelung ist jedoch eng auszulegen. Zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Beispiel: Der eigene Motorsegler wird im Sommer ab und zu "verchartert". Hingegen ist andererseits ein Lottogewinn kein Fall für die Einkommensteuer, weil keine Leistung um des Entgeltes wegen erbracht wurde. Dafür sind beim Lottospielen andere Aspekte zu beachten.

Wiederkehrende Bezüge

Beispiel: Der geschiedene Ehepartner erhält Unterhaltszahlungen vom Ex-Partner. Diese Unterhaltszahlungen sind zu versteuern, wenn der Zahlungsempfänger zugestimmt hat, dass der Ex-Partner die Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben abziehen kann. Insoweit entstehen nach dem Korrespondenzprinzip steuerpflichtige Einkünfte in gleicher Höhe (§ 22 Abs. 1 Nr. la EStG). [Mehr hierzu im Artikel Realsplitting - Unterhalt an Ex-Partner].

Im Vordergrund der regelmäßig wiederkehrenden Bezüge stehen die so genannten Alterseinkünfte. Darunter fallen insbesondere die Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer privaten Rentenversicherung. Es gilt die nachgelagerte Besteuerung, d..h. in der Ansparphase wird die Vorsorge für das Alter steuerlich durch Zulagen bzw. durch Abzug als Sonderausgaben begünstigt und in der Auszahlungsphase unterliegen die Rentenzahlungen in vollem Umfang oder in Teilen der Einkommensteuer. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuer auf Rente - Rentenbesteuerung].

Für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Rürup-Rente ist seit dem Jahr 2005 das Renteneintrittsjahr für den Besteuerungsanteil in Prozent maßgebend. Der Prozentsatz und damit auch der dauerhaft festgeschriebene Freibetrag ist aus der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG ersichtlich. Nachfolgende Rentenanpassungen (in der Regel Rentensteigerungen) haben dabei keinen Einfluss auf diesen Rentenfreibetrag. Mit anderen Worten: Rentensteigerungen sind voll steuerpflichtig und nicht nur in Höhe des Besteuerungsanteils aus der vorgenannten Tabelle.

Private Rentenversicherungen nur mit Ertragsanteil

Im gleichen Paragrafen ist unter dem Buchstaben bb) eine weitere Tabelle enthalten. Diese Tabelle zeigt den zu besteuernden Ertragsanteil in Prozent, dessen Höhe vom Lebensalter beim Renteneintritt abhängt. Für Leistungen der Renten aus privaten Versicherungen (aber nicht Rürup-Rente) ist ab 2005 weiterhin die Besteuerimg mit dem günstigeren Ertragsanteil vorzunehmen. Dieser ermittelt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten (§22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Beispiel: 18 Prozent der erhaltenen Rentenzahlungen sind nur zu versteuern, wenn bei Beginn der Rente der Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Als Folge ist die private Rentenversicherung im Vergleich zu anderen Vorsorgeprodukten für einkommensstarke Rentenempfänger besonders attraktiv. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn man selber mit einem langen Leben rechnet.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Mit der Bezeichnung "Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne" ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG gemeint. Nach dieser steuerlichen Rechtsvorschrift werden Wertsteigerungen von Wirtschaftgütern bei Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen besteuert, sofern die Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (also nicht im Betriebsvermögen) gehalten werden. Voraussetzung: Zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung (dazu gehört auch die Entnahme in das Privatvermögen) und dem Zeitpunkt der Veräußerung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, für den das Steuergesetz bestimmte Fristen vorschreibt. Finanztip hat hierzu einen umfassenden speziellen Steuerratgeber zu privaten Veräußerungsgeschäften erstellt. Folgen Sie daher dem vorgenanten Link zu dem aktuellen Steuerratgeber.
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