Sparerpauschbetrag auf Kapitalerträge

Für private Anleger ist mit Wirkung vom 01.01.2009 ein Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) eingeführt worden. Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag. Der "alte" Sparerfreibetrag und die "alte" Werbungskostenpauschale sind mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden. Der Sparerpauschbetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften.

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist auch der bisherige steuerliche Abzug von Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren abgeschafft worden. Ab 2009 gilt mithin ein umfassendes Abzugsverbot für die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.

Verwandt: Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden

Kurzinformation zur Abgeltungsteuer

Die Abgeltungssteuer (Zinssteuer) gilt für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen, die seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (plus Solidarzuschlag und Kirchensteuer) wird von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Sparerpauschbetrag direkt bei der Bank berücksichtigen

Um den Sparerpauschbetrag direkt von der auszahlenden Bank berücksichtigen zu lassen, ist der Bank ein Freistellungsauftrag zu übersenden. Hinweise zu den Freistellungaufträgen sowie entsprechende Anträge stellen nahezu alle Banken und Sparkassen im Internet bereit. Ohne Vorlage eines Freistellungauftrages oder wenn die Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, zieht das Kreditinstitut grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von den Erträgen ab. Zusammen veranlagte Ehegatten können Freistellungsanträge grundsätzlich nur gemeinsam stellen.

Sparer mit sehr niedrigem Einkommen

Durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung können Sparer auch Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerpauschbetrages ohne Steuerabzug vereinnahmen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung kommt für Geringverdiener und damit auch insbesondere für Rentner, Schüler und Studenten in Betracht.

Unterschied zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen

Für im Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen gilt die neue Abgeltungsteuer nicht. Das bedeutet, dass die Zinsen und Dividenden im Betriebsvermögen voll zu versteuern sind. Andererseits können Betriebsausgaben (zum Beispiel Finanzierungskosten für den Erwerb der Wertpapiere) aber auch voll abgesetzt werden. Es ist zu vermuten, dass wegen dieser unterschiedlichen Behandlung auch Finanzgerichte angerufen werden.
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