Arbeitsrecht Ratgeber - Abfindung
1. Abfindung
1.1 Anspruch auf Abfindung
1.2 Höhe der Abfindung
1.3 Sozialabgaben auf Abfindung
1.4 Steuern auf Abfindung
1.1 Anspruch auf Abfindung
Der Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung ist die Ausnahme. Ein Anspruch auf Abfindung kann z.B. bei tarifvertraglicher Verpflichtung, bei bestehenden Sozialplänen oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht nach §§ 9,10 KSchG bestehen.
Bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es in aller Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abfindungen werden von vielen Arbeitgebern gleichwohl gezahlt.
Der häufigste Fall der Zahlung von Abfindung an den Arbeitnehmer beruht auf einem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag bzw. auf einem Prozessvergleich; obwohl der Arbeitnehmer gar keinen Anspruch auf Abfindung hat.
Dem liegt folgende Überlegung des Arbeitgebers zugrunde:
Für eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es, soweit die Voraussetzungen des KSchG vorliegen, eines Kündigungsgrundes (siehe unten 5.3). Aber auch außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ist nicht jede Kündigung rechtens. Wird eine Klage gegen die Kündigung erhoben, so stellt das Gericht deren Unwirksamkeit fest. Damit ist der Arbeitnehmer also nicht wirksam gekündigt und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Das Entgelt, das der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen Kündigung und Entscheidung des Gerichts hätte verdienen können, ist in diesem Fall vom Arbeitgeber regelmäßig nachzuzahlen ("Annahmeverzugslohn").
Auch bei vermeintlich vorliegenden Kündigungsgründen trägt der Arbeitgeber ein nicht unerhebliches Risiko, dass die Gründe dem Arbeitsgericht nicht ausreichen oder der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Gründe im Prozess nicht beweisen kann. Um diesem Risiko aus dem Wege zu gehen, schließen Arbeitgeber zum Teil lieber Aufhebungs- oder Auflösungsverträge bzw. lassen sich auf gerichtliche Abfindungsvergleiche ein, statt es auf einen Prozess ankommen zu lassen.
1.2 Höhe der Abfindung
Die Höhe der Abfindung liegt nach gängiger Übung an den Arbeitsgerichten zwischen 1/4 (z.B. Arbeitsgerichte in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) bis 1/2 Bruttomonatsverdienst (z.B. Arbeitsgerichte in Berlin, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen) pro Beschäftigungsjahr. Allerdings ist es beim Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag und beim gerichtlichen Vergleich, da es keinen festen Anspruch auf Abfindung gibt, weitestgehend dem Verhandlungsgeschick der Parteien und deren Prozessvertretern überlassen in welcher Höhe sich die Abfindung tatsächlich befindet.
1.3 Sozialabgaben von der Abfindung
Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eine echte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich insofern nicht um Arbeitsentgelt.
1.4 Steuern auf Abfindung
Abfindungen werden steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der so genannten "Fünftelungsregelung" nach § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG, begünstigt. Der frühere Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG ist schon seit längerem gestrichen worden. Zur Anwendung der Fünftelungsregelung bedarf es eines Antrags des Steuerpflichtigen. Der Artikel Abfindung bei der Einkommensteuer beschreibt im Detail die Voraussetzungen und das Verfahren der "Fünftel-Vorschrift" sowie den Steuertrick der Aufteilung der Abfindungszahlung in zwei verschiedene Veranlagungszeiträume.
Artikel per Zufallswahl:
Was ist, wenn ich einen Arbeitsvertrag abschließen möchte?
Überstunden - Einleitung
Vergütung Überzahlung Rückforderung
fristlose Kündigung Drohung Strafanzeige Erpressungsversuch
Arbeitsloser, Umzug, Meldepflicht
Arbeitszeugnisse - welche Sprache?
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Bonusmeilen stehen Arbeitgeber zu
GmbH-Geschäftsführer, Arbeitnehmereigenschaft
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt der Arbeitgeber Verkehrsgeldbußen?
|
|
| |
",
"",
"",
"",
"",
"",
""
)
var num = Math.floor(Math.random() * argsw.length);
document.write(argsw[num]);
// -->
|
|
|