Gebrauchtwagenkauf - Mängelhaftung

Die Haftung für Mängel ist abhängig von der Rechtsstellung der Vertragsbeteiligten. Sind beide Vertragsbeteiligte (Käufer und Verkäufer) jeweils Unternehmer oder Privatpersonen so gilt für dieses Geschäft das "normale" Kaufrecht während beim Kauf einer Privatperson vom Unternehmer der Vorgang als Verbrauchsgüterkauf zu werten ist. Unter einem Mangel versteht man die negative Abweichung der Sache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens
"Der PKW wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft". Dies ist ein Standardtext im vom Verkäufer selbst entworfenen Kaufvertrag. Musterverträge für "Autoverkauf von Privat" enthalten ohnehin derartige Formulierungen für den Haftungsausschluss. Der Haftungsausschluss gilt auch für schwere Mängel.

Wird ein PKW im Kaufvertrag mit einem derartigen Haftungsausschluss verkauft, so haftet der private Verkäufer dem Käufer nur noch bei nachweisbarer Arglist oder freiwillig ausgesprochenen Garantiezusagen. Eine Formulierung wie "Gekauft wie besichtigt" begründet keinen so weitgehenden Haftungsausschluss, sondern erstreckt sich nur auf Mängel, die der Käufer während der Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können. Gemeint sind hiermit "offensichtliche Mängel". Ausgenommen sind grundsätzlich Mängel wie altersgemäßer Verschleiß.

Gebrauchtwagenkauf
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Haftung beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch Autohändler
Seit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern rechtlich nicht mehr möglich. Die Sachmängelhaftung kann aber auf 1 Jahr verkürzt werden. Der Verkäufer muss als Unternehmer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits existent waren. Dabei gilt folgende Fristenregelung für die Beweislast des Vorliegens von Mängeln im Kaufzeitpunkt: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf von 6 Monaten hat der Käufer die Beweislast. Dann muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe im Kaufzeitpunkt vorlag.

Insbesondere Gebrauchtwagenhändler versuchen deshalb immer wieder diese zwingende Vorschrift dadurch zu umgehen, dass sie auf der Verkäuferseite eine Privatperson einschalten, die den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen unter Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses mit dem privaten Käufer abschließt. Für das Oberlandesgericht Celle liegt in solchen Fällen jedenfalls dann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Händler ein von ihm beworbenes Fahrzeug verkauft wird, dessen angeblicher Verkäufer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist. Quelle: Gebrauchtwagenkauf: unzulässige Umgehung von Gewährleistungsvorschriften

Gebrauchtwagen-Garantie und Werkstattbindung
Gebrauchtwagen-Händler binden gern den Autokäufer an das eigene Haus. So machen Gebrauchtwagenhändler häufig ihre Garantie auf bestimmte Autoteile davon abhängig, dass die Wartung des Gebrauchtwagens (Inspektion) in einer bestimmten Werkstatt erfolgt. Derartige Maßnahmen der Kundenbindung beeinträchtigen beim Gebrauchtwagenkauf nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof den Käufer zu sehr und sind daher unwirksam. Quelle: Gebrauchtwagengarantie ohne Wartungsauflagen

Für einen Konstruktionsfehler an einem Auto haftet der Händler auch dann, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Das Gericht verurteilte einen Autohändler, für einen Schaden an einem fünf Jahre alten Geländewagen aufzukommen, den er als Gebrauchtwagen verkauft hatte. Im Zylinderkopf des Autos war später ein Riss festgestellt worden, ohne dass der Besitzer den Motor überhitzt hatte. Quelle: Händler haftet auch für Gebrauchtwagenmängel

Rechte des Käufers bei Mängel an Gebrauchtwagen
Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Quelle: Kleiner Mangel wegen Unfallschaden

Ein Gebrauchtwagenverkäufer muss nicht für Mängel einstehen, die bei einem Fahrzeug unter Berücksichtigung des Alters und des Kilometerstands als normaler Verschleiß anzusehen sind. Ein normaler Verschleiß liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Dies trifft etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Fahrzeugreifen, Batterie und Auspuffanlage zu. Quelle: Leck in der Benzinleitung als Mangel

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Wie viele Nachbesserungsversuche dem Verkäufer einzuräumen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gesetz geht im Regelfall davon aus, dass dem Käufer die Zubilligung von zwei Reparaturversuchen zumutbar ist (§ 440 Satz 2 BGB). Quelle: Anzahl der Nachbesserungsversuche

Verkauft ein selbstständig Tätiger bzw. Freiberufler seinen eigenen Pkw, ist er kaufrechtlich genauso zu behandeln wie eine Privatperson. Im entschiedenen Fall veräußerte ein Gebrauchtwagenhändler seinen ausschließlich privat genutzten Gebrauchtwagen. Als der Käufer mehrere Mängel reklamierte, berief sich der Verkäufer auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der Käufer konnte auch nicht nachweisen, dass der Verkäufer die Mängel positiv gekannt und arglistig verschwiegen hatte. Als Privatperson trafen ihn im Übrigen keine besonderen Untersuchungspflichten. Im Ergebnis musste der Käufer den schadhaften Wagen behalten. Quelle: Gebrauchtwagenverkauf und Gewährleistungsausschluss von Unternehmern

Mit dem Urteil des BGH vom 13.7.2011 - VIII ZR 215/10 haben die Richter in Karlsruhe entschieden, dass auch der Verkauf von Gebrauchtwagen durch Unternehmen (z.B. einer GmbH) auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für das Unternehmen "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen für Drucktechnik ein gebrauchtes Auto aus ihrem Kfz-Bestand an einen Privatmann verkauft und dabei jede Gewährleistung ausgeschlossen. Diesen Ausschluss erklärte der BGH für unwirksam, weil die von einem Unternehmen vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig gelten (vgl. § 344 HGB.

Rechtsprechung zu Sachmängeln beim Gebrauchtwagenkauf
Die Rechtsprechung zu Sachmängeln beim Gebrauchtwagenkauf ist sehr umfangreich. Auf dieser Seite wird nur ein kleiner Auszug wiedergegeben. Die Suchmaschinen und auch die Suchbuttons am Ende dieser Seite setzen den Schwerpunkt auf Auto- und Verkehrsrecht und können die Suche nach passender Rechtsprechung erleichtern. Auf der Website des ADAC findet sich auch eine Übersicht zur Mängelhaftung beim Kauf und Verkauf von Gebrauchtwagen.

Tritt eine Verformung des Kotflügels und der Stoßstange innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss der Verkäufer beweisen, dass der nach außen hin noch nicht erkennbare Schaden bei Übergabe des Fahrzeugs auch tatsächlich noch nicht vorlag. Kann der Verkäufer diesen Nachweis nicht erbringen, ist der Käufer berechtigt, das Geschäft rückgängig zu machen. Quelle: Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf bei Vorliegen eines atypischen Mangels

Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann nicht von einem Mangel, der den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags oder Minderung des Kaufpreises berechtigt, gesprochen werden. Ob die Grenze einer bloßen Verschleißerscheinung überschritten ist, ist oft nur schwer zu beurteilen. Quelle: Verschleißerscheinung ist kein Mangel

Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5, Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne nahm das Landgericht Kiel bei einem Fahrzeugmangel an, zu dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 4,5 Prozent des Kaufpreises entstehen. Quelle: Gebrauchtwagenkauf geringfügiger Mangel Rücktritt

Es ist für die Fristsetzung ausreichend, wenn der Autokäufer eine Forderung nach umgehender Reparatur stellt, um eine Frist wirksam in Gang zu setzen. Hieraus hat der Verkäufer zu schließen, dass die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbracht werden soll, sondern hierfür eine zeitliche Grenze besteht. Quelle: Gebrauchtwagenkauf und Fristsetzung bei Mängel.

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