Elternunterhalt und Unterhaltspflicht der Kinder
Ob und unter welchen Voraussetzungen Kinder rechtlich verpflichtet sind, die Kosten zum Beispiel für das Altersheim oder Pflegeheim zu zahlen, führt zur Frage nach dem so genannten Elternunterhalt. Eltern können teilweise ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst finanzieren, so zum Beispiel bei Umzug in ein Altersheim bzw. Pflegeheim. Die Kosten übernimmt zunächst das Sozialamt (Sozialhilfeträger). Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen werden jedoch die Kinder "zur Kasse gebeten". Bei entsprechendem Einkommen des Ehepartners ist im Rahmen des Familienunterhalts auch das
Einkommen des Ehepartners für Elternunterhalt von Belang. Es ist daher das Ziel der Unterhaltsverpflichteten ihre Einkommens- und Vermögenssituation so darzustellen und zu gestalten, dass die Höhe der Unterhaltszahlung nach Abzug des Selbstbehalts möglichst gering ausfällt oder sogar ganz vermieden wird. Nur im Ausnahmefall entfällt die
Unterhaltspflicht wegen unbilliger Härte.
Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Elternunterhalt
Unter Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern zu verstehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf der (Schwieger-) Eltern durch Unterhaltszahlungen zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich aus den §
§ 1601 ff. BGB. So besagt
§ 1601 BGB (Unterhaltsverpflichtete): Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
"Bedürftigkeit" und "Leistungsfähigkeit"
Neben der Verwandschaft in gerader Linie sind die Kriterien "Bedürftigkeit" und "Leistungsfähigkeit" zu berücksichtigen. Es muss jedoch ein Fall der Bedürftigkeit vorliegen. Dies ergibt sich aus
§ 1602 Abs. 1 BGB (Bedürftigkeit): Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das eigene Einkommen muss also zunächst eingesetzt werden. Außerdem muss die unterhaltsverpflichtete Person "leistungsfähig" sein. Dies regelt der
§ 1603 Abs. 1 BGB (Leistungsfähigkeit): Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Seniorenheim oder Pflegeheim untergebracht werden. Die monatlichen Zahlungen für das Heim sind häufig so hoch, dass das eigene Einkommen oder Vermögen der Heimbewohner hierfür nicht mehr ausreicht. Im Falle von Pflegebedürftigkeit eines Heimbewohners übernimmt zwar die Pflegeversicherung je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen. Doch auch das reicht zumeist immer aus.
Anspruch der Eltern auf Unterhalt
Für die Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet wird, ist es gleichgültig, ob Eltern diesen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern geltend machen oder nicht. Ja selbst mit den Großeltern (und Urgroßeltern) ist man in gerader Linie miteinander verwandt. Wären wir noch langlebiger, käme da eine ganze Reihe von Unterhaltsberechtigten zusammen. (Theoretisch: 4 Großeltern, 2 Eltern, diverse Kinder und Enkel, von den sonstigen Unterhaltsansprüchen (geschiedener) Ehefrauen mal ganz abgesehen.
Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern. Zumeist beantragen aber die Großeltern Sozialhilfe, wenn sie mit ihrem Einkommen und Vermögen die häufig hohen Kosten des Pflegeheims nicht bezahlen können. Der Unterhaltsanspruch der Großeltern geht nach $ 94 SGB XII aber nicht auf den Sozialhilfeträger über. Die Enkel müssen dann nicht für die Pflegekosten der Großeltern aufkommen. Dies greift nur bei den Kindern. Weil die näheren Verwandten gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vor den entfernteren Verwandten haften, müssen Enkelkinder für den Unterhalt der Großeltern auch nur dann zahlen, wenn deren Kinder selbst nicht verpflichtet sind. Denn nach sozialrechtlichen Regelungen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) geht nur der Unterhaltsanspruch der Großeltern gegen die Kinder, nicht aber der Anspruch gegen die Enkelkinder auf den Sozialhilfeträger über.
Sozialamt (Sozialhilfeträger) will Geld zurück
Im praktischen Alltag zahlt häufig zunächst der Sozialamt (Sozialhilfeträger) und wendet sich dann an die unterhaltspflichtigen Angehörigen, denn der Unterhaltsanspruch sowie der Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Kinder geht auf die zuständige Behörde über (vgl.
$ 94 SGB XII). Dabei neigen die Sozialämter ("verständlicherweiser") dazu, möglichst viel der angefallenen Kosten von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zu fordern. Hierzu wird zunächst von den Kindern eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert. Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß
§ 1605 BGB dargelegt werden.
Höhe der Unterhaltsverpflichtung
Die Höhe der zu erstattenden Unterhaltszahlungen richtet sich nach der Höhe des Einkommen und des Vermögen des bzw. der Unterhaltspflichtigen. Sind mehrere leistungsfähige Kinder vorhanden, so haften sie für den Unterhalt der Eltern anteilig (
§ 1606 Abs. 3 BGB). Maßgeblich für die Haftungsquote sind dabei die entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung des Selbstbehalts. Sofern ein Kind bei vorhandener Leistungsfähigkeit der Geschwister allein für den Elternunterhalt sorgt, kann es Ausgleich von den anderen fordern. Da dieser Anspruch auch verwirken kann, ist er zeitnah an die Geschwister zu richten. Wegen der rechtlich schwach ausgeprägten Verpflichtung zum Elternunterhalt gilt als Faustregel, dass lediglich einkommensstarke Kindern Unterhaltszahlungen für ihre Eltern leisten müssen.
Bereinigtes Nettoeinkommen und Selbstbehalt
Als erster Schritt wird zur Ermittlung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung wird vom so genannten "bereinigten Nettoeinkommen" ausgegangen. Hierzu wird vom jeweiligen Nettoeinkommen unregelmäßige Vergütungen und besondere Belastungen abgezogen. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird den Unterhaltspflichtigen ein Betrag als Selbstbehalt bzw. Mindestselbstbehalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zugesprochen. In den Selbstbehalten ist auch ein Betrag für Warmiete für den Unterhaltspflichtigen und für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten enthalten.
Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt von 1.400 Euro und für den Ehepartner von 1.050 Euro pro Monat zu (Stand: 2010). Die Höhe der Freibeträge für die eigenen Kinder richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Selbstbehalte können aber höher sein, wenn zum Beispiel die tatsächliche Mietbelastung höher ist. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt mithin auch höher liegen. Gründe hierfür sind eine ggf. besonders gehobene Lebensstellung oder das Erfüllen von besonderen Belastungen. Der Unterhaltsverpflichtete hat derartige Gründe geltend zu machen. Vom rechnerischen Betrag "Bereinigtes Nettoeinkommen minus Selbstbehalt" sind 50 Prozent zum Unterhalt der Eltern zu verwenden, d.h. dass im Regelfall der Staat die Hälfte des übersteigenden Einkommens für die Übernahme von Pflegekosten der Eltern verlangen kann.
Müssen die Kinder auch ihr Vermögen einsetzen?
Die unterhaltsverpflichteten Kinder müssen nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern ggf. auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern (z.B. Pflegekosten) einstehen. Ausgenommen ist davon das so genannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Das Schonvermögen und die Schonbeträge können je nach Bundesland regional unterschiedlich ausfallen. Die Sozialhilfeträger haben teilweise auch Richtlinien zum Schonvermögen verfasst und können bei Bedarf auch beim zuständigen Sozialträger erfragt werden. [Mehr hierzu im Artikel
Schonvermögen beim Elternunterhalt].
Grenzen des Unterhalts für pflegebedürftige Eltern
Mit der "Sandwich-Generation" wird im Familienrecht die Generation verstanden, die mit Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern und denen der eigenen Kinder konfrontiert ist. Häufig bleibt nicht genügend Geld übrig, um auch ausreichend für die eigene Altersversorgung vorzusorgen. Im Hinblick auf den Elternunterhalt ist hierzu ein wichtiges
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96 ergangen. Das Urteil nimmt Stellung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden. Damit wird bestätigt, dass auch den Kindern genügend Geld bleiben soll, um die eigene Altersversorgung sicherzustellen.
So heißt es in der Begründung: "Die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer Zeit noch untermauert. Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies muss bei der Bestimmung des einem unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts Berücksichtigung finden."
Mehr Informationen zu diesem Thema sowie einer Excel-Datei zur Berechnung des Elternunterhalts finden Sie auf der Website der RA Hauß & Nießalla. Hier ein Auszug aus einer Broschüre dieser Kanzlei zum Elternunterhalt:
Wie vermeidet man eine Unterhaltspflicht?
Die Rechtsprechung zur Frage des Elternunterhaltes ist noch nicht gefestigt. Es sind viele Fragen noch offen. Einiges kann man aber schon jetzt als Vermeidungsstrategie empfehlen:
- Verzichten Sie im Vorfeld einer möglichen Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Eltern nicht auf notfalls auch kreditfinanzierten Ersatz von Hausrat und auch teuren Konsumgütern wie PKW und Einrichtungsgegenständen.
- Betreiben Sie auch über den gesetzlichen Rahmen hinaus eine angemessene Altersver-sorgung. Wann Sie mit dieser Altersvorsorgeansparung beginnen, ist gleichgültig. Auch wenn Sie nach Entstehen der Unterhaltsverpflichtung erst beginnen, Vorsorgerückstellungen in Höhe von 5% des sozialversicherungspflichtigen und 25% des nicht sozialversicherungs-pflichtigen Einkommens zu bilden, muss das vom Sozialhilfeträger akzeptiert werden.
- Gelten Sie Familienführungs- und Betreuungsleistungen Ihres Gatten zur Verbesserung des-sen eigener Altersvorsorge ab und verlagern Sie in angemessener Weise Vermögen auf Ihren Gatten. Sichern Sie sich gegen einen Verlust dieses Vermögens im Fall von Trennung und Scheidung durch die vertragliche Vereinbarung ab, dass dieses Vermögen auf einen sich ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet wird.
- Auch eine Vermögensverlagerung auf in der Ausbildung befindliche Kinder zum Zwecke der Ausbildungsfinanzierung kann sinnvoll sein, wenn das Erwerbseinkommen dann nicht zur Unterhaltszahlung für die Eltern herangezogen wird.