Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente So klappt es mit Antrag und Rente

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) zahlt eine vereinbarte Rente, wenn Du dauerhaft zu krank bist, um in Deinem Beruf zu arbeiten.

  • Die Rente beantragst Du bei Deiner Ver­si­che­rung – am besten gemeinsam mit einem Anwalt oder einer Anwältin. 

So gehst Du vor

  • Sprich zunächst mit Deinem Arzt über eine mögliche Be­rufs­un­fä­hig­keit. Er kann für Dich ein ärztliches Gutachten erstellen.

  • Fordere die Antragsunterlagen bei Deinem Versicherer an. Nutze dazu unser Mus­ter­schrei­ben.

Mus­ter­schrei­ben

  • Wir haben eine Liste mit empfehlenswerten Anwaltskanzleien zusammengestellt, die Dir bei Deinem Antrag auf die BU-Rente helfen können.

Der Rücken macht nicht mehr mit, die Psyche plagt Dich oder ein schwerer Unfall führt dazu, dass Du nicht mehr voll Deinem Beruf nachgehen kannst. In solchen Situationen ist eine private Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) ein wichtiger Rettungsanker. Doch der Weg bis zur Auszahlung der Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente ist oft steinig. Die Versicherer lehnen jeden fünften Antrag ab. Die Begründung lautet meist: Du bist nicht berufsunfähig. Neben einem ärztlichen Attest benötigst Du daher eine ausführliche Begründung, weshalb Du Deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst.  

Dabei solltest Du Dir professionelle Unterstützung holen. Wir haben eine Liste von empfehlenswerten Kanzleien zusammengestellt, die sich darauf spezialisiert haben, die Rechte von Versicherten gegenüber einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung durchzusetzen.

Wann bist Du berufsunfähig?

Die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zahlt eine vereinbarte Rente, wenn sie Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit als solche anerkennt. Dazu musst Du bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In jedem Fall benötigst Du ein ärztliches Attest, das Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit belegt.

50-Prozent-Regel erfüllt

Der Versicherer prüft, ob Du zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig bist. Das bedeutet, dass Du Deinem zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen mindestens zur Hälfte nicht mehr nachgehen kannst. Wer zuvor einen 40 Stunden-Job hatte, muss also nachweisen, dass er nur noch maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten kann. 

Dazu prüft die Ver­si­che­rung auch, ob Du alles Zumutbare getan hast, um wieder in Deinem Beruf arbeiten zu können. Nicht berufsunfähig bist Du daher, wenn Du durch einfache Hilfen wie das Tragen einer Brille oder eines Hörgeräts wieder arbeiten könntest. 

Ist ein Konflikt mit Deinem Arbeitgeber ursächlich für Deine Beschwerden, dann liegt keine Be­rufs­un­fä­hig­keit vor, sofern es Dir durch einen Arbeitsplatzwechsel besser gehen würde. Vielmehr musst Du nachweisen, dass Du Deine konkreten beruflichen Tätigkeiten nur noch eingeschränkt ausüben kannst (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2022, Az. 16 U 165/21).  

Dabei interessiert die Ver­si­che­rung in der Regel nur, ob Du Deinen aktuellen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben kannst. Ob Du noch in einem anderen Beruf arbeiten könntest, prüft sie dagegen nicht. Hat Deine Ver­si­che­rung eine abstrakte Verweisung mit Dir vereinbart, dann darf sie Dich allerdings auf einen Beruf verweisen, der Deinen Erfahrungen und Kenntnissen entspricht. 

Du hast zuletzt Teilzeit gearbeitet 

Wer zuletzt in Teilzeit tätig war, hat es unter Umständen schwerer, seine Be­rufs­un­fä­hig­keit nachzuweisen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden dürftest Du nur noch maximal zehn Stunden in der Woche arbeiten können, damit die Ver­si­che­rung eine BU-Rente zahlt. 

Wenn Du allerdings aus gesundheitlichen Gründen Deine Arbeitszeiten reduziert hast, stehen Deine Chancen auf eine BU-Rente besser. Der Versicherer muss sich bei der Bewertung der Be­rufs­un­fä­hig­keit auf die letzte Tätigkeit beziehen, die Du im gesunden Zustand ausgeübt hast. Wie viel Stunden Du tatsächlich zuletzt gearbeitet hast, spielt dann keine Rolle (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 22. November 2022, Az. 7 U 113/20). 

Auch dann, wenn Du nur vorübergehend Deine Stunden reduziert hast, muss die Ver­si­che­rung die ursprünglich geleisteten Stunden heranziehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Du wegen der Erziehungszeit Deiner Kinder die Arbeitsstunden vorübergehend reduziert hast (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20. November 2015, Az. 8 U 697/14).

Prognosezeitraum: 6 Monate

Deine gesundheitliche Einschränkung im Beruf muss außerdem voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern (Prognosezeitraum). Wer hingegen nur vorübergehend krankgeschrieben ist mit der Aussicht auf baldige Besserung, ist nur arbeitsunfähig und nicht berufsunfähig. 

Wie hoch ist die Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente?

Die Höhe Deiner Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente hast Du in Deinem Ver­si­che­rungsvertrag bei Abschluss festgelegt. Meist musst Du aber noch Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge auf Deine BU-Rente zahlen – Bruttorente ist also nicht gleich Nettorente. Dafür zahlst Du auf die gezahlte BU-Rente in der Regel keine Steuer. 

BU-Rentenhöhe ermitteln

In vielen Verträgen ist festgeschrieben, dass der Beitrag und damit die Höhe der Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente jährlich um einige Prozentpunkte steigt (Beitragsdynamik). Wenn Du den Vertrag vor vielen Jahren abgeschlossen, kann daher die vereinbarte Rente gestiegen sein. Auf wie viel BU-Rente Du derzeit Anspruch hast, sofern Du alle Voraussetzungen erfüllst, erfährst Du im jüngsten Nachtrag zu Deinem Ver­si­che­rungsschein

Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge

Auch wenn Du berufsunfähig bist, musst Du weiterhin kranken- und pflegeversichert sein. Erhältst Du neben der BU-Rente auch eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te, bist Du bereits gesetzlich kranken- und pflegeversichert und bleibst das auch. Da Du bereits auf Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te Sozialabgaben zahlst, gehen von Deiner BU-Rente keine weiteren Beiträge ab. 

Erhältst Du hingegen keine gesetzliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te, wirst Du in die freiwillige Ver­si­che­rung aufgenommen. In diesem Fall musst Du Kran­ken­kas­sen- und Pflegekassenbeiträge in Höhe von rund 19 Prozent auf Deine BU-Rente zahlen. Von einer Bruttorente in Höhe von 1.500 Euro bleiben dann beispielsweise noch etwa 1.200 Euro übrig. 

Beiträge zu einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung zahlst Du auch weiterhin bei Be­rufs­un­fä­hig­keit. 

Gut zu wissen: Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung musst Du bei Be­rufs­un­fä­hig­keit alleine zahlen, sofern Du keinem Job nachgehst. Sobald Du aber in einem Job mehr als 520 Euro verdienst, teilst Du Dir mit Deinem Arbeitgeber die Sozialabgaben zur Hälfte. 

Kosten für eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung fallen dagegen mit Eintritt der Be­rufs­un­fä­hig­keit weg. Planst Du nochmal in den Beruf zurückzukehren, ist eine Anwartschaft gegen einen monatlichen Beitrag sinnvoll. Solltest Du irgendwann wieder arbeiten, kannst Du so die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ohne erneute Gesundheitsprüfung reaktivieren. 

Keine Steuern auf die BU-Rente

Steuern musst Du normalerweise keine auf die Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente zahlen. Bekommst Du die Rente aus einer selbstständigen BU-Versicherung, musst Du nur den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils hängt von der Rentendauer ab. 

RentendauerErtragsanteil
1 Jahr0 Prozent
2 Jahre1 Prozent 
5 Jahre5 Prozent
7 Jahre8 Prozent
10 Jahre12 Prozent 
15 Jahre16 Prozent
20 Jahre21 Prozent

Quelle: § 55 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (Stand: 24. Januar 2023)

Erhältst Du beispielsweise für die nächsten fünf Jahre eine jährliche BU-Rente in Höhe von 18.000 Euro, gelten 5 Prozent davon als Ertragsanteil, also 900 Euro. Solange dieser Ertragsanteil aber jährlich unter dem Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro (2023) bleibt, fällt keine Steuer an. 

Wie beantragst Du Deine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente?

Bevor Du eine BU-Rente bekommst, müssen Deine Ärzte Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit feststellen. Anschließend beantragst Du die Rente bei Deiner Ver­si­che­rung. Auf Grundlage Deiner Unterlagen und mithilfe eigener Gutachten entscheidet die Versicherrung, ob sie eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente zahlt. 

Ärztlichen Nachweis einholen 

Wenn Du darüber nachdenkst, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente zu beantragen, warst Du vermutlich schon mehrfach mit Deinen Beschwerden in einer Arztpraxis. Du benötigst eine genaue Diagnose und Einschätzung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Die Erkenntnisse soll Dir eine Ärztin in einem Attest niederschreiben. Damit sie ein solches Schreiben aufsetzen kann, musst Du ihr Deinen beruflichen Alltag und die zu erledigenden Aufgaben erläutern. 

Tipp: Trotz starker Gesundheitsprobleme eine detaillierte Liste aller Arbeitsaufgaben zu erstellen, fällt oft schwer. Deshalb ist es hilfreich, wenn Du so eine Tätigkeitsbeschreibung vorsorglich schon in gesunden Tagen machst. Oft findest Du in Deinem Arbeits­vertrag eine grobe Arbeitsbeschreibung. Die kann Dir helfen, Deine Tätigkeiten im Detail zu erfassen. 

Antragsformulare anfordern 

Sobald Du das ärztliche Attest in den Händen hältst, solltest Du den Antrag für Deine BU-Rente bei Deiner Ver­si­che­rung anfordern. Dieser umfasst meist 20 Seiten oder mehr und besteht aus verschiedenen Fragebögen. Du musst unter anderem erläutern, unter welchen Beschwerden Du leidest und wie Dich diese Beschwerden in Deinem Arbeitsalltag einschränken. 

Mus­ter­schrei­ben BU-Antrag anfordern

Fordere den Antrag für Deine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente mithilfe unseres Mus­ter­schrei­bens an. Sende das Schreiben per E-Mail oder Einwurfeinschreiben an Deine Ver­si­che­rung.

Zum Download

Suche Dir Hilfe in einer Anwaltskanzlei

Zusammen mit den Antragsformularen solltest Du Dich an eine spezialisierte Anwaltskanzlei wenden und Dich beim Antrag unterstützen lassen. Finanztip hat eine Liste von empfehlenswerten Kanzleien zusammengestellt, die darauf spezialisiert sind, die Rechte von Versicherten gegenüber einer Beerufsunfähigkeitsversicherung durchzusetzen.

Beim Antrag auf eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente können viele Fehler passieren. Vielleicht denkst Du nicht an alle Details Deiner Erkrankung oder Deine Aussagen gegenüber der Ver­si­che­rung widersprechen sich in manchen Teilen. Je sorgfältiger und vollständiger Dein BU-Antrag ist, desto besser stehen Deine Chancen auf eine BU-Rente.

Mit Deiner Anwältin kannst Du auch den optimalen Zeit­punkt für den Antrag auf Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente besprechen. So kann auch ein zu früh gestellter Antrag Nachteile haben: Denn wenn Du während einer Krankheit Leistungen aus einer privaten Krankentagegeld-Versicherung beziehst, musst Du diese unter Umständen zurückzahlen, sobald die Beerufsunfähigkeitsversicherung eine Rente bewilligt.

Antrag ausfüllen und Unterlagen einreichen 

Je detaillierter die Be­rufs­un­fä­hig­keit im Antrag begründet ist, desto schneller bekommst Du Geld von der Ver­si­che­rung. Zusammen mit dem Antrag musst Du in der Regel folgende Unterlagen einreichen:

  • ausführliche Darstellung zur Ursache der Be­rufs­un­fä­hig­keit,

  • detaillierte Berichte der behandelnden Ärzte, die Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit begründen und die voraussichtliche Dauer des Leidens vorhersagen sowie

  • Unterlagen über Deinen Beruf, Deine Stellung und Deine Tätigkeiten. Dazu gehören auch genaue Angaben, wie viel Zeit Du im Arbeitsalltag mit den einzelnen Tätigkeiten verbracht hast.

Die Ver­si­che­rung prüft dann, ob der Grad der Be­rufs­un­fä­hig­keit erreicht ist, ab dem sie die Rente zahlen muss. In einigen Fällen beauftragt die Ver­si­che­rung eigene Gutachter, die eine Einschätzung zum Eintritt und Grad der Be­rufs­un­fä­hig­keit geben sollen. 

Außerdem wird sie überprüfen, ob Du beim Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hast, zum Beispiel bei den Gesundheitsfragen.

Das kostet die Beratung beim Anwalt

Honorare variieren erheblich und reichen von ein paar Hundert Euro bis zu mehreren Tausend Euro. Einige Anwälte verlangen einen Pauschalpreis, andere stellen ihre Arbeitsstunden in Rechnung, wieder andere rechnen nach dem Streitwert ab. Die Stundensätze können sich auf bis zu 250 Euro belaufen. Besprich die Kosten also vorab sehr genau mit Deinem Anwalt, bevor Du ihm einen Auftrag erteilst.

Auch wenn Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast, bleibst Du auf den Kosten für die Hilfe beim Antrag meist sitzen. Denn solange die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung Dir die Zahlung nicht verweigert hat, ist noch kein Rechtsschutzfall eingetreten.

Das Anwaltshonorar solltest Du dennoch als eine gute Investition ansehen. Denn meist geht es um sehr viel Geld, das Du durch die Rentenzahlungen über die Jahre bekommst. Vielleicht bist Du für die nächsten 15 Jahre berufsunfähig und hast die Aussicht auf eine monatliche BU-Rente in Höhe von beispielsweise 1.500 Euro. Hier geht es insgesamt um eine Summe von mehreren Hunderttausend Euro und um Deine finanzielle Existenz. 

Diese Experten empfehlen wir

Die folgenden Kanzleien sind darauf spezialisiert, Versicherte bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zu vertreten. Warum wir diese Experten empfehlen und wie wir sie ausgewählt haben, kannst Du am Ende dieses Artikels nachlesen. Die Informationen zu den einzelnen Anwälten spiegeln den Stand zum Zeit­punkt unserer Untersuchung im Oktober 2020 wider.

Rechtsanwälte Lehner und Kollegen, München
Experte bei BU-Versicherungen, Fachanwalt für Ver­si­che­rungs- und Medizinrecht
  • kostenlose telefonische Erstberatung
  • Beratungshonorar Antrag: zwischen 80 € und 350 €
  • 2 Urteile und 8 gerichtliche Vergleiche in 2019/20 erstritten
  • bundesweit tätig
Rechtsanwalt A. T. Schäfer, Frankfurt
Experte bei BU-Versicherungen, Fachanwalt für Ver­si­che­rungs- und Medizinrecht
  • kostenlose telefonische Erstberatung
  • Beratungshonorar Antrag: zwischen 250 € und 1.500 €
  • 2 Urteile und 2 gerichtliche Vergleiche in 2019/20 erstritten
  • bundesweit tätig
Laux Rechtsanwälte, Berlin
Experte bei BU-Versicherungen, 4 Fachanwälte für Ver­si­che­rungsrecht und 2 für Medizinrecht
  • kostenlose telefonische Erstberatung
  • Beratungshonorar Antrag: abhängig vom Aufwand
  • 2 Urteile in 2019/20 erstritten
  • bundesweit tätig
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, München u.a.
Experte bei BU-Versicherungen, 2 Fachanwälte für Ver­si­che­rungsrecht
  • kostenlose Erstberatung
  • Beratungshonorar Antrag: Kosten nach Umfang und Schwierigkeit
  • 2 Urteile und 6 gerichtliche Vergleiche in 2019/20 erstritten
  • bundesweit tätig
Rechtsanwalt Dr. Schlenker, Stuttgart
Experte bei BU-Versicherungen, Fachanwalt für Ver­si­che­rungsrecht
  • kostenlose telefonische Erstberatung von 15 Minuten
  • Beratungshonorar Antrag: abhängig vom Aufwand
  • 1 Urteil und 2 gerichtliche Vergleiche in 2019/20 erstritten
  • bundesweit tätig
Rechtsanwälte Klatt & Wessels, Bremen
Experte bei BU-Versicherungen, Fachanwalt für Ver­si­che­rungs- und Medizinrecht
  • kostenlose telefonische Erstberatung
  • Beratungshonorar Antrag: abhängig vom Aufwand
  • 6 Urteile und 9 gerichtliche Vergleiche in 2019/20 erstritten
  • nicht bundesweit tätig (nur in Nordwestdeutschland)

Wann können Versicherer eine BU-Rente ablehnen?

Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men arbeiten mit hochspezialisierten Anwaltskanzleien zusammen. Mit medizinischen Gutachtern zusammen sind sie in aller Regel ein sehr wirkungsvolles Team. Spätestens wenn Deine Ver­si­che­rung nicht zahlen will, brauchst Du deshalb einen Experten an Deiner Seite.

In einer solchen Situation ist es gut, wenn Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast. Diese übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten, sodass Du nicht Gefahr läufst, auf den Kosten sitzen zu bleiben, falls es zu einem Vergleich kommt oder Du den Prozess verlierst.

Wir haben Dir im Folgenden vier typische Gründe aufgelistet, die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ins Feld führen, um keine BU-Rente zahlen zu müssen:

1. „Sie sind gar nicht berufsunfähig“

Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout kommen Gutachter oft zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei gar nicht berufsunfähig. Um eine Rente zu bekommen, musst Du in der Regel zu 50 Prozent berufsunfähig sein. Ärgerlich, wenn die vom Versicherer beauftragten Gutachten in Deinem Fall dann auf Werte von 30 bis 40 Prozent kommen.

Die von uns untersuchten Rechtsanwälte haben angegeben, dass es in etwas mehr als der Hälfte der Auseinandersetzungen mit dem Versicherer darum geht, ob der Ver­si­che­rungsnehmer tatsächlich berufsunfähig ist. Das ist der häufigste Streitpunkt. Gut, wenn Du Dich dann von einem Rechtsanwalt mit medizinischen Kenntnissen vertreten lässt.

2. „Sie haben sich nicht zurückmeldet“

Kaum zu glauben, aber das ist der häufigste Grund, aus dem Ver­si­che­rungen eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente ablehnen: Der Versicherte meldet sich nach Beantragung der BU-Rente nicht mehr zurück. Laut dem Analysehaus Franke & Bornberg beruhen rund 40 Prozent aller abgelehnten Anträge darauf, dass die Versicherten nicht mehr auf Schreiben der Ver­si­che­rung reagieren. 

Vermutlich fühlen sich viele Versicherte mit dem Antragsprozess überfordert. Kein Wunder: Die Anträge auf eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente sind kompliziert und erfordern Durchhaltevermögen. Bis zur Bewilligung können einige Monate vergehen. Genau deswegen empfehlen wir Dir, Dich beim Antrag auf eine BU-Rente unterstützen zu lassen. Ein Anwalt oder eine Anwältin hilft Dir dabei, alle notwendigen Unterlagen für die Ver­si­che­rung zu besorgen und fristgerecht einzureichen. 

3. „Sie haben gelogen – das Vertrauensverhältnis ist zerstört“

Beim Abschluss einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sind immer auch Angaben zum Gesundheitszustand erforderlich. Hast Du dort etwas vorsätzlich verschwiegen, kann der Versicherer sich weigern zu zahlen und trotzdem alle von Dir gezahlten Beiträge behalten.

Dass der Versicherte unwahre oder unvollständige Angaben gemacht haben soll, ist ein sehr häufiger Einwand, den Versicherer erheben. Die von uns befragten Rechtsanwälte gaben an, dass es in etwa 40 Prozent aller BU-Streitigkeiten darum gehe.

Die Versicherer fechten dann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an (§§ 22 VVG, 123 BGB). Ist die Anfechtung erfolgreich, ist damit der Vertrag, also die abgeschlossene Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung rückwirkend ungültig und der Versicherer von seinen Pflichten befreit. Dafür reicht es, dass Du irgendeine Erkrankung verschwiegen hast, die gar nichts mit Deiner Be­rufs­un­fä­hig­keit zu tun hat.

Das Verzwickte: Sobald Du eine BU-Rente beantragst, erhält der Versicherer Einblick in Deine Krankenakte. Dort stehen vielleicht Notizen oder Prognosen, von denen Du nichts weißt. Doch ganz so einfach ist es für den Versicherer nicht. Dass Du ihn arglistig getäuscht hast, muss er beweisen. Nur weil im Antrag Angaben fehlen, die in der Patientenakte enthalten waren, bedeutet nicht, dass Du eine arglistige Täuschung begangen hast.

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men hat ein Jahr Zeit, den Vertrag anzufechten, sobald es die Kenntnis von der Täuschung erlangt hat (§ 124 BGB).

Besteht Dein Vertrag länger als zehn Jahre, kann die Ver­si­che­rung ihn nicht mehr anfechten (§ 124 Abs. 3 BGB). Also: Selbst wenn Du irgendeine Krankheit im Ver­si­che­rungsantrag nicht angegeben hast, musst Du nach zehn Jahren nicht mehr befürchten, dass das Unternehmen deshalb die Leistungen verweigert.

Exkurs: Ver­si­che­rungsvertreter versus Ver­si­che­rungsmakler

Versicherte berichten immer wieder, sie hätten ihrem Ver­si­che­rungsvermittler vor dem Vertragsabschluss von Gesundheitsproblemen erzählt. In einem solchen Fall macht es einen Unterschied, ob Dich beim Abschluss der Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ein Ver­si­che­rungsvertreter oder ein Makler beraten hat. 

Oft gehen die Vermittler im Beratungsgespräch die Gesundheitsfragen mit dem Kunden durch; der Vermittler setzt dann die Kreuzchen, und der Kunde unterschreibt.

Für Dich als Kunde mag es im Großen und Ganzen gleich aussehen, ob Du nun von einem Ver­si­che­rungsvertreter oder von einem Makler beim Vertragsabschluss unterstützt wurdest. Doch rechtlich ist das ein großer Unterschied.

Ein Ver­si­che­rungsvertreter steht auf der Seite des Unternehmens, dessen Verträge er vermittelt. Das bedeutet: Hast Du Deinem Ver­si­che­rungsvertreter beispielsweise mündlich von Rückenbeschwerden berichtet, er diese im Formular jedoch nicht angegeben, ist Dein Versicherer anschließend dennoch an den Vertrag gebunden – eine arglistige Täuschung deshalb ist ausgeschlossen. Was der Kunde ihm gesagt hat, gilt auch dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gegenüber als angezeigt (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 508/14). Im Juristendeutsch heißt das Auge- und Ohr-Rechtsprechung (§ 70 VVG).

Ver­si­che­rungsmakler hingegen sollen unabhängig auf der Seite des Kunden stehen. Sie sind damit weder Auge noch Ohr der Ver­si­che­rungen – das Prinzip gilt also nicht für sie.

4. „Sie haben nicht alle Informationen mitgeteilt“ 

Viele Versicherer wehren sich dagegen, Geld auszuzahlen, weil der Kunde bestimmte Informationen nicht mitgeteilt habe. Der Vorwurf ist nicht so schwerwiegend wie der einer arglistigen – also bewussten – Täuschung. Bringt Deine Ver­si­che­rung dieses Argument, wirft sie Dir Fahrlässigkeit vor, also dass Du beim Abschluss der Ver­si­che­rung die Unterlagen nicht sorgfältig ausgefüllt hättest.

Bei grober Fahrlässigkeit erklärt der Versicherer dann den Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG). Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Dein Arzt hat bei Dir Rheuma festgestellt und Dir erklärt, dass es sich um eine chronische Erkrankung handelt. Du bist jedoch der Meinung, dass Du die Krankheit durch eine gesunde Lebensweise auskuriert hast und gibst sie daher im Fragebogen nicht an.  

Die Ver­si­che­rung kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die verschwiegenen Umstände einen Einfluss auf den Eintritt der Be­rufs­un­fä­hig­keit und den Umfang der Leistung haben. Ein Beispiel: Hast Du eine Behandlung wegen Rückenschmerzen verschwiegen und bist nun berufsunfähig wegen eines Schlaganfalls, kann das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men nicht zurücktreten.

Ein Rücktritt ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Versicherer trotz Kenntnis aller Umstände einen Vertrag mit Dir abgeschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, bestimmte Leistungen vom Vertrag auszuschließen oder nachträglich einen Risikozuschlag zu erheben. 

Das Unternehmen kann auch nur dann zurücktreten, sofern es Dich vor Abschluss ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat, was es für Folgen hat, wenn Du Deine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt.

Das muss im Antragsformular deutlich hervorgehoben sein (§ 19 Abs. 5 VVG). Und zwar so, dass Du den Hinweis gar nicht übersehen kannst (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017, Az. IV ZR 16/17). Viele Unternehmen haben sich an diese strengen Formvorgaben nicht gehalten. Ein solcher Formfehler kann eine Chance auf eine BU-Rente bedeuten, obwohl Du vielleicht nicht alle Arztbesuche angegeben hast.

Wenn Du Deine Anzeigepflicht dagegen schuldlos oder mit einfacher Fahrlässigkeit verletzt hast, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. So ein Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Dresden entschieden (Urteil vom 6. Dezember 2022, Az: 4 U 1215/22). Die Versicherte hatte beim Abschluss ihrer BU keine Angaben zu Therapiesitzungen wegen eines Lampenfiebers gemacht. Das Gericht sah in dem Lampenfieber der Versicherten aber keine Erkrankung oder psychische Beschwere. Anders als eine krankhafte Prüfungsangst musste die Versicherte daher keine Angaben zum Lampenfieber machen. Vor Gericht konnte die Versicherte außerdem glaubhaft darlegen, dass sie sich bei Abschluss der Ver­si­che­rung nicht mehr an die Therapiestunden erinnern konnte. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit darf der Versicherer aber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG). Die Kündigung wirkt dabei nur für die Zukunft. Steht Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit also bereits fest, bleibt der Versicherer in diesem BU-Fall leistungspflichtig. 

Viel Zeit hat der Versicherer nicht für einen Rücktritt, eine Kündigung oder Vertragsanpassung. Innerhalb eines Monats, nachdem er von den neuen Informationen erfahren hat, muss er tätig werden (§ 21 Abs. 1 VVG). Und fünf Jahre nach Vertragsabschluss erlöschen die Rechte des Versicherers (§ 21 Abs. 3 VVG).

5. „Schauen Sie ins Kleingedruckte. Ihre Erkrankung ist leider nicht abgesichert“

Wenn Du beim Abschluss der Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung schon gesundheitliche Probleme hast, passiert es oft, dass die Ver­si­che­rung im Vertrag Leistungen bei bestimmten Erkrankungen ausschließt. Das gilt vor allem für Beschwerden mit der Wirbelsäule. Wirst Du dann später wegen einer orthopädischen Diagnose berufsunfähig, hast Du wenig Chancen, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente zu bekommen.

Deshalb solltest Du immer versuchen, einen Vertrag ohne solche Leistungsausschlüsse zu bekommen. Dabei kann Dir ein versierter Ver­si­che­rungsmakler oder -berater helfen.

Mehr dazu im Ratgeber Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

  • Die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.

  • Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F (früh-gewinnt.de).

Zum Ratgeber

Wann endet die Zahlung der BU-Rente?

Grundsätzlich gilt: Solange Du berufsunfähig bist, bekommst Du die vereinbarte Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente. Spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters endet die Zahlung. Vorher darf die Ver­si­che­rung aber regelmäßig prüfen, ob Du noch berufsunfähig bist. 

Ablauf der Leistungsdauer

Mit Deinem Versicherer vereinbarst Du immer eine maximale Leistungsdauer der Ver­si­che­rung. In der Regel koppeln die Versicherer die Leistungsdauer an das aktuell gültige Renteneintrittsalter. Wer jetzt eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschließt, bekommt also höchstens bis 67 Jahre eine BU-Rente. Laut einer Studie des Analysehauses Franke und Bornberg enden die meisten Be­rufs­un­fä­hig­keits­renten wegen Ablauf der Leistungsdauer. 

Um Geld bei der BU-Versicherung zu sparen, kannst Du auch eine kürzere Leistungsdauer vereinbaren. Davon raten wir jedoch grundsätzlich ab. Wirst Du beispielsweise mit 60 Jahren berufsunfähig, musst Du die restliche Zeit bis zu Deiner Regelaltersrente ohne das Geld aus der BU-Versicherung auskommen. 

Rente endet bei Tod

Die Rentenzahlung endet auch dann, wenn der Ver­si­che­rungsnehmer schon vor Ende der Leistungsdauer verstirbt. Eine Zahlung der BU-Rente an Deine Angehörigen ist im Normalfall nicht vorgesehen. Wenn Du zusätzlich Deine Angehörigen absichern möchtest, solltest Du daher über den Abschluss einer Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rung nachdenken. 

Versicherer hat die BU-Rente befristet

Manchmal erkennen die Versicherer eine Be­rufs­un­fä­hig­keit aber nur für einen bestimmten Zeitraum an. Das nennt sich befristetes Anerkenntnis. So eine Befristung muss der Versicherer immer gut begründen, etwa weil er noch Restzweifel an Deiner Be­rufs­un­fä­hig­keit hat. Nach Ablauf der Frist musst Du Deine BU-Rente nochmal neu beantragen. Das ist mit viel Aufwand verbunden. Du musst nochmal alle Fragebögen ausfüllen und ärztliche Gutachten einholen. 

Aber Achtung: Ein befristetes Anerkenntnis kann unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass BU-Leistungen nur mit Wirkung für die Zukunft befristet werden dürfen (Urteil vom 23. Februar 2022, Az.: IV ZR 101/20). Ist Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit also zum Zeit­punkt der Leistungsbewilligung bereits wieder entfallen, dann darf der Versicherer keine rückwirkende Befristung aussprechen. Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit nachzuprüfen. 

Im Nachprüfungsverfahren muss aber er beweisen, dass Du wieder arbeitsfähig bist. Juristen nennen das Beweislastumkehr. Er muss also einen Gutachter beauftragen – auf eigene Kosten. Die Chancen stehen daher gut, dass eine Nachprüfung seltener vorkommt. Bei einem Rechtsstreit hast Du außerdem bessere Chancen, dass Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit weiterhin anerkannt wird. 

Deine Gesundheit hat sich gebessert 

Bei der Nachprüfung des Versicherers kann sich auch herausstellen, dass sich Deine gesundheitliche Verfassung verbessert hat. Das bedeutet aber nicht sofort, dass Deine BU-Rente eingestellt wird. Erst wenn der Versicherer nachweisen kann, dass Du Deinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf wieder zu mindestens 50 Prozent ausüben kannst, darf er die Zahlungen einstellen. 

Du hast einen neuen Job angenommen

Trotz Erhalt einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente darfst Du weiterhin am Arbeitsleben teilnehmen. Der Versicherer darf die Zahlungen allerdings stoppen, wenn der neue Job Deiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Detail bedeutet das: 

  • Die Tätigkeit entspricht Deiner bisherigen Erfahrung und Ausbildung, 

  • Du verdienst maximal 20 Prozent weniger als in Deinem zuletzt ausgeübten Beruf und

  • Du erfährst eine ähnliche soziale Wertschätzung. 

Wenn all diese Voraussetzungen für Deinen neuen Job vorliegen, darf die Ver­si­che­rung die BU-Rente einstellen. Das nennt sich auch konkrete Verweisung

Einen Minijob kannst Du daher in aller Regel ohne Probleme annehmen, wenn Du vorher in Vollzeit gearbeitet hast. Aber auch die Annahme eines Teilzeit- oder Vollzeitjobs kann neben dem Erhalt einer BU-Rente möglich sein. 

Das zeigen wir Dir an einem Beispiel: Die Altenpflegerin Maya muss wegen eines Rückenleidens ihren Beruf aufgeben. Von ihrer Ver­si­che­rung bekommt sie eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente. Maya möchte dennoch zeitweise arbeiten, und nimmt daher eine Teilzeit-Stelle als Verkäuferin in einer Boutique an. Sie hat keinerlei berufliche Vorerfahrungen im Einzelhandel. 

Die Tätigkeit entspricht daher weder ihrer Ausbildung noch ihrer beruflichen Erfahrung. Sie verdient auch nur 50 Prozent ihres damaligen Vollzeit-Gehalts. Außerdem hat sie mit ihrem damaligen sozialen Beruf eine höhere gesellschaftliche Wertschätzung erfahren. Maya kann also in der Boutique arbeiten und zusätzlich ihre Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente beziehen. 

Sprich am besten nochmal mit einer Fachanwältin für Ver­si­che­rungsrecht oder mit einer Steuerberaterin, wenn Du zusätzlich zur BU-Rente einem Job nachgehen möchtest. 

So haben wir die Rechtsanwälte ausgewählt

Im September und Oktober 2020 haben wir 13 Rechtsanwaltskanzleien zum Thema „Rechte rund um die BU-Versicherung“ angeschrieben, die auf diesen Bereich spezialisiert sind. Dabei haben wir uns auf die Kanzleien beschränkt, die wir nach der Untersuchung im Jahr 2017 für empfehlenswert hielten – das waren neun Kanzleien –, sowie auf vier weiteren Kanzleien, die sich bei uns gemeldet und auf ihre besondere Expertise hingewiesen haben.

Zur Prüfung haben wir den Anwälten einen umfangreichen Fragebogen geschickt. Dieser enthielt Fragen zu den Kosten und zur Form einer Erstberatung, zur Beratung bei der Antragstellung, zur Anzahl der Mandate im Jahr 2019 sowie zu den Ablehnungsgründen der Versicherer. Wir haben uns auch nach erstrittenen Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen im Jahr 2019 und 2020 erkundigt und um die Übermittlung von Beispielen als Beleg gebeten.

Über die tatsächliche Beratungsqualität können wir keine Aussage treffen, da wir sie nicht überprüfen können. Voraussetzung für unsere Emp­feh­lung sind deshalb vier Kriterien:

  • Die Kanzlei muss auf die Vertretung von Versicherten wegen einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung spezialisiert sein,

  • in der Kanzlei muss mindestens ein Fachanwalt für Ver­si­che­rungsrecht arbeiten,

  • die Kanzlei muss mindestens drei gerichtliche Vergleiche oder Urteile im Jahr 2019 bis Ende September 2020 erstritten haben und

  • sie hat uns mindestens zwei Beispiele dazu übermittelt.

Diese Kriterien erfüllen sechs Kanzleien, von denen fünf bundesweit ihre Dienstleistungen anbieten. Ist eine Kanzlei regional begrenzt tätig, haben wir das entsprechend vermerkt und sie in unserer Liste nach den bundesweit tätigen einsortiert.

Angesichts der oft komplexen medizinischen Fragestellungen stehen in der Liste diejenigen bundesweit tätigen Kanzleien ganz oben, bei denen auch ein Fachanwalt für Medizinrecht tätig ist. Für den Verbraucher positiv ist aus unserer Sicht ferner, wenn er eine kostenlose Ersteinschätzung bekommt, ohne dass die Kanzlei dabei die Uhr mitlaufen lässt.

Auch wenn sich daraus keine Erkenntnis über die tatsächliche Qualität der Beratung ableiten lässt, haben wir die bundesweit tätigen Kanzleien, die alle Kriterien erfüllen, entsprechend der nachgewiesenen Urteile beziehungsweise Vergleiche in absteigender Reihenfolge sortiert. Wir sind davon überzeugt, dass Urteile für alle Ver­si­che­rungsnehmer wichtig sind, da wichtige Rechtsfragen durch die Rechtsprechung bewertet werden. Darauf können sich auch andere Betroffene berufen.

Die Untersuchungen für die Anwaltsempfehlungen sind abgeschlossen.

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