Bei Pauschbetrag ist kein Nachweis erforderlich
Arbeitnehmer brauchen keine Belege als Nachweis angefallener Werbungskosten der Steuererklärung beizufügen. Es ist eben eine Pauschale, die gewährt wird, egal, ob Kosten angefallen sind oder nicht. Es lohnt sich daher nur dann, Werbungskosten einzeln geltend zu machen, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Wer als Arbeitnehmer höhere Kosten für den steuerlichen Veranlagungszeitraum nachweist, kann die tatsächlich angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in die Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet und wirkt sich demzufolge direkt beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Nur wenn die Werbungskosten über den Pauschbetrag liegen, kommt es daher zu einer zusätzlichen Steuerersparnis. Damit Sie zu einer Steuererstattung kommen, müssen Sie also am Jahresende diese Hürde überspringen. Man spricht daher auch von der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer.
Zusammenveranlagung: Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Pauschbetrag, wenn beide Ehepartner Arbeitnehmer sind.
Tipp: Bestimmte Werbungskosten lassen sich zeitlich steuern. Zum Beispiel die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder zum Beispiel Kauf eines Computer oder der kostspielige Besuch von Fortbildungsveranstaltungen. Bei Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gilt es dann, Werbungskosten möglichst in einem Jahr "zusammenzulegen".
Für Werbungskosten können Sie sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, wenn die Aufwendungen voraussichtlich den Pauschbetrag übersteigen. Neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag kennt das Steuerrecht noch weitere Pauschbeträge für Werbungskosten.
|
|
|
|