nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich
nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegate im Zeitpunkt
der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen
erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig,
scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende
Ex-Ehegatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder. Siehe hierzu auch
Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt.
Nach § 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Mit der Änderung des Unterhaltsrechts ist die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt worden. Der geschiedene Ehegatte kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung ohne weiteres einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.
Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen
Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann.
Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:
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Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder
mehrere) betreuen muss. In diesem Fall hat er Anspruch auf
Betreuungsunterhalt,
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Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem
Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Voraussetzung des Altersunterhalts ist, entweder
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dass der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines
Alters nicht mehr erwerbstätig sein konnte oder
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dass der Ehegatte unmittelbar vor Erreichen dieses Alters wegen eines
anderen Grundes unterhaltsberechtigt war.
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Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem
Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit,
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Der Ehegatte findet keine Arbeit. In diesem Fall hat er Anspruch
auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
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Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
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Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung.
Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur,
wenn einer der oben genannten Tatbestände zum Zeitpunkt der
Scheidung vorliegt. Dagegen gibt es keinen Unterhaltsanspruch, wenn der
Unterhaltsbedarf erst später entsteht. Beispiel: Nach der Scheidung
verdient die Ehefrau so viel, dass sie nicht unterhaltsbedürftig ist.
Nach einigen Jahren wird sie arbeitsunfähig krank. Sie hat keinen
Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann, denn die Unterhaltsbedürftigkeit
ist er nach der Scheidung eingetreten.
Der Unterhaltstatbestand kann aber wechseln. Voraussetzung
für einen Unterhaltsanspruch aus einem anderen Grund ist aber, dass
der neue Unterhaltstatbestand ohne zeitliche Lücke an den vorherigen
Unterhaltstatbestand anknüpft. Beispiel: Nach der Scheidung betreut
die Ehefrau zunächst gemeinsame Kinder. Als diese groß genug sind,
so dass die Ehefrau Zeit hätte, einer Arbeit nachzugehen, ist sie
arbeitsunfähig krank. Gegenbeispiel: Die Ehefrau sorgte nach der Scheidung
zunächst für ein Kind. Später nahm sie eine Arbeit an und
bezog keinen Unterhalt mehr. Wird sie nun arbeitslos, so kann sie keinen
Unterhalt verlangen, weil der neue Unterhaltstatbestand - Arbeitslosigkeit
- nicht zeitlich auf den alten Unterhaltstatbestand - Kinderbetreuung -
anknüpft.
Weitere Aspekte sind:
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wann muss ein Ehegatte,
der Unterhalt begehrt,
arbeiten?
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welche Anstrengungen
muss er unternehmen, um einen Arbeitsplatz zu finden?
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es kommt oft vor, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl er eigentlich - z.B. wegen
Kinderbetreuung - hierzu nicht verpflichtet wäre. Wie wirken sich diese
sogenannten überobligatorischen
Einkünfte auf seinen Unterhaltsanspruch aus?
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wann entfällt der Unterhalt?