Einschreiben als Beweis für Zugang

Beim Versand von Schriftstücken ist immer darauf zu achten, dass für den Streitfall auch der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden kann. Ein Einwurf-Einschreiben stellt hierbei vor Gericht keinen Nachweis für den tatsächlichen Zugang des Schriftstückes darf. Wer vor allem bei terminrelevanten Schriftstücken wie Kündigungen sicher gehen will, muss daher eine besondere Zustellungsform wählen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil klargestellt, dass im Gegensatz zum Übergabeeinschreiben bei einem so genannten Einwurf-Einschreiben keine persönliche Aushändigung des Schriftstückes erfolge. Damit sei der Nachweis, dass das Schreiben auch den richtigen Adressaten erreicht hätte, nicht zu erbringen und auch nicht erbracht (OLG Koblenz, Az. 11 WF 1013/04).

Allerdings birgt auch das Übergabeeinschreiben Gefahren. Ist der Zustellungsempfänger nicht anzutreffen, erhält er in der Regel eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. Holt der Empfänger die Sendung dann nicht von der Post ab, ist die Zustellung ebenfalls nicht erfolgt.

Sichere Möglichkeiten sind die persönliche Übergabe des Schreibens mit schriftlicher Empfangsbestätigung, eine Zustellung per Boten, der die erfolgte Zustellung im eventuellen Streitfall dann bezeugen kann oder aber - je nach Fall - die Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps