Kernsatz des Urteils: Für die Höhe der maximalen Entschädigung ist nicht die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs, sondern bei direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Dies ergibt sich schon aus Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung: "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt".
Anmerkung des BGH: Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten.
Im Urteilsfall wollte ein Ehepaar von Berlin über Amsterdam nach Curacao fliegen, um dort an einem Segeltörn teilzunehmen. Die niederländische Fluggesellschaft KLM hat den Flug von Berlin nach Amsterdam wegen Nebels "gecancelt" und auf den nächsten Tag verschoben. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später auf Curacao (Zielort) an.
Im Urteilsfall hat der Bundesgerichtshof dieses Vorbringen als unbegründet angesehen, weil die Fluggesellschaft nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen es ihr nicht zumutbar war, den Flug durchzuführen. So hat die Fluggesellschaft nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können.
Fazit: Das Urteil bestätigt lediglich den Wortlaut der Verordnung, dass für die Bemessung der Entschädigung nicht allein der Zubringerflug, sondern der Zielflughafen maßgeblich ist. Am Urteil wird deutlich, dass in vielen Fällen, dass Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht richtig "greifbar" ist. Manche Flieger starten an einem Tag mit ungünstigen Wetterbedingungen (z.B. Nebel) und andere Flieger bleiben am Boden. Waren es außergewöhnliche Umstände oder hat die Airline nur einen unrentablen Flug ausfallen lassen? Wenn die Fluggesellschaft damit rechnen muss, dass viele ihrer Flugreisenden auf Ausgleichszahlung pochen, besteht das Risiko, dass im Zweifel der Flieger - trotz ungünstiger Wetterbedingungen - doch abhebt.
|
|