Jeder Erbe kann jederzeit die Auflösung auch ohne wichtigen Grund verlangen. Auch die Verwaltung des Nachlasses fällt allen Erben gemeinschaftlich zu. Dazu gehört dann aber auch die Verpflichtung, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die Erbengemeinschaft kann auch Ansprüche, die zum Nachlass gehören, an die Erbengemeinschaft von Dritten zurückverlangen.
Soweit der Mitgebrauch anderer Erben nicht beeinträchtigt wird, hat jeder Miterbe das Recht, die Nachlassgegenstände zu gebrauchen. Dies kann auch durch einen Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Gehört zum Nachlass etwa ein Mietshaus, sind die daraus erzielten Mieten unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen. Gleiches gilt auch für Schulden, die unter den Miterben nach der Größe ihrer Erbteile auszugleichen sind. Da Streitigkeiten in Erbengemeinschaften nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Lebensläufe und Erfahrungen der Miterben vorprogrammiert sind, sollte von seiten des Erblassers die Bildung einer Erbengemeinschaft vermieden werden.
Grundsätzlich kann aber auch jeder Miterbe jederzeit die sogenannte Auseinandersetzung verlangen. Dann wird der Nachlass endgültig abgewickelt. Gesetzlich ist die Auseinandersetzung allerdings aufgeschoben, soweit die Erbteile noch unbestimmt sind (etwa weil noch auf die Geburt eines Miterben gewartet werden muss). Außerdem kann der Erblasser selbst durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen.
Schließlich kann jeder Miterbe verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung eines sog. Aufgebotsverfahrens aufgeschoben wird. Dieses Vorgehen ist dann anzuraten, wenn der Erblasser Verbindlichkeiten eingegangen war. Jeder Miterbe kann dann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder beim Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Erteilung bekannt ist.
Auch kann der Erbe die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass zur Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Dabei steht ein Nachlassgläubiger, der seine Forderungen später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor Ablauf von fünf Jahren bekannt geworden ist.
Ratgeber Recht: Erbrecht Erbengemeinschaft Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft Verwaltung des Nachlasses durch Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft und Aufgebotsverfahren Verbindlichkeiten in der Erbengemeinschaft
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