Anlage Unterhalt zur Steuererklärung 2009
Steuerformular Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
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Die Anlage Unterhalt dient der steuerlichen Erfassung der Zahlung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen. Das Steuerformular "Anlage Unterhalt" ist nicht zu verwechseln mit der Anlage U. Während in der "Anlage U" die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten erfasst werden, sind in der "Anlage Unterhalt" entsprechende Zahlungen an bedürftige Personen (Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch usw.) als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Der Steuervordruck "Anlage Unterhalt" gilt pro Haushalt. Folglich sind für bedürftige Personen in unterschiedlichen Haushalten auch getrennte Anlagen einzureichen. Werden Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, so dürfen für diese Kinder weder Kindergeld noch Steuerfreibeträge anfallen. Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, beträgt bis Ende 2009 maximal 7.680 Euro und ab 2010 maximal 8.004 Euro. Der Betrag von 8.004 Euro erhöht sich ab 2010 noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat. Der Höchstbetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro übersteigen. Der geltend gemachte Unterhaltsbetrag wird jeweils um ein Zwölftel für die Monate gekürzt, in denen keine Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers vorlag.
Leben die bedürftigen Personen im Ausland, so sind der Unterhaltshöchstbetrag (7.680 Euro) und der Anrechnungsfreibetrag (624 Euro) je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat des Empfängers nach der Ländergruppeneinteilung um ein bis drei Viertel zu kürzen.
Die geleisteten Zahlungen sind durch Bankbelege nachzuweisen, wobei der Empfänger die bedürftige Person sein muss. Werden mehrere Personen in einem Haushalt unterstützt, reicht es, wenn die Zahlungen an eine dieser Personen erfolgt. Barzahlungen prüft das Finanzamt (zu Recht) sehr kritisch nach.
In aller Regel sind derartige Unterhaltszahlungen nur an Eltern und eigenen Kindern geltend zu machen. Zahlungen an Geschwister, Kinder der Schwiegereltern, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen usw. werden nicht anerkannt.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 33a EStG.
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