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Bei einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland sind nicht nur Fragen der Sozialversicherung und insbesondere auch der Krankenversicherung zu beachten. Es stellen sich auch zahlreiche Rechtsfragen aus dem Arbeitsrecht, so zum Beispiel Inhalt eines Entsendevertrages oder Kündigungsschutz bei Expatriates. Diese Rechtsfragen erfordern zumeist ausgiebige Klärungen mit dem Arbeitgeber und häufig auch die Abstimmung mit einem in dieser Hinsicht fachkundigen Rechtsanwalt. Ein Merkblatt der IHK informiert über allgemeine Fragen zur Entsendung.
Die Ausstrahlung bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus Deutschland in einem ausländischen Beschäftigungsort weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht gelten. Diese Rechtsvorschriften "strahlen" faktisch in das Ausland "aus". Die Einstrahlung bezeichnet das Gegenteil. Danach liegt eine Einstrahlung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland in Deutschland vorübergehend beschäftigt wird, der bei einem Arbeitgeber angestellt ist, der seinen Sitz nicht in Detutschland hat und die Entsendung im voraus zeitlich begrenzt ist. Der Arbeitnehmer ist dann nicht in der deutschen Sozialversicherung sozialversichtungspflichtig.
Wegen der zeitlichen Begrenzung muss die Dauer der Auslandstätigkeit festgelegt, mindestens aber abschätzbar sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus dem Entsendungsvertrag oder aus der Art der Tätigkeit ergeben. Eine Entsendung bis zum Erreichen der Altersgrenze gilt nicht als befristet. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Absicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erhalten. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist auf jeden Fall zu empfehlen.
Nach § 17 SGB V hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten in Höhe des Betrages zu erstatten, der bei Erbringung der Leistungen im Inland hätte aufgebracht werden müssen. In vielen Ländern ist die medizinische Behandlung teurer als in Deutschland. Die Differenz zu den im Ausland entstandenen Kosten kann der Arbeitgeber bei Bedarf über eine private Auslandsreise-Gruppenversicherung abdecken.
In einem Sozialabkommen können mit anderen Staaten auch andere Zeiträume und Regelungen vereinbart werden. So kann der Zeitraum, für den der in den anderen Staat entsandte Arbeitnehmer der deutschen GKV unterstellt bleibt, verschieden bestimmt sein.
Für nicht krankenversicherungspflichtige, privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt im Fall der Entsendung im Ausland Folgendes: Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegt, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Der Versicherer verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Der privatversicherte Arbeitnehmer sollte deshalb seine Versicherung über die Verlegung seines Wohnsitzes in ein europäisches Land oder den geplanten Aufenthalt im außereuropäischen Ausland rechtzeitig informieren.
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