Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer
Es gibt im Steuerrecht keinen generellen Werbungskostenpauschbetrag und auch keine Werbungskostenpauschale. Genau genommen gibt es nur Pauschbeträge für Werbungkosten im Sinne des
§ 9a EStG. Diese Pauschbeträge richten sich aber nach der jeweiligen Einkunftsart. Der wichtigste Pauschbetrag ist dabei der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Jedem Arbeitnehmer steht - aus Vereinfachungsgründen - ein Arbeitnehmerpauschbetrag nach
§ 9a Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 Euro zu, der von Amts wegen zu gewähren ist. Von Amts wegen bedeutet, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag nicht gesondert beantragt werden braucht. Hinweis: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nach dem
Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012 von bisher 920 Euro auf nunmehr 1.000 Euro erhöht worden. Vorgesehen ist eine Rückwirkung für das gesamte Jahr 2011 mit der Gehaltsabrechnung im Monat Dezember.
Arbeitnehmerpauschbetrag ist der korrekte Ausdruck
Im Sprachgebrauch wird der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig (aber fälschlicherweise) als Werbungskostenpauschale bezeichnet. Unter einer Werbungskostenpauschale wird der vom Finanzamt akzeptierte Abzug eines zumeist geringen Betrages in der Steuererklärung - statt des Einzelnachweises - verstanden. Beispiele für Arbeitnehmer: Werbungskostenpauschale für Arbeitsmittel bis zu 100 Euro oder Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro. Es gelten bei der Einkommensteuer folgende Pauschbeträge:
- ein Arbeitnehmerpauschbetrag (920 Euro bis zum 31.12.2010 und 1.000 Euro ab 01.01.2011), der von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird (§ 9a Nr. 1 Buchstabe a EStG)
- ein Pauschbetrag von 102 Euro, der von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt (§ 9a Nr. 1 Buchstabe b EStG)
- ein Pauschbetrag von 102 Euro, der von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Rentenbezüge), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (zum Beispiel vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen wird (§ 9a Nr. 3 EStG)
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die vorgenannten Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten in der Steuererklärung nachgewiesen werden.
Die Pauschbeträge für Werbungskosten können von den Einnahmen des Steuerpflichtigen aus derselben Einkunftsart nur einmal abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 3.4.1959 - BStBl 1959, Teil III, Seite 220). Hat der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren der in § 9a EStG (siehe oben) bezeichneten Einkunftsarten, so ist der Pauschbetrag bei jeder Einkunftsart bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abzuziehen.
Versorgungsempfänger können - wie gezeigt - einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich absetzen. Zudem wird einem Versorgungsempfänger ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Diese beiden Beträge verringern sich jährlich bis sie schließlich im Jahr 2040 auf Null absinken (siehe § 19 Abs. 2 EStG).