Anlage Unterhalt zur Steuererklärung 2011

Steuerformular Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen zum Download / Ausfüllen für die Steuererklärung 2011 an das Finanzamt (Veranlagung).
Anlage Unterhalt oder alternativ Download der Anlage Unterhalt. Die Anlage Unterhalt dient der steuerlichen Erfassung der Zahlung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen. Das Steuerformular "Anlage Unterhalt" ist nicht zu verwechseln mit der Anlage U. Während in der "Anlage U" die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten erfasst werden, sind in der "Anlage Unterhalt" entsprechende Zahlungen an bedürftige Personen (Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch usw.) als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Die Anlage (Erklärungsvordruck) ist auch über die Startseite der Steuerformulare zur Einkommensteuer zu beziehen. Auf die allgemeinen Hinweise zum Blättern im Steuerformular wird hier nicht eingegangen.

Das Finanzamt verlangt in dieser Anlage zur Steuererklärung sehr detaillierte Angaben. Dies ist auch der Grund dafür, dass dieser Teil aus dem Mantelbogen der Steuererklärung ausgegliedert und in eine eigene "Anlage Unterhaltsleistungen" eingestellt wurde.

Der Steuervordruck "Anlage Unterhalt" gilt pro Haushalt. Folglich sind für bedürftige Personen in unterschiedlichen Haushalten auch getrennte Anlagen einzureichen. Die anrechenbaren Beträge unterscheiden sich danach, ob die Person im Haushalt oder außerhalb des Haushalts des Steuerzahlers lebt. Werden Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, so dürfen für diese Kinder weder Kindergeld noch Steuerfreibeträge anfallen.

Letztmalig für das Steuerjahr 2011 ist noch der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, zu berücksichtigen. Er beträgt 8.004 Euro und ab dem Jahr 2012 entfällt die Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes. Der Betrag von 8.004 Euro erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat. Der Höchstbetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro übersteigen. Der geltend gemachte Unterhaltsbetrag wird jeweils um ein Zwölftel für die Monate gekürzt, in denen keine Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers vorlag.

Leben die bedürftigen Personen im Ausland, so sind der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag (624 Euro) je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat des Empfängers nach der Ländergruppeneinteilung um ein bis drei Viertel zu kürzen. Bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen sind die Zahlungen und insbesondere die Barzahlungen besonders detailliert nachzuweisen.

Steuerformulare Hilfe
• Einleitung / Übersicht

Fazit: In aller Regel sind derartige Unterhaltszahlungen nur an Eltern und eigenen Kindern geltend zu machen. Zahlungen an Geschwister, Kinder der Schwiegereltern, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen usw. werden nicht anerkannt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 33a EStG. Die geleisteten Zahlungen sind durch Bankbelege nachzuweisen, wobei der Empfänger die bedürftige Person sein muss. Werden mehrere Personen in einem Haushalt unterstützt, reicht es, wenn die Zahlungen an eine dieser Personen erfolgt. Barzahlungen prüft das Finanzamt (zu Recht) sehr kritisch nach.

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