Ver­si­che­rung kündigen So kündigst Du Deine Ver­si­che­rung richtig

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Wann Du einen Ver­si­che­rungsvertrag kündigen kannst, hängt von der Vertragslaufzeit und der Kündigungsfrist ab.
  • Außerordentlich kündigen darfst Du nach einem Schaden oder wenn der Versicherer die Beiträge erhöht.
  • Nicht immer lohnt eine Kündigung, oft gibt es bessere Alternativen wie einen Tarifwechsel.
  • Auch der Versicherer kann Dir kündigen: nach einem Ver­si­che­rungsfall oder zum Ende des Vertrags.

So gehst Du vor

  • Schaue in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen unter dem Punkt „Kündigung“, welche Fristen für Deinen Vertrag gelten.
  • Im Normalfall musst Du bis zu drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Nach Schäden oder Preiserhöhungen gelten andere Fristen.
  • Die schriftliche Kündigung schickst Du per E-Mail, Fax oder Post. Nutze dafür unser Mus­ter­schrei­ben

Zum Download

  • Wenn Du weiterhin Ver­si­che­rungs­schutz brauchst, solltest Du bereits einen neuen Vertrag haben, bevor Du den alten kündigst.

Nicht jeder Vertrag ist sinnvoll – das gilt auch für Ver­si­che­rungen. Du hast festgestellt, dass es Deine Ver­si­che­rung zu gleichwertigen Konditionen preiswerter gibt? Dann lohnt ein Wechsel. Warum solltest Du etwa den überteuerten Vertrag für die Autoversicherung behalten?

Auch wenn es Veränderungen in Deinem Leben gibt, solltest Du Deine Ver­si­che­rungen prüfen. Passen die Leistungen noch zu Deiner Situation? Ziehst Du mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner zusammen, lohnt oft ein gemeinsamer Familientarif statt zwei einzelne Verträge, etwa bei der Haftpflicht- und Hausratversicherung. Wir zeigen Dir, wann Du Deine Ver­si­che­rung kündigen kannst und wie Du vorgehst. 

Wann kann ich meine Ver­si­che­rung regulär kündigen?

Zu welchem Zeit­punkt Du Deine Ver­si­che­rung kündigen kannst, ist unterschiedlich. Die Frist für eine ordentliche Kündigung hängt von der Ver­si­che­rungsart ab und davon, was im Vertrag vereinbart ist. Bei der Privathaftpflicht sind es meist drei Monate zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres, bei der Kfz-Versicherung dagegen ein Monat. Schaue Dir auf jeden Fall an, was in Deinem Vertrag steht und halte die dort festgelegten Fristen ein. 

Sach- und Unfall­ver­sicherung kündigen

Verträge wie die Hausrat- oder Ge­bäu­de­ver­si­che­rung kannst Du bis zum Ende der aktuellen Laufzeit kündigen. In der Regel laufen die Verträge über ein Jahr, höchstens dürfen Sach- und Unfall­ver­sicherung eine Vertragslaufzeit von drei Jahren haben. Die meisten Ver­si­che­rungen verlängern sich danach automatisch um jeweils ein Jahr, sofern der Kunde den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt. 

Wie lange vor Ende der Laufzeit Du kündigen musst, hängt vom Vertrag ab – bis zu drei Monate Kündigungsfrist sind möglich. Wichtig zu wissen: Das Ver­si­che­rungsjahr ist nicht immer deckungsgleich mit dem Kalenderjahr. Wenn Du eine Ver­si­che­rung zum 1. April abschließt, endet die Laufzeit oft am 31. März des darauffolgenden Jahres.

Eine Ausnahme sind Kfz-Versicherungen. Sie laufen meist über ein Jahr und haben eine Kündigungsfrist von einem Monat. Da diese Verträge sich oft zum Ende jedes Kalenderjahres verlängern, gilt der 30. November als letzter Tag für die Kündigung. 

Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rung kündigen

Lebens- und private Ren­ten­ver­si­che­rungen sind Verträge, die auf einen sehr langen Zeitraum oder sogar auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Solche Verträge kannst Du immer zum Ende der nächsten Ver­si­che­rungsperiode kündigen. Zum Ende der Ver­si­che­rungsperiode werden die Beiträge fällig. Zahlst Du monatlich, kannst Du auch monatlich kündigen.

Oft lohnt eine Kündigung von Lebens- und privater Ren­ten­ver­si­che­rung nicht. Kosten gibt es nicht zurück, Überschüsse und der Schlussbonus fallen weg. Hier gibt es viel bessere Alternativen: den Vertrag verkaufen oder beleihen, die Laufzeit verkürzen oder die Beitragszahlung aussetzen. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rung kündigen

Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen

Ein besonderer Fall ist auch die Kran­ken­ver­si­che­rung. Bei gesetzlichen Kran­ken­kas­sen beträgt die Mindestvertragslaufzeit18 Monate. Anschließend kannst Du nach einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jederzeit zu einer anderen Kasse wechseln. Hier geht es zu unserem Ratgeber Kran­ken­kas­se kündigen

Bist Du privat versichert, lohnt der Wechsel zu einer anderen privaten Kran­ken­ver­si­che­rung selten, weil Du dabei Deine Rückstellungen fürs Alter ganz oder teilweise verlierst. Welche besseren Alternativen Du hast, liest Du im Ratgeber Private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen.

Kündigungsfristen und -termine in der Übersicht 

Art der Ver­si­che­rungGängige
Kündigungsfrist
Zu wann gekündigt werden kann
Be­rufs­un­fä­hig­keit,
Le­bens­ver­si­che­rung­en,
Ren­ten­ver­si­che­rung
 
keinezum Ende der laufenden Ver­si­che­rungsperiode (Beitragszahlungsabschnitt)
private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV)drei Monatezum Ende jedes Ver­si­che­rungsjahres, frühestens aber nach Mindestlaufzeit von ein bis zwei Jahren
gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rungzwei Monate

Kassenwechsel: nach 18 Monaten Mitgliedschaft jederzeit

 

Wechsel zur PKV: jederzeit, wenn keine gesetzliche Ver­si­che­rungspflicht besteht 

Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Kaskoversicherungen, Reiseversicherungen ein Monatzum Ende des Vertragsjahres (oft mit dem Kalenderjahr identisch
andere Ver­si­che­rungendrei Monate

zum Schluss des laufenden Vertragsjahres bzw. nach Mindestlaufzeit von maximal drei Jahren

Quelle: Gesamtverband der Deutschen Ver­si­che­rungswirtschaft (Stand: September 2019)

Wann habe ich ein Son­der­kün­di­gungs­recht?

In einigen Fällen kannst Du Deine Ver­si­che­rung außerordentlich kündigen. Dieses Son­der­kün­di­gungs­recht gilt bei Vertragsänderungen, nach Schäden und beim Kauf eines versicherten Objektes wie einem Auto. Manchmal musst Du aber auch gar nicht kündigen: Wenn nichts mehr zu versichern ist, also etwa nach einem Todesfall.

Kündigen nach Beitragserhöhung oder Leistungskürzung

In folgenden Fällen kannst Du mit einer Sonderkündigung aus dem Vertrag aussteigen:

  1. Du sollst einen höheren Beitrag zahlen, ohne dass sich die Leistungen verbessern;
  2. Der Versicherer kürzt die vereinbarten Leistungen, ohne Beiträge anzupassen. 

Du kannst zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Kündigen solltest Du innerhalb eines Monats nachdem der Versicherer Dich über die Preiserhöhung oder Leistungskürzung informiert hat. Dieses Son­der­kün­di­gungs­recht gilt für Kfz,- Wohngebäude-, Hausrat-, Haftpflicht- und Rechts­schutz­ver­si­che­rungen.

Kündigen nach Ver­si­che­rungsfall 

Auch nach einem Ver­si­che­rungsfall kannst Du außerordentlich kündigen. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherer den Schaden anerkannt hat. Dann kannst Du den Vertrag innerhalb von einem Monat kündigen – entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Ver­si­che­rungsjahres. Der Versicherer muss den Schaden trotzdem regulieren, also etwa für die Beule in Deinem Auto aufkommen. Dieses Son­der­kün­di­gungs­recht gilt für Kfz,- Wohngebäude-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Be­rufs­un­fä­hig­keits- und Unfall­ver­sicherungen.

Versicherte Objekte kaufen und verkaufen

Eine Ge­bäu­de­ver­si­che­rung gilt für das Haus, für das sie abgeschlossen ist. Solche objektgebundenen Ver­si­che­rungen erlöschen bei Verkauf nicht automatisch. Verkaufst Du also ein Ferienhaus, solltest Du die Ge­bäu­de­ver­si­che­rung an den Käufer übertragen. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge mit Kfz-Versicherung. Der Käufer hat dann ein Son­der­kün­di­gungs­recht und kann den Vertrag innerhalb eines Monats beenden. Was Du beim Autoverkauf beachten musst, liest Du in unserem Ratgeber Auto verkaufen und Ver­si­che­rung abmelden.

Wenn nichts mehr zu versichern ist

Quasi automatisch endet eine Ver­si­che­rung mit dem Wegfall des versicherten Interesses. So enden mit dem Tod viele Ver­si­che­rungen, zum Beispiel die Haftpflicht. Angehörige sollten dem Unternehmen möglichst schnell mitteilen, dass der Ver­si­che­rungsnehmer verstorben ist. Ausführlicheres liest Du in unserem Ratgeber Todesfall.

Wie kündige ich meine Ver­si­che­rung?

Ein kurze Mitteilung an den Versicherer genügt. Wichtig ist, dass Du die Fristen einhältst: Das heißt, Dein Kündigungsschreiben trifft vor dem letztmöglichen Kündigungstermin beim Versicherer ein. Du kannst es per E-Mail, Fax oder Post verschicken. Der schnellste Weg ist eine kurze E-Mail an den Versicherer. Du kannst dafür auch unser Mus­ter­schrei­ben nutzen.

Achte darauf, dass der Versicherer Deinen Vertrag zuordnen kann. Am einfachsten geht das, indem Du Dein Anliegen („Kündigung“) und die Ver­si­che­rungsnummer gleich im Betreff nennst. Der Versicherer sollte den Beitrag für das kommende Jahr dann nicht mehr einziehen, prüfe aber in jedem Fall Deine Kontoauszüge und hole einen fälschlich abgebuchten Betrag zurück.
 

Mus­ter­schrei­ben Kündigung

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben zum Kündigen Deiner Ver­si­che­rung herunterladen:

Zum Download

Wann kann der Versicherer mir kündigen?

Nicht nur Du kannst einen Ver­si­che­rungsvertrag beenden, auch der Versicherer darf kündigen. Das gilt allerdings nur für Schaden- und Unfall­ver­sicherungen wie Haftpflicht-, Hausrat-, Auto- oder Rechtsschutzverträge. Kündigen kann die Ver­si­che­rung regulär zum Ende der Vertragslaufzeit, also meist einmal jährlich. Sie muss die Kündigung nicht begründen. Auch nachdem Du einen Schaden gemeldet hast, darf Dein Versicherer kündigen: Innerhalb eines Monats nach der Schadenregulierung kann er das Vertragsverhältnis aufheben. 

Diese Kündigungsmöglichkeit nutzen die Versicherer auch. Immer wieder berichten uns Leser, dass ihnen günstige alte Verträge, etwa bei der Ge­bäu­de­ver­si­che­rung, ohne Begründung gekündigt wurden oder ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung sie nach zwei Ver­si­che­rungsfällen mithilfe des Son­der­kün­di­gungs­rechts aus dem Vertrag geworfen hat. In einigen Fällen bieten die Ver­si­che­rungen ihren Kunden auch einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen an – dann wird es fast immer teurer.

Eine Ausnahme sind Lebens- und private Ren­ten­ver­si­che­rungen sowie Be­rufs­un­fä­hig­keits- und private Kran­ken­ver­si­che­rungen. Bei solchen langlaufenden Verträgen sollen die Kunden besonders geschützt werden, deshalb sind solche Kündigungen durch den Versicherer gesetzlich nicht erlaubt. 

Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men können entscheiden, mit wem sie einen Vertrag abschließen. Droht eine Kündigung durch den Versicherer, ist es manchmal besser, selbst zu kündigen. Sonst kann es schwer werden, einen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Hat die Ver­si­che­rung Dir die Kündigung geschickt, solltest Du deshalb Kontakt mit ihr aufnehmen und anbieten, den Vertrag selbst zu beenden, falls das Unternehmen die Kündigung zurücknimmt.

Autoren
Pauline Faust

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