Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl (Lohnsteuer) im Jahr 2012

Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher: Lohnsteuerkarte) zählt auch die Steuerklasse. Mit der Einführung des so genannten Faktorverfahrens ist die Wahl der Steuerklasse für den Lohnsteuerabzug noch etwas komplizierter geworden. Grundsätzlich gilt wie bisher: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll. Der Artikel Wahl der Steuerklasse für Ehegatten beschreibt im Detail die Regelungen und zeigt, wann welche Steuerklassenwahl angebracht ist.

Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
Vorab: Viel Vergnügen beim Lesen des § 39f EStG. Alles klar? Vielleicht aber doch nicht so ganz klar. Deshalb an dieser Stelle einige - hoffentlich lesefreundlichere - Ausführungen zum optionalen Anteilsverfahren (Faktorverfahren) aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Zum Faktorverfahren als Alternative zur Lohnsteuerklassen-Kombination: Das so genannte Anteilsmodell sieht ein Optionsrecht für Ehepartner vor. Nach diesem Anteilsmodell können Ehegatten die Besteuerung gemäß ihres Anteils am Familieneinkommen wählen (§ 39f EStG). Das Faktorverfahren soll gewährleisten, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Beispiel: Wer nur 20 Prozent zur gemeinsamen Einkommen beiträgt, braucht danach auch nur 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer zahlen.

Das optionale Faktorverfahren kann auf Antrag beider Ehegatten berücksichtigt werden. Neben den bisherigen Steuerklassenkombinationen III und V sowie Steuerklassenkombination IV und IV ist mithin mit der Steuerklassenkombination IV-Faktor zu IV-Faktor noch eine dritte Möglichkeit gegeben.

Das Faktorverfahren soll also einen gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug gewährleisten. Es lohnt sich natürlich vor allem für Ehepaare mit einem größeren Gehaltsunterschied. Diese haben bisher häufig die Steuerklassenkombination III/V gewählt und mussten teilweise sogar nach Erhalt des Steuerbescheids eine Steuernachzahlung leisten. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat an einem Beispiel die Vorteile für das Faktorverfahren durchgerechnet.

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Beispiel: Bei einem Ehepaar verdient der Mann 30.000 Euro und die Frau 10.000 Euro im Jahr. Freibeträge gibt es keine. Wählen beide die Steuerklasse IV müssten sie über das Jahr gesehen ca. 4.800 Euro Lohnsteuer zahlen. Nach der Splittingtabelle die bei der Einkommensteuer-Veranlagung angewendet wird, sind jedoch nur 4.000 Euro zu zahlen. Dadurch ergibt sich ein Faktor von 0,833, der auf der Lohnsteuerkarte der beiden Ehegatten eingetragen wird.

Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer auf Basis der Steuerklasse IV und wendet darauf den Faktor an. Im Beispiel der Lohnsteuerhilfe Bayern würde das Ehepaar statt 4.800 Euro nur noch 3.999 Euro Lohnsteuer über das Jahr verteilt bezahlen. Das heißt: Im Ergebnis haben sie jeden Monat ca. 67 Euro mehr im Geldbeutel. Gegenüber der Steuerklassenkombination III/V hat das Ehepaar monatlich zwar zunächst weniger Nettolohn. Andererseits müssen die Eheleute jedoch voraussichtlich mit keinen höheren Steuernachzahlungen rechnen. Würde das Ehepaar aus dem Beispiel ihr Einkommen nach der Kombination III/V versteuern, kämen bei einer Antragsveranlagung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ca. 1.300 Euro Nachzahlungen auf sie zu, wenn keine weiteren Freibeträge vorliegen.

Ein weiterer Aspekt kann hinzutreten. Durch die richtige Steuerklassenwahl kann das monatliche Netto-Einkommen unter Umständen erhöht werden. Daher kann sich ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse für Ehepaare lohnen, die beispielsweise in den kommenden Monaten mit Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld rechnen. All diese Bezüge werden anhand der Lohnsteuerklasse bzw. des Nettolohnes der vergangenen 12 Monate berechnet. Der Artikel "Mehr Elterngeld durch Wechsel der Lohnsteuerklasse" geht im Detail auf die Zulässigkeit dieses kleinen Steuertricks ein.

Lohnersatzleistungen
Die Wahl der Lohnsteuerklasse (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) beeinflussen auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensersatzleistungen in der Steuererklärung]. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.

Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie also damit rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch zu nehmen oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination die Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensersatzleistungen prüfen. Die zuständigen Sozialleistungsträger bzw. bei einer Altersteilzeit auch der Arbeitgeber wissen in der Regel um diese Auswirkungen und können im Zweifel befragt werden.

Tabellen zur Steuerklassenwahl
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder hierfür besondere Tabellen zur Steuerklassenwahl ausgearbeitet. Diese Tabellen sind nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z. B. privat krankenversicherte Beamte). Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.

Faktorverfahren ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen
Während ein Steuerklassenwechsel direkt (nach altem Verfahren) bei der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen wird, muss das optionale Anteilsverfahren beim Finanzamt mit einem formlosen Antrag angemeldet werden. Neben dem voraussichtlichen Jahresgehalt benötigt das Finanzamt Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des neuen bzw. laufenden Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Starke Kritik am Faktorverfahren
Neben des zusätzlichen bürokratischen Aufwandes und der Verkomplizierung für Steuerpflichtige steht das Faktorverfahren auch inhaltlich in der Kritik. So wird das Anteilverfahren auch aus Datenschutz-Gründen stark kritisiert. Am Ende des Jahres ist es ohnehin gleich, wer wieviel nach welchem Modell vorausgezahlt hat. Mit der Abgabe der Steuererklärung wird das Ehepaar so gestellt, dass immer die gleiche Steuerschuld herauskommt. Kompliziert wird es hingegen dann, wenn die Eheleute Schwierigkeiten haben, die jeweilige eigene Steuerschuld zu berechnen und ggf. untereinander auszugleichen.

Die Wahl für das Faktorverfahren ist nur für wenige Ehepaare finanziell attraktiv. Die Effektivität im Lohnsteuerverfahren ist angesichts der Beibehaltung der Lohnsteuerklassen III/V zweifelhaft, denn eine gerechte Lohnsteuerverteilung zahlt sich nur für wenige Eheleute aus. Mit dem Faktorverfahren entstehen für den Haushalt höhere monatliche Lohnzahlungen, denn das Faktorverfahren strebt eine Angleichung der monatlich gezahlten Lohnsteuer an die am Ende des Jahres zu zahlende Jahreseinkommensteuer an. Die höhere monatliche Lohnsteuerbelastung wirkt für den privaten Haushalt insgesamt wie der Verzicht auf einen zinslosen Kredit.

Was ist besser: Steuerklassen IV/IV oder III/V oder das Faktorverfahren
Es ist wie bei Radio Eriwan: Das kommt auf die Zielsetzung an. Lautet das Ziel: Möglichst gerechte Aufteilung der Lohnsteuerbelastung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so lautet die Anwort: Faktorverfahren. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Dabei gilt wie bisher: Je größer die Gehaltsunterschiede sind, desto mehr spricht für die Steuerklassenkombination III/V.

Fazit: Im Grunde genommen bringt das Faktorverfahren steuerlich nichts. Es ist ein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt einzureichen. Wird das Faktorverfahren oder die Steuerklassenkombination III/V gewählt, sind die Ehegatten außerdem verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ein Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist bei Anwendung des Faktorverfahrens nicht mehr möglich.

Aber außersteuerliche Gründe können für die Option des Faktorverfahrens sprechen. So bildet zum Beispiel der Nettoarbeitslohn die Grundlage für Arbeitslosengeld und weitere Leistungen der Agentur für Arbeit, wie zum Beispiel Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld. In diesen Fällen kann es aber noch lohnenswerter sein, wenn zum Beispiel derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, um so eine höhere Nettolohnbasis zu erhalten. Auch andere Sozialleistungen wie Elterngeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld basieren auf dem letzten Nettolohngehalt.

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