Zunächst ist der Anlass für den Umzug zu bestimmen. Ist es ein reiner Umzug aus privaten Gründen - zum Beispiel der Liebe wegen - oder ist der Umzug beruflich veranlasst? Ein beruflicher Grund liegt nach der Rechtsprechung bereits vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort (hin und zurück) um mindestens eine Stunde verringert.
Das Finanzamt beteiligt sich nicht nur an den reinen Kosten des Umzugs. So können neben den Transportkosten auch weitere mit der Beschaffung der neuen Wohnung zusammenhängende Kosten bis hin zu den Maklergebühren für eine neue Mietwohnung Einzug in die Steuererklärung finden. Zunächst ist aber der Anlass des Umzugs zu bestimmen:
Umzug bei beruflicher Veranlassung (Werbungskosten)
Sofern der Umzug beruflich veranlasst ist, können Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Umzug als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Der Umfang der absetzbaren Aufwendungen ist weitgehender als viele Steuerpflichtige erwarten. So gehören zu den Umzugskosten: Transportkosten, Reisekosten, Maklerkosten für neue Mietwohnung, und Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten. Zur Berücksichtigung der abziehbaren Aufwendungen greift das Finanzamt zum Bundesumzugskostengesetz. Die Regeln in diesem Gesetz bestimmen somit, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Wann ist nun ein Umzug beruflich veranlasst? So kann im Ausnahmefall auch der Umzug innerhalb einer Großstadt beruflich veranlasst sein, wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt. Oder der Umzug erfolgt aus dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. So zum Beispiel bei Bezug einer Dienstwohnung in einem Unternehmen oder bei einer Anstellung als Hausmeister. Ein ähnlicher Sachverhalt kann bei der Räumung einer Dienstwohnung (z.B. werkseigene Wohnung) vorliegen. Ein Umzug ist ebenfalls beruflich veranlasst, wenn eine Zweitwohnung berufsbedingt bezogen oder aufgegeben wird.
Der Umzug muss aber konkret beruflich veranlasst sein. Eine konkrete Veranlassung ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn die Ehefrau aus der Türkei nach Deutschland zu ihrem Mann übersiedelt zwecks Arbeitsaufnahme in Deutschland (BFH vom 7.1.2004).
Welche Umzugskosten sind absetzbar?
Dazu gehören unter anderem: Transportkosten für die Möbel, Aufwendungen für durch den Transport verursachte Schäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen in der Regel bis zu 3 Monaten, längstens jedoch für 6 Monate, Maklergebühren für eine neue Mietwohung sowie Kosten für den Nachhilfeunterricht bis zur festgelegten Höhe für die Kinder.
Nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Eigenheims (BFH vom 24.5.2000 - VI R 28/97), Maklergebühren für den Kauf einer neuen Immobilie am neuen Arbeitsort (BFH vom 24.5.2000 - VI R 188/97), Kosten der Möbeleinlagerung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung (BFH vom 21.9.2000 - IV R 78/98). Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (z.B. Gardinen usw.) nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 17.12.2002, VI R 188/98). Aufwendungen für das Abnehmen bzw. Ändern von Gardinen gehören hingegen in der Regel zu den sonstigen Umzugskosten.
Umzugskostenpauschalen (Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten) für 2011 und 2012
Ohne einen Einzelnachweis kann der Steuerpflichtige für sonstige Umzugskosten zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen, der seine Grundlage im Bundesumzugskostengesetz hat. Die Umzugskostenpauschale beträgt seit dem 01.08.2011 für Ledige 641 Euro und für Verheiratete 1.283 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 283 Euro für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person (BMF-Schreiben vom 11.10.2010). Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise der Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen, Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für das Ändern von Ausweisen und Ummelden des Pkw. Die Details können Sie dem zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten entnehmen.
Der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind beträgt seit dem 01.08.2011 maximal 1.617 Euro.
Die Pauschbeträge erhöhen sich um 50 Prozent, wenn innerhalb von 5 Jahren ein weiterer beruflich veranlasster Umzug erfolgt ist. Statt der Umzugskostenpauschale sind auch die nachgewiesenen höheren Kosten in der Steuererklärung abziehbar.
Umzug als privaten Gründen
Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Dank der Vorschrift für
Haushaltsnahe Dienstleistungen kommt aber sogar (bis zu einer bestimmten Höhe) ein Abzug als Steuerermäßigung in Betracht. Hierbei sind nicht die Kosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar, sondern der zulässige Betrag wird in voller Höhe (zu 100 Prozent) von der Steuerschuld abgezogen. Die Arbeitskosten für Renovierungsarbeiten in der neuen selbstgenutzten Wohnung können als Handwerkerkosten ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35a EStG als Steuerabzug berücksichtigt werden.
Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung
Erfolgt der Umzug aus gesundheitlichen Gründen, so zum Beispiel bei einem Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder einem nahen Angehörigen, so können die Kosten ggf. als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. So zum Beispiel Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 14.09.2007 - 8 V 49/06. Bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter, zum Beispiel wegen Eigenbedarf, sind die Kosten für den Umzug nicht außergewöhnlich. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt hingegen vor, wenn der Umzug wegen Hochwasser oder anderer Naturkatastrophen zwangsläufig erfolgt.
| Verwandt: Umzug bei doppelter Haushaltsführung und Doppelmiete bei berufsbedingtem Umzug steuerlich absetzbar |
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