Pendlerpauschale - Fahrt zur Arbeit
Steuervorteile der neuen (und alten) Pendlerpauschale für Arbeitnehmer:
- 30 Cent sind vom ersten Entfernungskilometer an zu berücksichtigen und nicht mehr nur unter Vorbehalt.
- Aufwendungen für Fahrten mit Bus und Bahn sind auch steuerlich abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale absetzbaren Betrag (nach Entfernungskilometer) überschreiten. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für Fahrausweise für Bus und Bahn über dem nach der Entfernungspauschale ermittelten Betrag liegen - zum Beispiel wegen geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte - dürfen mithin die höheren Aufwendungen wieder zusätzlich geltend gemacht werden.
- Kosten eines Unfalls, der auf einer Fahrt zur Arbeitstätte oder auf dem Rückweg von der Arbeitstätte zum Wohnort stattgefunden hat, können zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch die Entfernungspauschale abgegolten. Siehe hierzu den Artikel Verkehrsunfall: Kosten auf dem Arbeitsweg
- Diese Regelung der Pendlerpauschale gilt auch rückwirkend zum 01.01.2007.
Beispiel: Kosten für einen Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Zu den Kosten zählen - sofern sich der Unfall auf der Fahrt zum Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg von der Arbeit zur Wohung ereignet hat - alle Aufwendungen, soweit sie nicht bereits durch den Arbeitgeber, den Unfallgegner oder durch die eigene Versicherung ersetzt werden. Dies gilt nicht nur Autofahrer, sondern zum Beispiel auch für Radfahrer und Fußgänger.
"Zwischenlösung mit vorläufigem Steuerbescheid"
In den ersten Monaten nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes wurden die Steuerbescheide wegen der Rückzahlung der Pendlerpauschale mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Er lautet: "Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich". Ein derartiger Vorbehalt verunsichert natürlich die Steuerzahler. "Vorläufig" heißt "bis auf weiteres". Mit der Rückkehr zur alten Regelung der Entfernungspauschale ist die Vorläufigkeit aufgehoben worden.
Anmerkung: Das Verfassungsgericht hatte "bis zu einer gesetzlichen Neuregelung" die Anwendung des alten Rechts zur Pendlerpauschale "im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung" vorgegeben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung entspricht die praktizierte Form einer vorläufigen Steuerfestsetzung der Vorgabe des Verfassungsgerichtes, nämlich die Steuerbescheide für vorläufig zu erklären.
Ausgangslage: Verfassungsgericht verwirft die Pendlerpauschale
Das Bundesverfassungsgericht hatte die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale im Urteil vom 9. November 2008 für unwirksam erklärt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die seit 2007 geltende Änderung und Begrenzung der abziehbaren Werbungskosten verworfen, weil insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vorliegt. Dies bedeutet in der praktischen Auswirkung, dass rückwirkend ab 2007 wieder die alte Pendlerpauschale gilt. Siehe bei Bedarf Urteil im Volltext.
Pendlerpauschale für das Jahr 2007 und 2008
Das Bundesfinanzministerium hatte auf das Urteil des Verfassungsgerichtes sofort reagiert und dafür gesorgt, dass die Pendlerpauschale vom 1. Januar 2009 an wieder nach altem Recht gilt.
Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies seinem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 durchführen und die Erstattung vornehmen.
Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies – unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist – bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 Euro und die Steuerschuld entsprechend dem individuellem Grenzsteuersatz verringert. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent beträgt die Rückzahlung im vorgenannten Beispiel für das entsprechende Jahr 396 Euro.
Für die folgenden Jahre sind "ganz normal" die Entfernungskilometer von Wohnung zum Arbeitsplatz (einfache Entfernung) in die Steuererklärung einzutragen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt dann die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer und zwar wieder vom ersten Kilometer.
Zinsen auf Steuererstattung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat muss das Finanzamt ab 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an den Steuerpflichtigen zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2007 gilt ein Verzinsungsanspruch mithin erst ab dem 1. April 2009. Pendler, die die bis zu diesem Zeitpunkt den geänderten Steuerbescheid noch nicht erhalten haben, können ab dann Erstattungszinsen beanspruchen.
Was die Verfassungsrichter besonders bemängelten:
Insbesondere beanstandete das Verfassungsgericht die mangelhafte Begründung für die Kürzung der Pendlerpauschale. Das Argument der Haushaltskonsoliderung ist nach Ansicht der Verfassungsrichter keinesfalls ausreichend. Die Änderung zum 1. Januar 2007 war willkürlich und es fehlt an einer "hinreichend sachlichen Begründung". Der Gleichheitsgrundsatz erfordere eine an der Leistungsfähigkeit orientierte Steuerbelastung.
Die Verfassungsrichter bemängelten im Gerichtsurteil damit auch eine fehlende verfassungsrechtlich tragfähige Härtefallregelung. Dies gilt insbesondere für die Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern. Die Unterscheidung zwischen Pendler mit einer Entfernung von weniger oder mehr als 20 Kilometer genügt den Richtern nicht. Das Verfassungsgericht verlangt aber nicht den Fortbestand der alten Regelung. So ist damit zu rechnen, dass es ab dem Jahr 2010 eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für eine Änderung geben wird.
Bei der ersten mündlichen Verhandlung um die Kürzung der Pendlerpauschale hatte das Bundesverfassungsgericht am 10. September 2008 noch etwas anders argumentiert: "Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden muss oder soll". Damit wurde fast schon vom Gericht gesagt, dass die umstrittene Neuregelung höchstens zur Vornahme einer Korrektur an den Gesetzgeber zurückverwiesen wird und eine Rückzahlung wahrscheinlich nicht zu erwarten sei. Im Angesicht der Aussage bei der mündlichen Verhandlung ist das eindeutige Urteil mit voller Rückwirkung für viele Experten doch etwas überraschend.
Umwandlung in Konjunkturprogramm
Gerade in der ersten Dezemberwoche 2008 waren die Kanzlerin und Peer Steinbrück wegen ihres Zauderns in der Bereitstellung weiterer öffentlicher Mittel zur Konjunkturankurbelung - auch europaweit - gescholten worden (so auch die Titelstory im Heft Nr. 49 "Der Spiegel).
So "wandelte" die Bundesregierung mit der Verpflichtung zur Rückzahlung die Maßnahme in einen konjunkturpolitischen Impuls um, weil das Geld so schnell bei den Pendlern ankommt. Insbesondere aus diesem Grund wurden die Finanzämter angewiesen, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen möglichst schnell zu leisten. Auf diese Weise wurden die Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtes in eine kleine Konjunkturspritze "umgewandelt".
Kleine Checkliste (FAQ) zur Entfernungspauschale
- Begrenzung auf 4.500 Euro: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist die maximale Höhe der Werbungskosten nach der Pendlerpauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Beschränkung gilt insbesondere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahren. Bei Fahrten im eigenem Pkw oder mit einem zur Nutzung überlassenem Pkw ist hingegen auch ein höherer Betrag zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass diese Fahrleistung auch erbracht worden ist. Zwar muss kein Fahrtenbuch geführt werden, aber Tankquittungen und/oder Werkstattrechnungen sollten als Nachweise aufbewahrt werden.
- Nichtaufgriffsgrenze: Erst wenn ein Arbeitnehmer angibt, er sei an mehr als 230 oder 280 Tagen unterwegs gewesen, schaut der Finanzbeamte genauer hin und verlangt einen Nachweis, wie zum Beispiel eine Bestätigung durch den Arbeitgeber (Nichtaufgriffsgrenze).
- Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel:
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Arbeitnehmer können mithin die Entfernungspauschale auch dann beanspruchen, wenn sie mit dem Bus, dem Motorrad, dem Boot, dem Fahrrad oder auch in einer Fahrgemeinschaft den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen. Ausnahme: Flugzeug. Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch alle Mitfahrer die Entfernungspauschale für sich beanspruchen. Es wird hier auch nicht zwischen Eheleuten unterschieden. Wenn Ehegatten gemeinsam zur Arbeit fahren, kann somit jeder für sich die Entfernungspauschale in der Steuererklärung absetzen.
- einmal pro Wegstrecke:
Die Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag einmal für die kürzeste Wegververbindung. Eine längere Wegstrecke wird jedoch akzeptiert, wenn sie verkehrsgünstiger ist und entsprechend regelmäßig genutzt wird.
Arbeitnehmer mit verschiedenen Arbeitsstätten können pro Tag die einmaligen Entfernungen berücksichtigen, soweit sie an diesen Tagen die jeweiligen Arbeitsstätten von der Wohnung aus aufgesucht haben.
- Bus- und Bahnfahrer (öffentliche Verkehrsmittel):
Bus- und Bahnfahrer können ab 2007 nicht mehr alternativ die Kosten für ein Busticket oder ein Bahnticket absetzen. Für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln können noch für das Jahr 2006 die Entfernungspauschale und die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung 2006 aufgelistet werden. Das Finanzamt hat letztmalig für 2006 beide Beträge zu vergleichen und den höheren Betrag von Amts wegen als Werbungskosten anzusetzen. Ab 2007 gilt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur noch die Entfernungspauschale. Dabei kann es durchaus sein, dass auch die alte Rechtslage vor 2007 wieder eingeführt wird.
- Taxi:
In analoger Anwendung gilt das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel. Damit gelten auch bei Taxifahrten auf dem Weg von der Wohnung ins Büro die Vorschriften zur Entfernungspauschale.
- Fahrten bei mehreren Wohnungen:
Nicht nur Singles haben manchmal morgens einen längeren Weg zur Arbeit. Wer von mehr als einer Wohnung zur Arbeit fährt, kann Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann für die Entfernungspauschale zugrunde legen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
- Unfallkosten auf dem Arbeitsweg:
Letztmalig für das Jahr 2006 erkennt das Finanzamt Unfallkosten oder Aufwendungen für unfallbedingte Reparaturen auf dem Arbeitsweg an. Damit ist seit dem 1. Januar 2007 Schluss. Entstandene Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Es ist zu erwarten, dass sich an dieser steuerlichen Regelung nichts ändern wird.
Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Unfall bei einer Auswärtstätigkeit / Dienstreise eintritt. In diesen Fällen sind die Kosten auch weiterhin als Werbungskosten absetzbar. Entscheidend ist mithin: Liegt bereits eine Dienstreise vor oder hat sich der Unfall noch auf dem Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte ereignet.
Behinderte mit einem Minderungsgrad von mindestens 70 Prozent können weiterhin die Unfallkosten neben der Entfernungspauschale absetzen.
- Lohnsteuerfreibetrag: Steuerbürger können auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Lohnsteuerfreibetrag ab dem ersten Kilometer eintragen lassen. Voraussetzung: Die Summe der Werbungskosten sind höher als 920 Euro.
- Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung:
Die Kosten für derartige Heimfahrten sind ab dem ersten Kilometer nach der Pendlerpauschale absetzbar. Behinderte Personen können unverändert die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sowie Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab dem 1. Kilometer steuerlich absetzen. In Betracht kommen die tatsächlichen Kosten oder die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer sowie die Kosten für öffentliche verkehrsmittel, sofern die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als der Betrag nach der Entfernungspauschale.
- Auswirkungen auf Kindergeld und weitere Vergünstigungen:
Bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher als 7.680 Euro (bis Ende 2009 unter 7.680 Euro und ab 2010 unter 8.004 Euro) sein. Sonst entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes sind auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abzuziehen. Dies erfolgt in der Steuererklärung (Anlage Kind). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt durch Abzug als Werbungskosten von der Ausbildungsvergütung oder als Ausbildungskosten von der Summe der Einkünfte und Bezüge).
Die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Ausbildungsstätte werden mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer angesetzt. Für alle Fahrten, die nicht zur regelmäßigen Ausbildungsstätte getätigt werden, gilt die Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Beispiel: Fahrten zu einer Lerngemeinschaft oder zu einem Vorstellungsgespräch. Durch Auflistung aller Fahrten im Zusammenhang mit der Ausbildung "rutschen" sicherlich einige Kinder unter die o.a. kritische Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge, so dass die Eltern Anspuch auf Kindergeld und weitere Kindervergünstigungen beanspruchen können.
Fazit:
Das Gerangel um die Entfernungspauschale in der Steuererklärung hatte mit dem Bundestagsbeschluss vom 18. März 2009 ein Ende. Es gelten damit - bis auf weiteres - die früheren Regelungen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum Januar 2007. Die Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen vom 31. August 2009 stellt dies ausdrücklich klar. Die Vorteile sind für die Pendler erheblich. Da Bund und Länder bei einer Abschaffung der Entfernungspauschale aber hohe Einsparungen erzielen würden, kann dieses Thema jederzeit wieder auf die "politische Tagesordnung" kommen.
Denn das Verfassungsgericht hat der Bundesregierung nicht untersagt, die Kilometerpauschale grundsätzlich neu zu regeln. Eine neue Kilometergeld-Regelung muss nur in sich konsistent sein und auch für Härtefälle gerüstet sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob es in Zukunft zu einer Kürzung der abziehbaren Kosten oder einer anderen Änderung kommt. Eine Kürzung bzw. Änderung der Pendlerpauschale wird dann sicherlich besser begründet und verfassungsrechtlich sicherer ausgestaltet sein.
Zum Rechtssteit um die Pendlerpauschale
Die Kürzung der Pendlerpauschale verstoß schon aus Sicht des Bundesfinanzhofs gegen die Verfassung. So hatte der Bundesfinanzhof in einem
Beschluss vom 10.01.2008 mit Veröffentlichung vom 23.01.2008 entschieden, dass eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen ist, ob die Kürzung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Zwei Klagen wurden vom BFH an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Zugenommen hatte auch der politische Druck, insbesondere aus der CSU und teilweise auch aus anderen "Flächenländern" zugenommen.
Steuerpflichtige konnten daher nach einer Sitzung der Experten der Finanzministerien von Bund und Ländern vom 12. September 2007 auf ihrer Lohnsteuerkarte die Pauschale für Fahrten zur Arbeit vom ersten Kilometer an als Freibetrag eintragen lassen. Solange das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hatte, gelten die Einkommenssteuer-Bescheide für 2007 insoweit nur vorläufig.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte ggf. auch Aussetzungszinsen kosten kann. Falls das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungskonform bestätigt hätte, wäre die eingesparte Steuer zurückzuzahlen. Auf dieses Betrag wären dann ggf. Aussetzungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr angefallen.
Das Bundesfinanzministerium vertrat trotz der Vorläufigkeits-Regelung die Rechtsauffassung, dass die Kürzung der Pendlerpauschale vor dem Verfassungsgericht Bestand haben wird. Mit dem Beschluss des BFH aus Januar 2008 wurde die Aufassung des Bundesfinanzministeriums jedoch schon sehr "wackelig".
Nach der endgültigen Entscheidung durch das Verfassungsgericht kann nun jeder Steuerbürger in der Steuererklärung wieder die Entfernungspauschale - nach altem (bisherigem) Recht - absetzen. Für die früheren Jahre kommt es zur Erstattung der bisher nicht anerkannten Entfernungskilometer. Wer in seiner alten Steuererklärung im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies seinem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum durchführen und die Erstattung vornehmen. Für die Folgejahre sind die Aufwendungen "ganz normal" in die Steuererklärung aufzunehmen.
Die Bundesregierung sieht in der Rückzahlung einen Beitrag zur Förderung des Konsums und damit auch zur Unterstützung der lahmenden Konjunktur.
Die Entfernungspauschale war ein großer Posten im Haushalt der Regierung und der Zwang zum Sparen hatte dem Gesetzgeber hierbei die Feder geführt. Wegen der lahmenden Konjunktur ist nicht damit zu rechnen, dass die Bundesregierung in der nächsten Zeit die Pendlerpauschale (absetzbare Kosten je Entfernungskilometer) kürzen wird. Dies gilt wahrscheinlich auch für das Jahr 2010. Es kann jedoch jederzeit wieder ein Thema für die Jahre 2010 oder 2011 werden, denn das Einsparpotenzial ist enorm und Bund und Länder brauchen definitv Geld.
Hintergrund des Rechtstreits um die Pendlerpauschale:
Seit dem 1. Januar 2007 wurde die - vom Verfassungsgericht verworfene - Kürzung der Pendlerpauschale von 30 Cent nur noch für jeden Kilometer und Arbeitstag beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer (pauschale Kilometersätze) gewährt. Damit fielen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Nach wie vor durften maximal 4500 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Für behinderte Arbeitnehmer gelten diese Einschränkungen ab einem bestimmten Behinderungsgrad nicht. Sie können auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen Kilometer und die Parkgebühren an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
Fahrten als Privatsphäre
Mit dem neuen Begriff "Werkstorprinzip" wollte die Bundesregierung eine generelle Neudefinition zur Berufsausübung im Steuerrecht einführen. Damit sollte anscheinend erreicht werden, dass die berufliche Tätigkeit erst beim Eintritt auf das Firmengelände beginnt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Fahrten zum Arbeitgeber grundsätzlich der steuerlichen Privatsphäre zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist das Werkstorprinzip eine "singuläre Ausnhame innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts" und sei nicht hinreichend begründet.
Nach Auffassung des BFH vom 10. Januar 2008 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte Haushaltskonsolidierung biete für sich genommen keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Der BFH war ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.
Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handele es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern.
Außerdem würde die Kürzung der Pendlerpauschale im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie genügen.
Arbeitnehmerpauschbetrag und Pendlerpauschale
Die Steuerbürger wären unterschiedlich von der Einschränkung bei der Pendlerpauschale betroffen. So sorgt die Entfernungspauschale erst für einen steuerlichen Vorteil, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag (920 Euro in 2007) übersteigen. Dieser Freibetrag wird durch die Pendlerpauschale erst erreicht, wenn der Arbeitnehmer an 230 Tagen mindesten 34 Kilometer Fahrt zu seiner Arbeit vornehmen muss. Bei einer geringeren Entfernung macht sich die Reduzierung nur bemerkbar, wenn der Arbeitnehmer noch andere Werbungskosten absetzen kann.
Historie: Klagen vor dem Finanzgericht gegen die Pendlerpauschale
Der § 9 EStG regelt, was alles zu den Werbungskosten zählt. Es war daher fraglich, ob diese steuerliche Regelung Arbeitnehmern den Abzug von Fahrkosten zur Arbeit in dieser Form wirklich untersagen kann. Die Finanzgerichte hatten hierzu unterschiedliche Ansicht vertreten.
Das Niedersächische Finanzgericht hielt die Kürzung der Pendlerpauschale für nicht verfassungsgemäß und hatte mit Vorlagebeschluss vom 27.2.2007 (Az. 8 K 549/06) den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Ein Ehepaar wollte sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wegen ihrer Fahrten zur Arbeit eintragen lassen. Das Finanzamt ließ jedoch - gemäß der Neuregelung für Fahrten zur Arbeit - die ersten 20 Kilometer unberücksichtigt. Nach Ansicht der Richter am Niedersächischen Finanzgericht verstößt die Einschränkung bei der Pendlerpauschale gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Verfahren ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert.
Das Finanzgericht Saarland (Beschluss vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06) hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt hingegen die Kürzung der Pendlerpauschale nicht für verfassungswidrig
(Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 07.03.2007, Aktenzeichen: 13 K 283/06). Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert. Die Neuregelung würde dem das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerecht werden. Denn Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mindern gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage. Die Kürzung der Entfernungspauschale hielten ebenfalls für verfassungskonform: Finanzgericht Köln und Finanzgericht Greifswald.
Zu entscheiden war: Geht es nach dem reinen Wortlaut des § 9 EStG oder wird die (ggf. privat veranlasste) Entscheidung für den Wohnsitz berücksichtigt. Beispiel: Wer in der Stadt nahe beim Arbeitsplatz wohnt, zahlt in der Regel mehr Miete und hat dafür weniger Fahrtkosten. Wer weiter draußen wohnt, bei dem verhält es sich in der Regel umgekehrt. Es bleibt die Frage: Warum soll jemand steuerlich bevorteilt werden, wenn die Entscheidung zum Wohnsitz ausschließlich privat veranlasst war? Oder warum darf ein angestellter Arzt, der wegen vieler Bereitschaftsdienste in der Nähe der Klinik wohnen muss, nicht einen Teil seiner Miete absetzen.
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