Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden, es sei denn, durch die Leistungen würde die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. § 71 Abs. 2 SGB XII listet auf, welche Leistungen hierunter insbesondere verstanden werden. Die Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das Einkommen wird gemäß § 80 SGB XII und das Vermögen gemäß § 90 SGB XII angerechnet. Unter der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) liegendes Einkommen ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 SGB XII (Beispiel: zur Deckung des Bedarfs sind nur geringfügige Mittel erforderlich) einzusetzen.
Anmerkung: Nach § 85 Abs. 1 SGB XII kommt es bei Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen nur zu einer Einkommensanrechnung, wenn das Einkommen die zu berechnende individuelle Einkommensgrenze übersteigt.
| Verwandt: Leitfaden "Sozialhilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII" |
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