| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Grundsätzliche Voraussetzung für das steuerliche Absetzen ist der Anlass der Bewirtung: er muss im beruflichen bzw. betrieblichen Bereich liegen. Das könnte bei Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen etwa ein Essen aus Anlass eines Vertragsabschlusses sein. Oder ein Essen, das zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen dient. Bei Arbeitnehmern sind Bewirtungskosten im wesentlichen nur bei Außendienstmitarbeitern möglich, wenn diese einen tatsächlichen oder potenziellen Kunden einladen. Entscheidend ist also, dass die Bewirtung nicht privater Natur ist. Nicht geltend machen können Sie demnach Bewirtungskosten einer Geburtstagsfeier oder (bei Arbeitnehmer) einer Beförderungsfeier.
Teilnehmender Ehegatte
Sofern auch der Ehepartner des Einladenden an dem Geschäftsessen teilnimmt, ist für den steuerlichen Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe folgendes zu berücksichtigen:
Formale Regeln
Eine einfache Quittung des Restaurants reicht nicht aus. Die Quittung der Gaststätte (bzw. des Cafés etc.) muss maschinell erstellt sein. Handschriftliche Quittungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem müssen zusätzlich noch folgende Angaben aus der Quittung hervorgehen:
Diese Angaben sind im Regelfalle unproblematisch, da bei maschinellen Quittungen die Registrierkassen entsprechend ausgelegt sind. Wenn die Gaststätte Ihrer Wahl jedoch keine maschinelle Quittung erstellen kann, empfiehlt es sich, dennoch die handschriftliche Quittung einzureichen. Bitten Sie den Gastwirt einfach, einen Vermerk auf der Quittung zu machen, dass eine maschinelle Quittung aus technischen Gründen nicht ausgestellt werden konnte.
Jetzt fehlen nur noch die Angaben zum Anlass und zu den bewirteten (und bewirtenden) Personen. Diese können auch auf einem separaten Blatt Papier erfolgen, müssen dann jedoch mit der Quittung fest verbunden werden (z.B. geheftet):
Getrennte Aufzeichnung der Bewirtungsbelege
Sind sämtliche formalen Voraussetzungen erfüllt, steht dem anteiligen Betriebsausgabenabzug nichts mehr im Wege. Im Rahmen der Buchführung daran sind noch Vorkehrungen zu treffen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass einzeln und gesondert erfasst werden. Jedes "vernünftige" Buchhaltungsprogramm sieht hierfür ein Sonderkonto vor.
Es ist praktisch und sinnvoll, die erforderlichen Angaben noch an Ort und Stelle in der Gastwirtschaft direkt auf der Quittung zu vermerken, da die Finanzverwaltung vorschreibt, dass diese Angaben zeitnah gemacht werden müssen.
Haben Sie alle Formalitäten erfüllt, so steht der Anerkennung der Kosten nichts im Wege. Beachten Sie aber, dass Sie insgesamt nur 70% der Kosten geltend machen können. 30 Prozent betrachtet das Finanzamt unabhängig von der Gesamtsumme quasi als "Eigenanteil" nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Immerhin können Gewerbetreibende die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung in voller Höhe abziehen.
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