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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / Absicherung
Finanztip.de
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Besteuerung von Lebensversicherungen
Seit dem Jahr 2005 wird eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Dazu werden von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge abgezogen und die Differenz unterliegt der Einkommensteuer. Nur wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird, wird "gehälftet". Dies bedeutet, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung unterliegt.
Hiervon sind auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht betroffen, wenn sich der Versicherungsnehmer für die Einmalauszahlung (Kapitalauszahlung) entscheidet. Siehe zu Rentenversicherungen auch den speziellen Artikel Die Rentenversicherung bei der Einkommensteuer. Risikolebensversicherungen sind nicht betroffen.
Steuerfreiheit von "alten" Kapitallebensversicherungen
Voraussetzung für den Genuss der "totalen" Steuerfreiheit bei Kapitallebensversicherungen war der Abschluss des Vertrages bis zum 31.12.2004. Weiterhin musste auch die Policierung durch die Versicherungsgesellschaft zu diesem Termin sowie die Einzahlung des ersten Beitrages bis zum 31. März 2005 erfolgt sein.
Mindesttodesfallschutz in der Kapitallebensversicherung
Der Todesfallschutz muss mindestens 50 Prozent der Beitragssumme ausmachen (so genannte 50%-Regel"). Mindestens 50 Prozent der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge werden als Mindesttodesfallschutz vorausgesetzt.
Der § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG setzt dabei neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung aus einer Kapitallebensversicherung. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, entfällt für diese Verträge die Steuervergünstigung der nur hälftigen Versteuerung der Erträge. Diese Regelung gilt für alle Versicherungsverträge, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt (§ 52 Abs. 36 EStG).
Bei Kapital-Lebensversicherungen mit mehreren Erlebensfallzahlungen während der Versicherungsdauer ermäßigt sich nach jeder Teilauszahlung der Mindesttodesfallschutz in dem Verhältnis, in dem die Teilauszahlungssumme zum aktuellen Rückkaufswert vor Abzug von Kosten steht.
Das BMF-Schreiben vom 1. 10. 2009 - IV C 1 - 2252/07/0001 nimmt auf 37 Seiten Stellung zur Besteuerung der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung. Der Erlass hat den genauen Titel: "Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG". Es geht um die Besteuerung der Überschussbeteiligung aus der Lebensversicherung.
Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen kann zum Beispiel erfolgen durch:
- Barauszahlung: Die Überschüsse werden jährlich ausgezahlt
- Beitragsverrechnung: Es kann auch vereinbart werden, dass die Überschüsse mit den Beiträgen zu verrechnen sind, so dass die laufende Beitragsleistung des Versicherungsnehmers gemindert wird. Der kalkulierte Beitrag wird in diesem Zusammenhang als Bruttobeitrag, der um Überschüsse reduzierte Beitrag als Nettobeitrag bezeichnet
- Bonussystem: Beim Bonussystem werden die Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Bei jährlichen Überschussanteilen erhöht sich dadurch die Versicherungsleistung von Jahr zu Jahr (
- Verzinsliche bzw. rentierliche Ansammlung: Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschussanteile beim Versicherungsunternehmen einbehalten und Ertrag bringend angelegt. Die angesammelten Beträge zuzüglich der Erträge werden zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt.
- Schlussüberschussbeteiligung: Überschussanteile, die nicht laufend dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt, sondern nur für den Fall einer Leistung aus dem Vertrag in einem Geschäftsjahr festgelegt werden, werden als Schlussüberschüsse, Schlussgewinne, Schlussdividende o. ä. bezeichnet.
Checkliste zu berücksichtigen bei Abschluss einer Lebensversicherung:
- eigene Positionsbestimmung: Was steht im Vordergrund?
Grundabsicherung? Hierzu zählt zum Beispiel auch die Absicherung der Berufsunfähigkeit oder Risikolebensversicherung für Angehörige. Die Entscheidung für den Abschluss einer Lebensversicherung sollte immer zielführend sein, so dass zunächst das eigene Vorsorge- und Anlageziel zu definieren ist.
- Eine Beitragsdynamik ist zumeist nicht erforderlich. Bei jeder Beitragssteigerung erfolgt eine Vertragsumstellung, die jedesmal zusätzliche Abschlusskosten verursacht.
- Durchhalten: Eine Kapitallebensversicherung zahlt sich nur dann richtig aus, wenn sie bis zur Fälligkeit durchgehalten wird. Eine vorzeitige Kündigung ist sehr nachteilig.
Weiterführender Artikel zur beabsichtigten Kündigung von Lebensversicherungen.
- Zusatzvereinbarungen: Extras wie Verdoppelung der Versicherungssumme bei Unfalltod und andere Zusatzvereinbarungen sind in der Regel nicht zielführend und eher überflüssig.
- Vor dem Abschluss sollten verschiedene Angebote verglichen werden, denn die Kostenunterschiede sind bei den Lebensversicherern teilweise beachtlich. Schauen Sie dabei in erster Linie immer auf die garantierte Leistung.
- Je älter die versicherte Person, desto geringer ist die Verzinsung aus der Lebensversicherung. Ab einem Lebensalter von ca. 50 Jahren ist - abhängig vom Versorgungsziel - ggf. die private Rentenversicherung attraktiver.
- in Jahresbeträgen zahlen: Leisten Sie die Beiträge möglichst in Jahresraten. Das spart rund 5 Prozent im Vergleich zu einer monatlichen Zahlungsweise. Das wiederum bedeutet: Der Betrag, der von der Versicherung tatsächlich angelegt wird, ist bei monatlicher Zahlungsweise entsprechend geringer.
Seit dem 1. Januar 2009 ist der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr möglich. Eine Reduzierung der zu versteuernden Einnahmen ist nach § 20 Abs. 9 EStG ausschließlich durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Verheiratete möglich.
Private Rentenversicherungen sind als Leibrente steuerlich bevorteilt
Monatliche Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen (Leibrente) werden zwar grundsätzlich besteuert. Der steuerpflichtige Anteil ist jedoch durch Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab dem Jahr 2005 gesenkt worden. Beispiel: Reduzierung des zu versteuernden Anteils von 27 auf 18 Prozent, bezogen auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren. Weiteres Beispiel: Rentenbeginn mit Alter von 55 Jahren (alter Ertragsanteil 38%, seit 2005 nur 26%). Diese Regelung gilt für alle Verträge, mithin auch bei laufenden Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Anteil ist in Staffeln eingeteilt, die sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richten. Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher folglich ist der steuerpflichtige Anteil.
kombinierte Fondspolicen
Die Fondspolice ist eine Mischung aus klassischer Lebensversicherung und Fondssparplan.
Fondspolicen bieten höhere Chancen bei höheren Risiken. Die steuerlichen Vorteile wie zum Beispiel steuerfreie Kursgewinne sollten nicht bei der persönlichen Vorsorge-Entscheidung im Vordergrund stehen. Es gelten sonst die gleichen Regelungen wie einer klassischen Kapitallebensversicherung.
Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen - Änderungen zwischen 2009 und 2010
Nur noch Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder "Rürup"-Rente), sind als ggf. als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr, nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.
Steuerlich gefördert werden die Beitragszahlungen während der Ansparphase für Alterseinkünfte, mithin auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst 60% der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, wobei dieser Satz jährlich in 2%-Schritten bis zum Jahr 2025 auf 100% ansteigt.
Insgesamt ist pro Jahr "brutto" ein Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) abzüglich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar. Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag zu Grunde gelegt, um eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern sicher zu stellen. Selbständige können bis zum vollen Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) eine Absetzung begehren. Auf die Beträge von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) ist aber noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden.
Absetzbar sind im Jahre 2010 mithin 70% dieser Beträge, also höchstens 14.000 EUR / 28.000 EUR (70% von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz dann jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 EUR / 800 EUR. Im Jahr 2006 waren es 62%, im Jahr 2007 waren es 64% usw.
Regelung bis zum 31. Dezember 2009
Für Arbeitslosigkeit-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen gilt zusätzlich ein spezieller Höchstbetrag von 2.400 EUR jährlich. Wendet der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge für die Krankenversicherung des Mitarbeiters auf, ermäßigt sich dieser Höchstbeitrag auf jährlich 1.500 EUR. Bei Ehegatten kann jeder Ehepartner den für ihn gültigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
Regelung ab dem 01.01.2010
Der Abzug der Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben ist mit Wirkung vom 01.01.2010 nochmals eingeschränkt worden. Grund: Verbesserter Abzug der Krankenversicherungsprämien als Sonderausgaben.
Fazit: Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen werden seit dem Jahr 2005 besteuert. Das Alterseinkünftegesetz und das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz haben erheblichen Einfluss auf Art und Umfang der privaten Altersvorsorge.
Kurz: Der Nachhaltigkeitsfaktor bremst den Rentenanstieg gesetzlicher Renten, während gleichzeitig die Renten stufenweise bis 2040 bis zu 100 Prozent besteuert werden. Bis zum Jahr 2025 ändert sich auch die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Und das alles unter dem Stichwort: Nachgelagerte Besteuerung.
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