Einst war sein Garten ein Schmuckstück - als der Mieter auszog, nur noch ein verwahrloster Grund. So sah es jedenfalls der Vermieter und zog vor Gericht. Hier wurde er jedoch eines besseren belehrt. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen" berechtige den Vermieter nicht, dem Mieter Vorschriften über Art und Umfang der Arbeiten zu machen, urteilte das OLG Düsseldorf (Az. I-10 U 70/04).
Der Mieter müsse vielmehr nur einfache
Pflegearbeiten leisten. Dazu zählen: Rasen mähen, Unkraut jäten
und das Laub entfernen. Alles andere fällt in die
Instandhaltungspflichten des Vermieters. Nicht dazu gehören
beispielsweise: Den Rasen düngen, nachsäen, vertikutieren oder
mit Kompost abstreuen sowie Gehölze zu beschneiden oder Teiche
von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs zu säubern.
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