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Einkommensteuer auf Rentenversicherungen und Berufsunfähigkeitsrenten
Hiervon sind auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht betroffen, wenn sich der Versicherungsnehmer für die Einmalauszahlung (Kapitalauszahlung) entscheidet. Siehe zu Rentenversicherungen auch den speziellen Artikel Die Rentenversicherung bei der Einkommensteuer. Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung unterleigt nicht der Einkommensteuer.
Die Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten erfolgt mit dem Ertragsanteil als so genannte abgekürzte Leibrente. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Dauer der Rentenzahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Je kürzer die Laufzeit der Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, desto niedriger ist folglich auch der Ertragsanteil in Prozent. Nur dieser Prozentsatz der BU-Renteneinkünfte unterliegt der Einkommensteuer. Die Tabelle mit den Prozentsätzen zum Ertragsanteil können Sie für BU-Renten dem § 55 EStDV entnehmen.
Steuerfreiheit von "alten" Kapitallebensversicherungen
Voraussetzung für den Genuss der "totalen" Steuerfreiheit bei Kapitallebensversicherungen war der Abschluss des Vertrages bis zum 31.12.2004. Weiterhin musste auch die Policierung durch die Versicherungsgesellschaft zu diesem Termin sowie die Einzahlung des ersten Beitrages bis zum 31. März 2005 erfolgt sein.
Einkommensteuer sparen bei Wechsel des Versicherungsnehmers
Auch bei einer "neuen", d.h. ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung lässt sich ggf. durch den Wechsel des Versicherungsnehmers auch Einkommensteuer sparen. Beispiel: Eltern übertragen auf Sohn oder Tochter oder Kind auf Eltern den Versicherungsvertrag, wobei der neue Versicherungsnehmer über keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte verfügt.
Der Wechsel des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren für Zwecke der Einkommensteuer wieder neu beginnt. Dies hat der BFH in seinem Beschluss vom 23.4.2010 - VIII B 48/08 erneut bestätigt. Dort heißt es: "... der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633)".
Mindesttodesfallschutz in der Kapitallebensversicherung
Der Todesfallschutz muss mindestens 50 Prozent der Beitragssumme ausmachen (so genannte 50%-Regel"). Mindestens 50 Prozent der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge werden als Mindesttodesfallschutz vorausgesetzt.
Der § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG setzt dabei neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung aus einer Kapitallebensversicherung. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, entfällt für diese Verträge die Steuervergünstigung der nur hälftigen Versteuerung der Erträge. Diese Regelung gilt für alle Versicherungsverträge, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt (§ 52 Abs. 36 EStG).
Bei Kapital-Lebensversicherungen mit mehreren Erlebensfallzahlungen während der Versicherungsdauer ermäßigt sich nach jeder Teilauszahlung der Mindesttodesfallschutz in dem Verhältnis, in dem die Teilauszahlungssumme zum aktuellen Rückkaufswert vor Abzug von Kosten steht.
Besteuerung der Überschussbeteiligung
Das BMF-Schreiben vom 1. 10. 2009 - IV C 1 - 2252/07/0001 nimmt auf 37 Seiten Stellung zur Besteuerung der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung. Der Erlass hat den genauen Titel: "Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG". Es geht um die Besteuerung der Überschussbeteiligung aus der Lebensversicherung.
Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen kann zum Beispiel erfolgen durch:
Seit dem 1. Januar 2009 ist der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr möglich. Eine Reduzierung der zu versteuernden Einnahmen ist nach § 20 Abs. 9 EStG ausschließlich durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Verheiratete möglich.
Private Rentenversicherungen sind als Leibrente steuerlich bevorteilt
Monatliche Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen (Leibrente) werden zwar grundsätzlich besteuert. Der steuerpflichtige Anteil ist jedoch durch Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab dem Jahr 2005 gesenkt worden. Beispiel: Reduzierung des zu versteuernden Anteils von 27 auf 18 Prozent, bezogen auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren. Weiteres Beispiel: Rentenbeginn mit Alter von 55 Jahren (alter Ertragsanteil 38%, seit 2005 nur 26%). Diese Regelung gilt für alle Verträge, mithin auch bei laufenden Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Anteil ist in Staffeln eingeteilt, die sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richten. Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher folglich ist der steuerpflichtige Anteil.
Kombinierte Fondspolicen
Die Fondspolice ist eine Mischung aus klassischer Lebensversicherung und Fondssparplan. Fondspolicen bieten höhere Chancen bei höheren Risiken. Die steuerlichen Vorteile wie zum Beispiel steuerfreie Kursgewinne sollten nicht bei der persönlichen Vorsorge-Entscheidung im Vordergrund stehen. Es gelten sonst die gleichen Regelungen wie einer klassischen Kapitallebensversicherung.
Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen - Änderungen zwischen 2009 und 2010
Nur noch Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder "Rürup"-Rente), sind als ggf. als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (ab dem Jahr 2012 ab dem 62. Lebensjahr), nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.
Steuerlich gefördert werden die Beitragszahlungen während der Ansparphase für Alterseinkünfte, mithin auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst 60% der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, wobei dieser Satz jährlich in 2%-Schritten bis zum Jahr 2025 auf 100% ansteigt. Insgesamt ist pro Jahr "brutto" ein Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) abzüglich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar. Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag zu Grunde gelegt, um eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern sicher zu stellen. Selbständige können bis zum vollen Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) eine Absetzung begehren. Auf die Beträge von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) ist aber noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden. Absetzbar sind im Jahre 2010 mithin 70% dieser Beträge, also höchstens 14.000 EUR / 28.000 EUR (70% von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz dann jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 EUR / 800 EUR. Im Jahr 2009 waren es 68%, im Jahr 2012 waren es 74% usw.
Regelung bis zum 31. Dezember 2009
Für Arbeitslosigkeit-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen gilt zusätzlich ein spezieller Höchstbetrag von 2.400 EUR jährlich. Wendet der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge für die Krankenversicherung des Mitarbeiters auf, ermäßigt sich dieser Höchstbeitrag auf jährlich 1.500 EUR. Bei Ehegatten kann jeder Ehepartner den für ihn gültigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
Regelung seit dem 01.01.2010
Der Abzug der Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben ist mit Wirkung vom 01.01.2010 nochmals eingeschränkt worden. Grund: Verbesserter Abzug der Krankenversicherungsprämien als Sonderausgaben.
| Verwandt: Bürgerentlastungsgesetz |
Das Alterseinkünftegesetz und das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz haben erheblichen Einfluss auf Art und Umfang der privaten Altersvorsorge. Kurz: Der Nachhaltigkeitsfaktor bremst den Rentenanstieg gesetzlicher Renten, während gleichzeitig die Renten stufenweise bis 2040 bis zu 100 Prozent besteuert werden. Bis zum Jahr 2025 ändert sich auch die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Und das alles unter dem Stichwort: Nachgelagerte Besteuerung.
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