Anlage Unterhalt Welchen Unterhalt kannst Du absetzen?

Jörg Leine
Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Klassischer Kindesunterhalt lässt sich nicht absetzen.
  • Wer bedürftige erwachsene Kinder, Eltern oder Ex-Partner finanziell unterstützt, kann diesen Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend machen.

So gehst Du vor

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Unterstützt Du Angehörige mit Unterhaltszahlungen, kann sich das für Dich in der Steuererklärung mit der Anlage Unterhalt lohnen. Und auf den Konten der Empfängerinnen und Empfänger landet zugleich mehr Geld. Es profitieren also beide Seiten. Worauf Du besonders schauen solltest und wie das genau bei der Steuer funktioniert, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Welcher Unterhalt gehört in die Anlage Unterhalt?

In die Anlage Unterhalt gehören generell Unterhaltsleistungen, die Du an bedürftige Personen zahlst (§ 33a Einkommensteuergesetz EStG). Das sind zum Beispiel:

  • Deine Eltern sowie Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht
  • die Mutter Deines unehelichen Kindes
  • Dein Partner oder Deine Partnerin in einer eheähnlichen Beziehung
  • Kriegsflüchtlinge
  • Deine Ex-Frau oder Dein Ex-Mann, wenn kein Absetzen als Sonderausgaben in der Anlage U möglich ist

Was ist der Unterschied zur Anlage U?

In die Anlage U gehören Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder die Ehegattin. Diese lassen sich dann als Sonderausgaben absetzen. 

Aber: Manchmal klappt das nicht. Weil zum Beispiel der Mann, der den Unterhalt erhält, dem Prozedere nicht zustimmt. Wer dann einen Rechtsstreit scheut, kann die Unterhaltszahlungen immerhin noch als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Und die gehören - quasi als Alternative - in die Anlage Unterhalt

Steuerlich ist diese Alternative aber meist nicht so vorteilhaft wie das Absetzen als Sonderausgaben in der Anlage U. Ausführlicher kannst Du das im Ratgeber Anlage U nachlesen.

Was ist mit Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist in der Regel nicht absetzbar. Meist lässt sich dieser erst steuerlich geltend machen, wenn es kein Kindergeld mehr gibt – also das Kind schon erwachsen ist und meist schon auf eigenen - finanziellen - Füßen steht.

Was bedeutet Bedürftigkeit beim Unterhalt?

Der Gesetzgeber spricht von Bedürftigkeit, wenn der Empfänger oder die Empfängerin des Unterhalts nur ein geringfügiges Vermögen von maximal 15.500 Euro hat. Eine selbst bewohnte Immobilie zählt in diesem Fall nicht zum Vermögen. Nur dann lässt sich der Unterhalt von der Steuer absetzen.

Das heißt: Natürlich kannst Du Deiner 75 Jahre alten Mutter einfach was Gutes tun und ihr jeden Monat 500 Euro überweisen. Wenn diese aber eigenes Vermögen oder eine hinreichend große Rente hat, kannst Du diese Zahlungen nicht von der Steuer absetzen. Weil sie nicht bedürftig wäre, das Geld also nicht zwingend nötig hätte.

Aber was ist mit dem Sohn, der mit 26 immer noch studiert? Er hat ja vielleicht keinen Cent auf dem Konto und keinerlei Vermögen. Dann wären die Unterhaltungszahlungen tatsächlich absetzbar. Es gibt aber noch einen großen Haken, denn der Sohn kann ja auch selbst was dazu verdienen. Dazu kommen wir gleich.

Was ist der Anrechnungsfreibetrag?

Unterhaltszahlungen lassen sich nur dann komplett in der Steuererklärung absetzen, wenn die unterstützte Person maximal 624 Euro an Einkünften hat – im Jahr. Diese 624 Euro werden auch Anrechnungsfreibetrag genannt.

Beispiel: Ben ist 26, studiert, Kindergeld gibt es nicht mehr und er hat 2025 einen Minijob, bei dem er 556 Euro im Monat verdient. Das sind 6.672 Euro im Jahr. Davon zieht das Finanzamt als Kostenpauschale 180 Euro ab. Das heißt, dass 6.492 Euro anrechenbar sind.

Seine Eltern überweisen ihm monatlich 800 Euro, also 9.600 Euro im Jahr. Diesen Betrag können sie aber weitem nicht absetzen. Denn Ben liegt mit seinen Einnahmen 6.492 – 624 = 5.868 Euro über dem Anrechnungsfreibetrag. 

Die Eltern können deshalb nur 9.600 – 5.868 = 3.732 Euro geltend machen.

Wie sinnvoll ist die Anrechnungsgrenze? 

Die Anrechnungsgrenze, auch wenn sie sehr gering ausfällt, ist sinnvoll. Denn je mehr Ben im Beispiel verdient, desto weniger können die Eltern von den Unterhaltszahlungen absetzen. Wenn Ben selbst ausreichend Geld hat, etwa als Werkstudent, ist er auf den Unterhalt gar nicht mehr angewiesen. Natürlich dürfen ihm die Eltern weiterhin freiwillig Unterhalt zahlen, aber steuerlich bleibt das unberücksichtigt.

Wichtig: Eltern dürfen den Unterhalt aber andererseits sogar dann in voller Höhe geltend machen, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin zusammenlebt – und diese Person wiederum genug Geld hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28. April 2020 entschieden (Az. VI R 43/17).

Was bedeuten Höchstgrenze und Opfergrenze?

Mit der Höchstgrenze und der Opfergrenze setzt der Gesetzgeber Grenzen für die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen. Finanztip erklärt sie Dir und die Unterschiede.

Was bedeutet die Höchstgrenze?

Maximal sind Unterhaltszahlungen bis zur Höchstgrenze in in Höhe des aktuellen Grundfreibetrags steuerlich absetzbar. 2025 beträgt dieser 12.096 Euro, 2026 werden es 12.348 Euro sein.

Allerdings lässt sich dieser Betrag nur dann komplett ausreizen, wenn der Unterhalt das ganze Jahr über gezahlt wurde. Ansonsten sinkt er anteilig für jeden Monat ohne Zahlungen. Das bedeutet: 2025 kannst Du pro Monat maximal 1.008 Euro Unterhalt absetzen.  

Tipp: Für bedürftige Personen gezahlte Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich geltend gemacht werden.

Aber: Es kann auch weniger absetzbar sein, wenn Du selbst nicht so viel Geld hast. Dazu kommen wir jetzt.

Was steckt hinter der Opfergrenze?

Deine Unterhaltszahlungen lassen sich zudem nur komplett absetzen, wenn sie nicht ein Prozent pro 500 Euro Deines Nettoeinkommens übersteigen. Diese sogenannte Opfergrenze sinkt zusätzlich um jeweils fünf Prozent für jedes Kind und eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner. 

Das heißt im Prinzip nur: Du darfst dich mit Deinen Unterhaltszahlungen nicht zu sehr „aufopfern“.

Beispiel für die Opfergrenze: Du hast 24.000 Euro Nettoeinkommen, jeweils ein Prozent pro 500 Euro ergibt 48 Prozent. Du bist verheiratet, also minus fünf Prozent und hast ein Kind, also nochmal minus fünf Prozent. Das ergibt insgesamt 38 Prozent. Und 38 Prozent von 24.000 Euro sind 9.120 Euro. Du kannst in diesem Fall also maximal 9.120 Euro als Unterhaltszahlungen absetzen.

Achtung: Liegt Deine Opfergrenze über der allgemeinen Höchstgrenze, greift trotzdem immer die Höchstgrenze - von 12.096 Euro im Jahr 2025. 

Was ist bei Zahlungen ins Ausland?

Unterstützt Du eine im Ausland lebende Person, kann die Höchstgrenze deutlich geringer ausfallen. Das BMF hat im Schreiben vom 6. April 2022 beschrieben, worauf dabei zu achten ist. 

Der wichtigste Punkt: Abhängig vom Lebensstandard in dem jeweiligen Land wird die Höchstgrenze, der Unterhaltshöchstbetrag, angepasst. Dazu gibt es vier „Ländergruppen“:

  • in Gruppe 1 bleibt es bei dem Betrag in Deutschland, zum Beispiel Italien
  • in Gruppe 2 sind es noch 75 Prozent davon, etwa Portugal
  • in Gruppe 3 dann 50 Prozent wie in Mexiko
  • in Gruppe 4 verbleiben 25 Prozent, beispielsweise in Indien

Die komplette Liste für 2025 findest Du im BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025. Dort kannst Du sofort sehen, für welche Länder sich was im Vergleich zur vorherigen Liste geändert hat. So sind zum Beispiel Spanien und Saudi-Arabien von Gruppe 2 in Gruppe 1 “aufgestiegen”.

Beispiel: Du unterstützt jemanden aus Deiner Familie, der in Mexiko lebt, ist das Absetzen auf die Hälfte des Unterhaltshöchstbetrag beschränkt, also im Jahr 2025 die Hälfte von 12.096 Euro, also 6.048 Euro. Im Jahr 2026 entsprechend 6.174 Euro.

Welche formalen Punkte sind wichtig?

Zwei wichtige Punkte für Anlage Unterhalt in der Steuererklärung solltest Du unbedingt noch beachten.

Wie zahlst Du den Unterhalt?

Überweise das Geld und hebe die entsprechenden Kontoauszüge auf. Barzahlungen waren zwar schon immer schwierig beim Finanzamt. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 5. Dezember 2024 sind Barzahlungen beim Unterhalt generell nicht mehr erlaubt. Das Finanzamt wird Unterhaltsleistungen in bar nicht mehr anerkennen.

Ausnahme: Wenn die unterstützte Person in Deinem Haushalt lebt, musst Du Unterhaltszahlungen nicht nachweisen. Das Finanzamt legt dann von sich aus den höchstmöglichen Betrag zugrunde.

Was gilt bei mehreren Unterhaltsempfängern?

Unterstützt Du zum Beispiel Deine Tochter in Ausbildung und zugleich Deine Eltern finanziell, musst Du in der Regel zwei Anlagen ausfüllen. Denn generell gilt, dass für jeden Haushalt eine separate Anlage nötig ist. 

Das heißt: Solange in diesem Beispiel Deine Tochter nicht mit Deinen Eltern zusammenlebt, braucht es zwei Anlagen Unterhalt.

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