Sparerpauschbetrag 2024 1.000 Euro steuerfrei auf Zinsen, Dividenden und ETF

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Sparerpauschbetrag zahlst Du auf Zinseinnahmen, Gewinnen aus Aktien und ETFs sowie Dividenden bis zu 1.000 Euro im Jahr keine Steuern. Dieser auch Sparerfreibetrag genannte Wert verdoppelt sich bei Ehepaaren auf 2.000 Euro.
  • Hast Du höhere Kapitaleinkünfte, werden darauf seit 2009 pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.

So gehst Du vor

  • Um den Sparerpauschbetrag direkt zu nutzen, musst Du einen Freistellungsauftrag bei Deiner Bank einrichten. Bei sehr geringem Einkommen ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) noch besser.
  • Andernfalls solltest Du die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen.

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2009 hat sich das System der Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend geändert. Eine wichtige Rolle spielt seit dem der Sparerpauschbetrag. Alles Wichtige dazu erfährst Du in diesem Ratgeber. 

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?

Alle Privatanlegerinnen und Privatanleger dürfen von ihren Einkünften aus Kapitalvermögen seit 2023 bis zu 1.000 Euro steuerfrei behalten. Für ein Ehepaar, das sich zusammen veranlagen lässt, gilt der doppelte Betrag, also 2.000 Euro. Bis 2022 waren es noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro.
Diesen Sparerpauschbetrag - auch Sparerfreibetrag genannt - gibt es seit 2009. Er wurde zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt.

Seit dieser Einführung dürfen private Anleger keine Werbungskosten wie Depotgebühren von der Steuer absetzen. Auch wenn Du für den Wertpapierkauf einen Kredit aufgenommen hast, sind die Zinskosten nicht abzugsfähig. 

Die Abgeltungssteuer gilt für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen, die seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Betroffen sind damit auch ETFs. Den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer behält die Bank direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Wie kannst Du den Sparerfreibetrag nutzen?

Um den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch zu nehmen, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder Du machst das direkt bei Deiner Bank in Deutschland - oder Du gibst im Folgejahr eine Steuererklärung ab und füllst dabei auch die Anlage KAP aus.

Die erste Variante ist natürlich die bessere. Aber hast Du Deine Geldanlage im Ausland oder einfach vergessen, Dich drum zu kümmern, bleibt immer noch Variante 2. Allerdings erst im nächsten Jahr. 

Variante 1 direkt bei der Bank

Damit die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt, auch den Sparerpauschbetrag direkt berücksichtigt, musst Du als Anleger der Bank einen Freistellungsauftrag schicken. Für diesen brauchst Du zwingend Deine Steueridentifikationsnummer. Du kannst auch mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken einrichten. Hast Du das gemacht, zieht die Bank erst dann die Steuer ab - und überweist sie ans Finanzamt - wenn Deine Zinsen, Dividenden, Gewinne aus ETFs und anderen Geldanlagen über der von Dir beantragten Grenze liegen. 

Wie das genau funktioniert und was Du beachten musst, kannst Du im Ratgeber zum Freistellungsauftrag nachlesen.

Variante 2 Steuererklärung

Du füllst im Folgejahr die Anlage KAP Deiner Steuererklärung aus. Dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Sparerpauschbetrag. Das heißt, für bis zu 1.000 Euro sind Deine Kapitaleinkünfte steuerfrei. Und Du erhältst mit dem Steuerbescheid die zu viel gezahlten Steuern zurück. 

Geringverdiener sollten Anlage KAP ausfüllen

Da wir gerade bei der Steuererklärung und der Anlage KAP sind: Ist Dein Einkommen eher gering und liegt deshalb Dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, wäre die Abgeltungssteuer für Dich „zu teuer“. Dies kannst Du aber vermeiden und stattdessen Deine Kapitaleinkünfte mit Deinem normalen, niedrigeren Steuersatz versteuern.

Doch dafür musst Du Deine Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung auflisten und die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Variante für Dich steuerlich die bessere ist. Willst Du mehr dazu wissen und wann das sinnvoll ist, schaue mal in das Kapitel Wann solltest Du die Anlage KAP einreichen? des Ratgeber Kapitalertragsteuer rein.

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NV-Bescheinigung noch besser

Um den Sparerpauschbetrag musst Du Dich nicht kümmern, wenn Du ein sehr geringes Einkommen hast. Das betrifft vor allem Kinder, Jugendliche, Studenten und Rentnerinnen. Dann ist die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) das Mittel der Wahl. Diese musst Du beim Finanzamt beantragen.

Erfolgreich dürfte dieser Antrag sein, wenn Deine gesamten Einkünfte inklusive der Kapitaleinkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr 2025 nicht übersteigen, Du also voraussichtlich gar keine Steuern zu zahlen hast. Ist das der Fall, kannst Du die vom Finanzamt bestätigte NV-Bescheinigung Deiner Bank vorlegen. Diese führt dann überhaupt keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du den Sparerfreibetrag übertriffst oder nicht. 

Beispiel: Eine Studentin hat im Jahr 2025 voraussichtlich Lohneinkünfte von 6.000 Euro. Sie erwartet  zudem Kapitaleinkünfte von 3.000 Euro. Damit liegen ihre Einnahmen insgesamt noch deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro. Sie sollte deshalb bei ihrem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Dann bleiben auch ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei, obwohl diese deutlich über dem Sparerpauschbetrag liegen. 

Betriebsvermögen: Steuer auf Kapitaleinkünfte

Wie fast immer im deutschen Steuerrecht funktioniert der Sparerpauschbetrag im Rahmen der Abgeltungssteuer nicht überall. Vereinfacht gesagt greift er nur für Privatanleger. 

Für im Betriebsvermögen von Unternehmen oder Selbstständigen gehaltenes Kapitalvermögen gilt die Abgeltungssteuer nicht. Das bedeutet, dass die Zinsen und Dividenden im Betriebsvermögen voll zu versteuern sind. Es gibt hier also keinen Sparerfreibetrag. Immerhin können Betriebsausgaben wie die Finanzierungskosten für den Erwerb der Wertpapiere auch komplett von der Steuer abgesetzt werden.

Autoren
Udo Reuß

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