Haushaltsscheck für Haushaltshilfe als Minijob
Haushaltsscheckverfahren für Haushaltshilfe
Ob Putzfrau oder Haushaltshilfe, für eine haushaltsnahe Dienstleistung ist ein sehr einfaches und unkompliziertes
Verfahren zur Anmeldung geschaffen worden. Der Minijob wird bei der Minijob-Zentrale in Essen angemeldet.
Ab dem 1. Januar 2006 erfolgt über den Haushaltsscheck auch die Anmeldung und Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Einzug des Beitrages (1,6% des Arbeitslohns) erfolgt zusammen mit der Pauschalabgabe und der Umlage für Lohnfortzahlung durch die Minijobzentrale.
Das Haushaltsscheckverfahren:
- Ein Formular (der Haushaltsscheck) ist in 3 Ausfertigungen ausfüllen und dieser Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Minijobber
zu unterschreiben.
- Der Haushaltsscheck besteht aus 3 Belegen, jeweils einen für die Minijob-Zentrale,
deren Adresse schon aufgedruckt ist, einen für den Arbeitgeber und einen für den Minijobber.
- Die Formulare können im Internet bei der Minijobzentrale
heruntergeladen werden. Postalische Adresse: Minijob-Zentrale, 45115 Essen. Die Minijob-Zentrale unterhält von Montag bis Freitag auch eine
kostenfreies Servicetelefon: Unter der Nummer 0800 0200 504 werden kostenfrei Fragen beantwortet.
- Es muss sich um ein geringfügiges, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt handeln.
- Außerdem muss es sich bei der Beschäftigung um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
- Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung erteilen. Hiermit werden die
Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und die Pauschsteuer eingezogen.
- Die praktische Erledigung erfolgt dann durch die Minijob-Zentrale.
- Die Minijobzentrale hat im Internet für das Verfahren aussagekräftige Informationen bereitgestellt.
Informativ ist auch ein Artikel im Hamburger Abendblatt
Der Arbeitgeber kann 10% von seinen Ausgaben, maximal 510 EUR pro Jahr steuerlich absetzen.
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale führt dazu, dass die Haushaltshilfe Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie einen kleinen Rentenanspruch erhält.
Der Arbeitgeber hat auf Antrag einen Erstattungsanspruch von 70% der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie 100% im Mutterschaftsfall.
Schwarzarbeit soll nach Regierungsplänen künftig als Wirtschaftskrimininalität mit mindestens
1500 EUR bestraft werden. Die 1500 Euro Geldstrafe und in schweren Fällen bis zu 2 Jahren Haft
soll aber nicht auf Haushaltshilfen in Privathaushalten gelten.
Da die Legalisierung einer Haushaltshilfe oder einer Putzhilfe sehr einfach durchzuführen ist,
sollte dies zum Gemeinwohl und auch im eigenen Interesse zeitnah erfolgen.
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