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Mit einer privaten (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung sorgen Millionen Deutsche fürs Alter vor. Doch ist der Rentenbeginn erreicht, stellt sich die Frage, wie viel Steuern eigentlich auf das angesparte Kapital fällig werden. Die Frage der Besteuerung wird auch für alle wichtig, die ihre Versicherung frühzeitig kündigen oder den Vertrag an einen spezialisierten Ankäufer veräußern.
Für eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung gelten verschiedene Regeln:
Achtung: Erhältst Du – etwa als Ehepartner oder Angehörige – eine Risikolebensversicherung ausbezahlt, ist die Summe steuerfrei. Möglicherweise fällt jedoch Erbschaftssteuer an, sofern die dort vorgesehenen Freibeträge überschritten sind.
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Du musstest nur auf einen geringen Anteil der lebenslangen Rente aus einer privaten Versicherung Einkommenssteuer bezahlen, genauer genommen auf den Ertragsanteil. Dessen Höhe hängt davon ab, wie alt Du bist, wenn Du in Rente gehst. Trittst Du zum Beispiel im Alter von 67 Jahren in den Ruhestand ein, musst Du 17 Prozent Deiner Rente versteuern.
Wichtig: Wann Du den Vertrag geschlossen hast, spielt keine Rolle. Denn die Steuer auf Renten funktioniert immer gleich.
Alter bei | Ertragsanteil |
|---|---|
60 bis 61 | 22 % |
62 | 21 % |
63 | 20 % |
64 | 19 % |
65 bis 66 | 18 % |
67 | 17 % |
68 | 16 % |
69 bis 70 | 15 % |
71 | 14 % |
72 bis 73 | 13 % |
74 | 12 % |
75 | 11 % |
76 bis 77 | 10 % |
78 bis 79 | 9 % |
80 | 8 % |
81 bis 82 | 7 % |
83 bis 84 | 6 % |
Quelle: § 22 EStG (Stand: 28. Oktober 2025)
Achte darauf, dass Dein Ertragsanteil das ganze Leben konstant bleibt - er hängt einzig von Deinem Alter bei Renteneintritt ab.
Die Renten aus privaten Vorsorgeverträgen trägst Du in der Steuererklärung in der Anlage R im unteren Teil ein - immer hochgerechnet aufs Jahr. Das Finanzamt ermittelt dann von sich aus den Ertragsanteil und versteuert diesen.
Hinweis: Wer im Alter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, muss auf Privatrenten 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag an Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen.
Obwohl es auf den ersten Blick unlogisch erscheint, musst Du bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen bei einer Einmal-Auszahlung keine Steuern zahlen, bei einer monatlichen Rente aber schon, also den Ertragsanteil. Das ist mittlerweile gesetzlich so festgelegt. Denn das Jahressteuergesetz 2024 vom 5. Dezember 2024 bestimmt für Paragraf 52 EStG, dass Renten aus vor 2005 abgeschlossenen Verträgen nach dem Ertragsanteil besteuert werden.
Zwischenzeitlich hatte es mal Hoffnung gegeben, dass diese Ungleichbehandlung abgeschafft werden könnte. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 1. Juli 2021, dass die Besteuerung nach dem Ertragsanteil für vor 2005 abgeschlossene Verträge nicht richtig ist (Az. VIII R 4/18). Kurz zusammengefasst hatte der BFH folgendes festgestellt: Verzichtest Du bei einer steuerbegünstigten und vor 2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auf das Kapitalwahlrecht, gehören die stattdessen gewählten monatlichen Rentenzahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - und sind deshalb steuerfrei. Allerdings nur solange, wie die insgesamt ausgezahlten Rentenbeträge nicht größer sind als das angesparte Kapitalguthaben inklusive den Überschussanteilen.
Warum änderte sich dann nichts?
Nach Finanztip-Informationen hatten die Finanzämter bis Ende 2024 keine Anweisung erhalten, dass BFH-Urteil aus dem Jahr 2021 umzusetzen. Das bedeutete wiederum, dass sie sich auf die Regeln ohne das BFH-Urteil beziehen. Auch die Versicherungen haben immer noch nach den alten Regeln an die Finanzämter gemeldet. Selbst wenn Du Deine Rente nicht in der Steuererklärung angibst, stehen die - laut BFH - falschen Daten damit in der Steuererklärung drin und werden wie eine Rente nach dem Ertragsanteil versteuert.
Wir von Finanztip hatten deshalb Betroffenen empfohlen, die Steuerbescheide gründlich zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb eines Monats mit Hilfe unseres Musterschreibens Einspruch einzulegen - unter Bezug auf das genannte BFH-Urteil. Genutzt hat es leider nichts, denn das eben erwähnte Jahressteuergesetz 2024 kippte das BFH-Urteil.
Hast Du Deine Versicherung vor 2005 abgeschlossen, bist Du fein raus. Denn in aller Regel zahlst Du keinen Cent Steuern, wenn Deine Kapitallebensversicherung auf einen Schlag zum Rentenbeginn fällig wird. Die Ablaufleistung fließt eins zu eins auf Dein Konto.
Ebenso verhält es sich mit dem Rückkaufswert im Falle einer Kündigung oder dem Verkaufserlös, wenn Du Deinen Vertrag an einen spezialisierten Ankäufer veräußert hast. Du bekommst diesen ohne Abzug auf Deinem Konto gutgeschrieben.
Damit die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung bei Rentenbeginn oder bei einer Kündigung steuerfrei sind, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Der letzte Punkt, die ausreichend hohe Leistung an Hinterbliebene im Todesfall, sollte bei fast allen Verträgen erfüllt sein. Denn seinerzeit haben die Versicherer in der Regel die Verträge bereits so ausgestaltet, dass alle Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung gegeben waren.
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Wenn Du Dir Erspartes aus einer 2005 oder später abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung auf einmal auszahlen lässt, musst Du auf jeden Fall Steuern zahlen. Festgelegt ist das im Alterseinkünftegesetz. Es ordnet private Kapitallebens- oder Rentenversicherungen der sogenannten dritten Schicht der Altersvorsorge zu.
Versteuert wird nicht die Summe, die Du auf einmal erhältst – sondern nur Dein Ertrag. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich erhaltenen Summe und Deinen eingezahlten Beiträgen.
Dieser Unterschiedsbetrag, also der Gewinn aus Lebens- und Rentenversicherungen, zählt zu den Kapitaleinkünften. Folglich fällt von Grund her Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Achtung: Nur in manchen Fällen wird stattdessen der persönliche Steuersatz bei der Einkommensteuer fällig. Dazu kommen wir jetzt.
Du musst nur den halben statt des ganzen Gewinns versteuern, wenn die sogenannte 12/60 oder 12/62-Regel erfüllt ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dieses sogenannte Halbeinkünfteverfahren greift bei Auslauf oder Kündigung des Vertrags, wenn:
Auf diesen halben Gewinn zahlst Du statt der Abgeltungssteuer Einkommensteuer nach Deinem persönlichen Steuersatz (§ 32d Abs. 2 S. 2 EStG).
Achtung: Hast Du Deinen Vertrag ab dem 1. April 2009 abgeschlossen, muss die Todesfallsumme bis zum Ende der Vertragslaufzeit mindestens 50 Prozent aller gezahlter Beiträge ausmachen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG). Viele Verträge dürften bereits richtig konstruiert worden sein. Wenn Du jedoch nicht sicher bist, ob Dein Vertrag die Anforderungen erfüllt, frage bei Deiner Versicherung nach.
Gibst Du für das betreffende Jahr keine Steuererklärung ab, verschenkst Du viel Geld. Denn Deine Versicherung führt bei der Auszahlung erst einmal die Abgeltungssteuer auf den vollen Gewinn an das Finanzamt ab. Das bedeutet, Du bekommst etwas mehr als ein Viertel weniger Auszahlung auf Deinem Konto gutgeschrieben.
Erst mit Deiner Steuererklärung kannst Du die Vorzüge der Halbeinkünfteregelung nutzen. Das meint, die eine Hälfte ist zu versteuern - die andere Hälfte ist steuerfrei.
Trage in Zeile 30 der Anlage KAP (Steuererklärung 2024) den vollen Gewinn aus der Auszahlung Deiner Lebensversicherung ein. Wie hoch der Auszahlungsgewinn ist, sollte Deine Versicherung Dir mitgeteilt haben. Bereits abgezogene Steuern trägst Du in den Zeilen 43 bis 45 ein. Das Finanzamt weiß dann automatisch, dass für diese Kapitaleinkünfte die Halbeinkünfteregelung greift: Auf die Hälfte Deines Gewinns wird Dein persönlicher Einkommenssteuersatz angewendet.
Stelle sicher, dass Dein voller Freibetrag für Kapitaleinkünfte, 1.000 Euro und 2.000 Euro bei Verheirateten auf Deinen halben Auszahlungsgewinn angerechnet wird. Dazu trage in Zeile 16 der Anlage KAP ein, wie viel Freibetrag Du für andere Kapitaleinkünfte bereits verbraucht hast und in Zeile 17 der Anlage KAP, wie viel Freibetrag Du bereits in Anspruch genommen hast. Beantrage in Zeile 5 der Anlage KAP, dass das Finanzamt den „Steuereinbehalt“ überprüft.
In dem Fall rechnet das Finanzamt Dir den gesamten Freibetrag auf Deinen Gewinn aus der Auszahlung an. Den Rest musst Du dann in der Regel noch mit der Einkommenssteuer versteuern. Im Gegenzug werden Deine regulären Kapitaleinkünfte nun vom ersten Euro an mit Abgeltungssteuer belegt. Wenn der Einkommenssteuersatz jedoch höher ist als 25 Prozent, lohnt sich dieser „Tausch“.
Verkaufst Du Deinen Vertrag an einen Ankäufer, zahlst Du immer Abgeltungssteuer auf den gesamten Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und einbezahlten Beiträgen. Der Verkaufserlös zählt ganz klassisch zu den Kapitaleinkünften. Die Abgeltungssteuer wird von Deiner Versicherung direkt an den Fiskus abgeführt.
Du kannst Dir über die Steuererklärung lediglich den Freibetrag für Kapitaleinkünfte, 1.000 und 2.000 Euro Euro bei Verheirateten, anrechnen lassen. Dazu trägst Du die entsprechenden Werte in die Zeilen 7 und 16 der Anlage KAP ein.
Achtung: Wenn Du das Geld aus der Lebens- oder Rentenversicherung unbedingt brauchst, empfiehlt Finanztip derzeit, sich für die Variante des Beleihens zu entscheiden. Die Option des Verkaufs hast Du 2025 wegen der hohen Zinsen nicht mehr. Alle ehemals von Finanztip empfohlenen Anbieter haben den Ankauf eingestellt.
Bei einer nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Versicherung lässt sich gegebenenfalls durch den Wechsel des Versicherungsnehmers Einkommensteuer sparen.
Das kann sich lohnen, wenn beispielsweise die Eltern ihre Police auf den studierenden Sohn übertragen. Er hat vorerst kein eigenes Einkommen hat und nach dem Abschluss als Berufseinsteiger voraussichtlich eine geringere Steuerlast zu tragen hat. Solange der Sohn kein oder ein deutlich geringeres Einkommen hat als seine Eltern, kann die Familie so insgesamt Steuern sparen.
Wichtig: Der Wechsel des Versicherungsnehmers bewirkt nicht, dass die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren für Zwecke der Einkommensteuer neu beginnt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23. April 2010 (Az. VIII B 48/08) bestätigt. Dort heißt es, dass „der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist“. Damit wurde ein altes Urteil des BFH nochmals bestätigt (Urteil vom 9. Mai 1974, Az. VI R 137/72).
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Weitere Ratgeber: Riester-Rente, Betriebliche Altersversorgung, Rürup-Rente, Auszahlplan
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