Welche Form muss eine Mietvertragskündigung haben?
Egal, ob Mieter oder Vermieter die Kündigung erklären die Kündigung ist auf jeden Fall dem anderen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen (§ 568 BGB). Sie muss also in einem unterschriebenen Brief erklärt werden. Auch ein Bevollmächtigter, z.B. ein Rechtsanwalt, kann im Namen eines Mieters oder Vermieters kündigen, muss aber eine Original-Vollmacht beilegen, sonst ist die Kündigung unwirksam, wenn der andere Mietvertragspartner sie sofort zurückweist.
Die Kündigung (z.B. Mieterkündigung) muss nicht handschriftlich erfolgen. Sie ist aber von Hand zu unterschreiben. Eine eingescannte Unterschrift ist keine handschriftliche Unterzeichnung und reicht nicht aus.
Ausnahmen von der Schriftform gibt es nur bei möbliertem Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (also beim berühmten "Untermieter"), es sei denn, der untervermietete Raum ist auf Dauer einer Familie überlassen. Eine weitere Ausnahme gilt für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (Ferienwohnung für den Sommerurlaub, etc.). Auch hier ist die mündliche Kündigung gestattet.
Gibt es in einem Mietverhältnis mehrere Mieter oder Vermieter, so ist eine Kündigung nur wirksam, wenn entweder alle Mieter oder alle Vermieter kündigen. Im Zweifelsfall sind also mehrere Kündigungsbriefe zu schreiben. Hat nur ein Ehepartner als Mieter den Mietvertrag unterschrieben, so kann der Vermieter trotzdem beide Ehepartner auf Räumung verklagen. Ausnahme: Vertragspartner ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft). Hier genügt es nach Ansicht des BGH, wenn die Kündigung einem der Gesellschafter zugeht. Aus dem Inhalt der Kündigung muss aber eindeutig entnommen werden können, dass alle Mitglieder gekündigt werden sollen und nicht nur das einzelne Mitglied der GbR, dem die Kündigung zugeht.
Der Mieter muss im Kündigungsschreiben seine Kündigung nicht begründen. Der Vermieter muss hingegen die Kündigung begründen, sonst können ihm rechtliche Nachteile bis zur Unwirksamkeit erwachsen. Nach § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den § 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen.
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