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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Gesundheitsfragen und falsche Angaben gegenüber der BU-Versicherung

Vorab: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz von 2008 darf der BU-Versicherer Ihnen bei den Gesundheitsfragen keine offenen Fragen nach Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand mehr stellen. Aus diesem Grund präzisieren die Versicherungen im BU-Versicherungsantrag die Fragen sehr genau. Sie brauchen nur die Fragen zu beantworten, nach denen Sie - in Textform - auch gefragt werden. Beispiel: Sie werden im Versicherungsantrag nach bestimmten ärztlich behandelten Erkrankungen und Leiden befragt. Sie brauchen daher keine Erkrankungen oder Leiden anzugeben, wenn Sie deswegen nicht in ärztlicher Behandlung waren. Außerdem ist das Versicherungsgespräch zu dokumentieren.

Verschweigen einer Gastritis als Gesundheitsfrage
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Urteil vom 07.06.2011 - Az.: 11 U 6/11 entschieden, dass auch das Verschweigen einer Gastritis bei den Gesundheitsfragen zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag ist dann nichtig. So habe die Versicherung dann die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern.

Das Urteil ist aber zum früher geltenden Gesetz ergangen. Hier wird deutlich, dass für Verbraucher und Versicherungskunden jetzt eine deutlich bessere Rechtslage gilt. Das Lesen des § 19 Abs. 1 VVG wird daher empfohlen. So enthält der Gesetzestext die wichtige Einschränkung: "(...) erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen." Unter diesem Aspekt sind alle neuen Anträge und auch die beschriebenen Urteile in den Finanztipp-Artikeln zur Versicherung gegen Berufsunfähigkeit zu sehen. Es ist "nur" auf in Textform gestellte Gesundheitsfragen zu antworten.

Berufsunfähigkeit durch Heuschnupfen oder andere Allergien
Wie wichtig die genaue Beantwortung von Gesundheitsfragen sein kann, zeigt das "Heuschnupfen-Beispiel". So hatte eine Versicherungskundin im BU-Versicherungsantrag angegeben, dass sie unter einer Allergie, nämlich Heuschnupfen leiden würde. Die gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung wurde abgeschlossen und einige Zeit später musste sie wegen Atembeschwerden ihre berufliche Tätigkeit aufgeben. Ohne die von ihr gemachte Angabe im Versicherungsvertrag hätte der BU-Versicherer die Versicherungsleistung verweigern können. Doch so musste der Versicherer nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.07.2005 - AZ: 7 U 220/04 zahlen. Schließlich hatte die Kundin die Atembeschwerden im BU-Versicherungsantrag angegeben.

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Dem BU-Versicherer wurde so vom OLG Frankfurt die Anfechtung und das Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit bei erfolgter Angabe von Heuschnupfenbeschwerden abgesprochen. Leitsatz: "Mit der zusammenfassenden Angabe "Heuschnupfenbeschwerden" hat der Versicherungsnehmer neben den typischen Begleiterscheinungen wie "laufende Nase" auch die Anzeigeobliegenheit bezüglich Atembeschwerden gerügt und damit auch die einer solchen Erkrankung zugrundeliegende atopische Diathese offenbart".

Unfall mit schwerer Wirbelsäulenverletzung
Schon einige Jahre vorher hatte das gleiche Gericht über eine verschwiegene Wirbelsäulenverletzung zu entscheiden. So hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt a. M. vom 07.06.2000 - 7 U 249/98) der BU-Versicherer zu Recht die Zahlungsklage eines Versicherten gegen dessen Berufsunfähigkeitsversicherung abgewiesen. Der Versicherungsnehmer hatte verschwiegen, dass er infolge eines Unfalls mit schwerer Wirbelsäulenverletzung zehn Monate arbeitsunfähig war. Der BU-Versicherer konnte daher zu Recht BU-Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daran ändert auch nichts, dass der Lendenwirbelschaden in einem der Versicherung bei Vertragsschluss vorgelegten Attest erwähnt wurde.

Arbeitsunfall und Fragen zur Vorerkrankung
Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte der Versicherte darauf achten, dass er bei Beginn richtige und vollständige Angaben zu gefragten Vorerkrankungen macht. Ansonsten besteht nämlich auch die Gefahr, dass er den Unfallversicherungsschutz selbst dann verliert, wenn eindeutig ein Arbeitsunfall vorliegt.

So ging eine Frau leer aus, die im Betrieb die Treppe hinuntergestürzt war und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Bei Abschluss des Vertrags hatte sie nämlich verschwiegen, dass sie wegen eines Herzklappenfehlers, erhöhten Cholesterinwerten und Angstzuständen nach einem Autounfall gleich bei mehreren Ärzten in Behandlung war.

Die Versicherung musste nicht zahlen. Für das Oberlandesgericht Karlsruhe war es für die Leistungsfreiheit der Versicherung unerheblich, dass der Treppensturz mit den Vorerkrankungen nichts zu tun hatte.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.04.2005 - 12 U 391/04, OLGR Karlsruhe 2005, 456
Besser erging es dem Versicherten im Urteil des OLG Bamberg vom 23.04.2007 - 1 U 181/06. Die Richter urteilten, dass die Falschangaben zur BU-Versicherung dem Versicherungsvertreter zuzurechnen seien.

Herabsetzung der Versicherungsprämie
BU-Versicherer bestehen bei manchen Vorerkrankungen auf Risikozuschläge, die zusätzlich zum Versicherungsbeitrag erhoben werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherungskunde einen derartigen Risikozuschlag bis an das Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu zahlen hat. So gewährt ihm sogar das Versicherungsrecht hier einen Anspruch auf Herabsetzung der Versicherungsprämie.

Der § 41 VVG (Herabsetzung der Prämie) sagt hierzu: "Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist".

Im Zweifel kann der Anspruch auf Herabsetzung der Versicherungsprämie auch gerichtlich durchgesetzt werden. Beispiel: Landgericht Cobug mit Urteil vom 26.09.2001 - Az: 32 S 131/00: Sobald das Risiko entfällt, kann der Versicherungsnehmer die Streichung des Risikozuschlages beanspruchen. Bei einem privat Krankenversicherten war ein Rückenleiden nach Jahren ausgeheilt, so dass er kein erhöhtes Krankheitsrisiko mehr aufwies. Daher musste die Versicherung den Risikozuschlag streichen (LG Coburg). Die versicherte Person muss aber die Heilung (z.B. durch ein ärztliches Gutachten) belegen können. Grundsatz: Der Versicherte kann die Herabsetzung der Versicherungsprämie verlangen, wenn die den Prämienzuschlag begründende Erkrankung ihre risikoerhöhende Bedeutung nachweisbar verloren hat.

Fazit: Die privaten Versicherungsunternehmen sind für die vorvertragliche Risikoprüfung darauf angewiesen, Informationen über das zu versichernde Risiko zu erlangen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich dabei vor allem um personenbezogene Gesundheitsdaten, an denen der Versicherungsnehmer ein (persönlichkeits-)rechtlich legitimiertes Geheimhaltungsinteresse hat. Da nur auf gestellte Fragen geantwortet werden muss, ergibt sich im Rahmen der vorvertraglichen Informationsgewinnung und Risikoerhebung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ein neues Feld für die Rechtsprechung zu fehlerhaften Angaben auf Gesundheitsfragen zu Vorerkrankungen.

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