Die Insolvenzordnung sieht daher im § 4a InsO vor, dass einer natürliche Person als Schuldner mit gestelltem Antrag auf Restschuldbefreiung auch auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, soweit das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Die Möglichkeit der Stundung besteht sowohl im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren.
Bei Vermögenslosigkeit kann daher der Eigenantrag des Schuldners mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Bei einem entsprechenden Antrag des Antrags mit Nachweis der Vermögenslosigkeit wird das Insolvenzgericht die Verfahrenskosten stunden. Nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode, wird die Justizkasse die entstandenen Mindestverfahrenskosten vom Schuldner beanspruchen (§ 4b Abs. 1 InsO).
Stundung der Kosten nach Verfahrensabschnitten
Die Stundung erfolgt separat für jeden Verfahrensabschnitt. Häufig werden zunächst die Verfahrenskosten für das Insolvenzeröffnungsverfahren und das Haupt-Insolvenzverfahren gestundet. Dies bedeutet aber in diesen Fällen auch, dass zunächst keine Stundung der Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensperiode vorliegt. Der Schuldner ist in diesem Fall zum Beispiel verpflichtet, die Mindestvergütung des Treuhänders (§ 293 InsO) für die Zeit der Wohlverhaltensperiode zu zahlen. Der Betrag ist aber überschaubar und beträgt derzeit (Stand Jahr 2010) pro Jahr einmalig 119 Euro.
Falls der Schuldner diesen Betrag nicht fristgerecht an den Treuhänder zahlt, kann dieser beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (§ 298 InsO), es sei denn, auch dieser Betrag wurde von der Stundung der Kosten gemäß § 4a InsO erfasst. Bei einer abschnittsweisen Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner aber auch unmittelbar nach dem Beginn der Wohlverhaltensperiode einen weiteren Antrag auf Verfahrenskostenstundung für die Zeit der Wohlverhaltensperiode beim Insolvenzgericht stellen. Das Insolvenzgericht kann den Betrag für weitere 4 Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann dieser Betrag dem Schuldner zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.
Anträge des Schuldners beim zuständigen Insolvenzgericht
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird grundsätzlich nur eröffnet, wenn ein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen vorhanden ist. Reicht das Vermögen hierfür nicht aus, kann bei einem Eigenantrag auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Der Schuldner wird daher in der Regel in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatungsstelle bzw. einem Rechtsanwalt und gemäß § 395 Abs 1 InsO u.a. folgenden Antrag an das zuständige Insolvenzgericht stellen:
Das Gericht verlangt den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn zunächst das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken. Darüber hinaus muss es einer dritten Person (Ehegatte/ Ehefrau), nicht möglich sein, einen entsprechenden Vorschuss zu leisten. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, wonach voraussichtlich die Restschuldbefreiung zu versagen ist.
Schuldner erhalten die erforderlichen Antragsvordrucke beim Insolvenzgericht. Sehr häufig können die Vordrucke auch von der Website des Insolvenzgerichtes heruntergeladen werden. Hier ein Beispiel für den Download des Antrags auf Verfahrenskostenstundung vom Justizportal NRW. Eine Zusammenfassung aller wichtigen Anträge und Formulare sind in der Sammlung der Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren vom Justizportal Nordrhein-Westfalen abrufbar.
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