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Ombudsmann - Schlichter - Schlichtungstelle

Seit 1992 gibt es eine Schlichtungsstelle des Bankenverbandes. Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle hat keine bindende Wirkung für den Bankkunden. Das Verfahren beim Ombudsmann ist für die Kunden privater Banken stets kostenlos. Kommt der Schlichter zu einem Ergebnis, ist seine Entscheidung bei Streitwerten bis 5.000 Euro für die Bank bindend. Der Kunde hat hingegen die Möglichkeit, trotzdem den Klageweg zu bestreiten. Wer den Direktkontakt scheut oder Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsformulierung hat, kann auch den Umweg über die Verbraucherzentrale nehmen.

Die Ombudsleute der deutschen Banken erreichen Sie über die Kundenbeschwerdestelle:
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, Postfach 040307, 10062 Berlin, Telefon 030 – 16 63 31 66, Fax: 030 – 16 63 31 69 und der Website Kundenbeschwerdestelle und auch per Mail

Verfahren beim Ombudsmann Quelle Bankenverband: Die Kundenbeschwerdestelle prüft alle eingegangenen Beschwerden auf Zulässigkeit und Zuständigkeit. Sind diese Kriterien erfüllt, sichtet sie die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sollten die Unterlagen nicht vollständig sein, setzt sich die Kundenbeschwerdestelle mit dem Bankkunden in Verbindung und fordert die fehlenden Informationen an.

Sobald die Unterlagen von Kundenseite vollständig sind, leitet sie die Beschwerde an die Geschäftsleitung der betroffenen Bank weiter. Die Bank hat binnen eines Monats zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gibt die Bank dem Kunden als Beschwerdeführer recht und regelt die Meinungsverschiedenheit im Sinne des Kunden, ist das Schlichtungsverfahren erledigt. Andernfalls werden der Bankkunde von der ablehnenden Äußerung der Bank unterrichtet und auf die Möglichkeit verwiesen, sich innerhalb eines Monats nochmals zu äußern. Viele Beschwerdeführer machen hiervon Gebrauch.

Danach wird der Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung vorgelegt. Reichen dem Schlichter die bisher vorgelegten Stellungnahmen oder Unterlagen für einen Schlichtungsspruch nicht aus, kann er von den Parteien weitere Informationen einholen.

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Der Schlichter leitet seine Entscheidung den Parteien unmittelbar zu. Damit ist das Schlichtungsverfahren beendet. Ein Rechtsmittel gegen den Schlichtungsspruch gibt es nicht. Ist der Beschwerdeführer mit dem Schlichtungsspruch nicht zufrieden, kann er jeder Zeit den Streit vor Gericht austragen.

Der Bankkunde kann auch die aktuell gültige Verfahrensordnung zum Schlichtungsverfahren einsehen. Ein Auszug aus dieser Verfahrensordnung wird nachstehend wiedergegeben.

Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren Die Bindungswirkung eines Schlichtungsspruchs ist für Banken und Kunden verschieden. Der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns ist für die Bank bindend, wenn der Beschwerdegegenstand den jeweils nach dem Gerichtsverfassungsgesetz maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten (derzeit 5.000 Euro) nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte für die Bank ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Will er die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese erteilt.

Schlichtungssprüche in Verfahren mit einem höheren Beschwerdegegenstand entfalten für beide Parteien keine Bindung. Solche Schlichtungssprüche können innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband angenommen werden. Die Parteien sind hierauf sowie daraufhinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die undenbeschwerdestelle beim Bundesverband den Parteien das Ergebnis unter Angabe der Parteien und des Verfahrensgegenstands mit. Mit der Mitteilung ist das Verfahren beendet.

Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren Eine Schlichtung durch den Ombudsmann findet dann nicht statt, wenn

  • der Beschwerdegegenstand bereits vor einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet;
  • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war;
  • der Anspruch bei Anrufung des Ombudsmanns bereits verjährt war und die Bank sich auf Verjährung beruft. Der Ombudsmann soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.

Erfolglosigkeitsbescheinigung auf Antrag
Will der Kunde vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes auf schriftlichen Antrag erteilt. Mit Erteilung dieser Bescheinigung ist das Verfahren beendet.
Quelle: Verfahrensordnung zum Schlichtungsverfahren.


Adressen weiterer Schlichter:

  • Verband deutscher Hypothekenbanken, Postfach 080554, 10005 Berlin zuständig für: Hypothekenbanken
  • Deutscher Sparkassen- und Giroverband zuständig für Sparkassen und Landesbanken, Charlottenstr. 47, 10117 Berlin Website
  • Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken, Schellingstr. 4, 10785 Berlin) zuständig für Volksbanken und Raiffeisenbanken Website
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrichstr. 191, 10117 Berlin, zuständig für alle Privatversicherungen außer Haftpflicht- und Krankenversicherungen
  • Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, zuständig für Haftpflichtversicherungen
  • Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Leipziger Str. 104, 10117 Berlin, zuständig für Private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF), Flutgraben 2, 53604 Bad Honnef zuständig für Fertighausanbieter, die Mitglied in der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (QDF) sind.


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