nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen

Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegate im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Ehegatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder. Siehe hierzu auch Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt.

Nach § 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Mit der Änderung des Unterhaltsrechts ist die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt worden. Der geschiedene Ehegatte kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung ohne weiteres einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.

Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:

  1. Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreuen muss. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt,
  2. Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Voraussetzung des Altersunterhalts ist, entweder
    • dass der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein konnte oder
    • dass der Ehegatte unmittelbar vor Erreichen dieses Alters wegen eines anderen Grundes unterhaltsberechtigt war.

  3. Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit,
  4. Der Ehegatte findet keine Arbeit. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
  5. Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
  6. Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der oben genannten Tatbestände zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Dagegen gibt es keinen Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsbedarf erst später entsteht. Beispiel: Nach der Scheidung verdient die Ehefrau so viel, dass sie nicht unterhaltsbedürftig ist. Nach einigen Jahren wird sie arbeitsunfähig krank. Sie hat keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann, denn die Unterhaltsbedürftigkeit ist er nach der Scheidung eingetreten.

Der Unterhaltstatbestand kann aber wechseln. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch aus einem anderen Grund ist aber, dass der neue Unterhaltstatbestand ohne zeitliche Lücke an den vorherigen Unterhaltstatbestand anknüpft. Beispiel: Nach der Scheidung betreut die Ehefrau zunächst gemeinsame Kinder. Als diese groß genug sind, so dass die Ehefrau Zeit hätte, einer Arbeit nachzugehen, ist sie arbeitsunfähig krank. Gegenbeispiel: Die Ehefrau sorgte nach der Scheidung zunächst für ein Kind. Später nahm sie eine Arbeit an und bezog keinen Unterhalt mehr. Wird sie nun arbeitslos, so kann sie keinen Unterhalt verlangen, weil der neue Unterhaltstatbestand - Arbeitslosigkeit - nicht zeitlich auf den alten Unterhaltstatbestand - Kinderbetreuung - anknüpft.

Weitere Aspekte sind:

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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