Zunächst ist festzuhalten, dass es bei Reisen - im Gegensatz zu Haustürgeschäften - kein Widerrufsrecht gibt. Ein einmal geschlossener Reisevertrag gilt. Kein Urlauber kann aber gezwungen werden, die Reise anzutreten. Der Urlauber kann auch jederzeit den Rücktritt ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber erklären. Die Stornierung einer Urlaubsreise kostet "nur" Geld und das in den letzten Tagen vor Reisebeginn nicht zu knapp, denn der Reiseveranstalter kann eine "angemessene" Entschädigung verlangen.
Reisestornierung: Höhe der Stornokosten
Es gibt keine generellen Pauschalsätze für die Höhe der Entschädigung. In aller Regel hat der Reiseveranstalter hierzu in seinen Reisebedingungen gestaffelte Sätze aufgenommen. Die Kosten staffeln sich je nach dem Datum des Rücktritts zum Datum des Reisebeginns. Je näher am eigentlichen Urlaubsbeginn der Reiserücktritt erfolgt, desto höher sind die prozentualen Stornogebühren.
Wie hoch die "angemessene" Entscheidung ausfallen darf, ist daher auch gesetzlich nicht geregelt. Vor Gericht gilt die so genannte "Einzelfall-Entscheidung", weil die Gerichte auch den Stornierungsgrund und die Beweislage mit berücksichtigen. Beispiel: Behauptet der Reiseveranstalter, die Reise sei ausgebucht gewesen und dem Reiseveranstalter sei durch die Reisestornierung ein hoher Schaden entstanden, kann der Urlauber zur Beweissicherung dies nachprüfen lassen.
Das bedeutet: Reiseveranstalter und auch private Vermieter von Ferienwohnungen müssen nachweisen, welche Kosten (Schaden) ihnen durch den Reiserücktritt tatsächlich entstanden sind. Dies würde im Einzelfall ein umständliches Beweisverfahren erfordern, abhängig davon, ob die Reise noch an Dritte verkauft werden kann oder nicht. Aus diesem Grund regeln die meisten Reiseveranstalter die Höhe der Stornokosten in ihre ARBs (Allgemeine Reisebedingungen), die der Kunde durch seine Unterschrift unter den Reisevertrag anerkennt.
Als Faustregel für gestaffelte Entschädigungen gilt im allgemeinen: Bei Pauschalreisen bewegt sich der Reiseveranstalter im Rahmen der üblichen Rechtssprechung, wenn er zwischen 15 Prozent (Stornierung 30 Tage und mehr vor Reisebeginn) und 55 Prozent (sechs Tage bis einen Tag vor Reisebeginn) vom ursprünglichen Reisepreis als Entschädigung beansprucht. Abhängig von der Art der Pauschalreise können die Sätze aber auch etwas höher ausfallen, so zum Beispiel bei einer Kreuzfahrtreise.
Die meisten Reiseveranstalter erlauben ihren Kunden, eine "geeignete Ersatzperson" zu benennen, die an ihrer Stelle die Reise antritt. Der Reisekunde zahlt dann lediglich die Umbuchungsgebühren. Hier gilt auch in der Regel eine Pauschale.
Kurzinfo zur Reiserücktrittskostenversicherung
Die Reiserücktrittskostenversicherung gilt bis zum Reisebeginn. Nur besondere Umstände und Fälle wie Tod eines nahen Angehörigen, ein schwerer Unfall, eine schwere unerwartete Erkrankung, eine Impfunverträglichkeit oder zum Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes durch eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung werden akzeptiert. Eine Erkrankung muss aber auch wirklich "unerwartet" sein.
Flugtickets und Bahntickets
Bei den Flugtickets kommt auf die Fluggesellschaft und die Art des Flugtickets an. Ist es ein Linienflug, ein Charterflug oder ein so genannter Billigflug? Die Regelungen sind sehr unterschiedlich: Manche Flugtickets verfallen, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird. Bei anderen Flugscheinen bekommt man bis zum letzten Tag vor Reiseantritt den vollen Flugpreis erstattet, während man bei anderen Flugscheinen nur auf der gleichen Strecke umbuchen darf, also nur das Flugdatum ändern darf.
Die Deutsche Bahn stellt bei ihren klassischen Bahntickets auf den Geltungstag der Fahrkarte ab. Bis zum ersten Geltungstag der Fahrkarte wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahrkarte (bisher noch unentgeltlich) erstattet. Ab dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte wird, wenn diese nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurde, der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Normalpreis unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts erstattet.
Fazit: Es gibt Urlauber, die regelmäßig verreisen und nie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Sie wissen, dass die Voraussetzungen für eine (anteilige) Erstattung der Kosten für den Reiserücktritt sehr eng gefasst sind und es häufig zu Rechtstreitigkeiten mit der Versicherung kommt. Außerdem gilt in der Regel ein Selbstbehalt von 20 Prozent. Wenn ein "geeigneter" Ersatzreisender die Reisekosten übernimmt fallen lediglich Umbuchungskosten an. Lediglich bei einer Stornierung einer Pauschalreise kurz vor Reisebeginn sind die Kosten für den Reiserücktritt deutlich höher.
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