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Krankenversicherung bei Tätigkeit im Ausland

Der Artikel Leistungen der GKV im Ausland beschreibt den Krankheitsschutz bei Auslandsreisen, die Besonderheit bei chronisch Kranken und wann der Abschluss einer Auslandsreise-KV dringend zu enmpfehlen ist.

Bei einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland sind nicht nur Fragen der Sozialversicherung und insbesondere auch der Krankenversicherung zu beachten. Es stellen sich auch zahlreiche Rechtsfragen aus dem Arbeitsrecht, so zum Beispiel Inhalt eines Entsendevertrages oder Kündigungsschutz bei Expatriates. Diese Rechtsfragen erfordern zumeist ausgiebige Klärungen mit dem Arbeitgeber und häufig auch die Abstimmung mit einem in dieser Hinsicht fachkundigen Rechtsanwalt. Ein Merkblatt der IHK informiert über allgemeine Fragen zur Entsendung.

Rechtsfragen zur Sozialversicherung

Bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland ist zunächst zu unterscheiden, ob die Tätigkeit ausgeübt wird in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen (Abkommensland) besteht. In diesem Zuammenhang stößt man auch auf die Wörter "Ausstrahlung" und "Einstrahlung", die zu erläutern sind. Die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung regeln mehr oder minder die praktische Durchführung. Wer es genau wissen möchte, hier ein Deeplink zu den Richtlinien.

Ausstrahlung und Einstrahlung

Was wird eigentlich bei der Sozialversicherung unter "Ausstrahlung" und "Einstrahlung" verstanden? Es handelt sich hierbei um Begriffe aus dem Sozialversicherungsrecht. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im § 4 SGB IV Ausstrahlung und im § 5 SGB IV Einstrahlung.

Die Ausstrahlung bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus Deutschland in einem ausländischen Beschäftigungsort weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht gelten. Diese Rechtsvorschriften "strahlen" faktisch in das Ausland "aus". Die Einstrahlung bezeichnet das Gegenteil. Danach liegt eine Einstrahlung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland in Deutschland vorübergehend beschäftigt wird, der bei einem Arbeitgeber angestellt ist, der seinen Sitz nicht in Detutschland hat und die Entsendung im voraus zeitlich begrenzt ist. Der Arbeitnehmer ist dann nicht in der deutschen Sozialversicherung sozialversichtungspflichtig.

Entsendung in Nichtabkommensländer

Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die in Nichtabkommensländer entsendet werden, gelten weiterhin die Regelungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung. Eine Ausstrahlung greift gemäß § 4 SGB IV aber nur dann, wenn die Entsendung - zeitlich begrenzt - in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Der Arbeitnehmer braucht dabei vorher noch nicht für den Arbeitgeber tätig gewesen zu sein, d.h. der entsendete Arbeitnehmer kann eigens für die Beschäftigung im Ausland eingestellt worden sein.

Wegen der zeitlichen Begrenzung muss die Dauer der Auslandstätigkeit festgelegt, mindestens aber abschätzbar sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus dem Entsendungsvertrag oder aus der Art der Tätigkeit ergeben. Eine Entsendung bis zum Erreichen der Altersgrenze gilt nicht als befristet. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Absicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erhalten. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist auf jeden Fall zu empfehlen.

Nach § 17 SGB V hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten in Höhe des Betrages zu erstatten, der bei Erbringung der Leistungen im Inland hätte aufgebracht werden müssen. In vielen Ländern ist die medizinische Behandlung teurer als in Deutschland. Die Differenz zu den im Ausland entstandenen Kosten kann der Arbeitgeber bei Bedarf über eine private Auslandsreise-Gruppenversicherung abdecken.

Entsendung in Abkommensländer bzw. EU-Wirtschaftsraum

Grundsatz: Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine Tätigkeit in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums entsandt werden, unterliegen maximal für 12 Monate den Vorschriften der GKV. Dies gilt auch nur dann, wenn schon bei Beginn der Entsendung feststeht, dass die Tätigkeit im Ausland nicht länger als 12 Monate dauert und der Arbeitnehmer hierdurch nicht eine andere Person, für die die Entsendezeit abgelaufen ist, ablöst. Bleibt der Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus länger im Ausland, ist eine Verlängerung um maximal 12 Monate zulässig. Abweichende Vereinbarungen sind aber möglich.

In einem Sozialabkommen können mit anderen Staaten auch andere Zeiträume und Regelungen vereinbart werden. So kann der Zeitraum, für den der in den anderen Staat entsandte Arbeitnehmer der deutschen GKV unterstellt bleibt, verschieden bestimmt sein.

Private Krankenversicherung bei Entsendung ins Ausland

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. gibt hierzu folgende Antwort: Die private Vollversicherung des Arbeitnehmers hat, solange ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht, Europageltung. Während des ersten Monats des Aufenthalts gilt die Versicherung ohne besondere Vereinbarung auch in den außereuropäischen Staaten. Dasselbe trifft für eine Krankenhaustagegeldversicherung zu. Sonderregelungen gibt es für die Krankentagegeldversicherung.

Für nicht krankenversicherungspflichtige, privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt im Fall der Entsendung im Ausland Folgendes: Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegt, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Der Versicherer verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Der privatversicherte Arbeitnehmer sollte deshalb seine Versicherung über die Verlegung seines Wohnsitzes in ein europäisches Land oder den geplanten Aufenthalt im außereuropäischen Ausland rechtzeitig informieren.

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