Schadenersatzanspruch wenn Flug gecancelt

Eine Fluggesellschaft muss eine Entschädigung für gestrichene Flüge auf der Grundlage der gesamten Flugbuchung und nicht nur für den Zubringerflug zahlen, d.h. fällt ein Zubringerflug aus, muss die Airline auch den verpassten Anschlussflug entschädigen. Dieses Recht auf Schdensersatz hat der BGH in seinem Urteil vom 14.10.2010 - Xa ZR 15/10 bestätigt. [Mehr zu den Rechten im Artikel Fluggastrechte].

Kernsatz des Urteils: Für die Höhe der maximalen Entschädigung ist nicht die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs, sondern bei direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Dies ergibt sich schon aus Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung: "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt".

Anmerkung des BGH: Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten.

Im Urteilsfall wollte ein Ehepaar von Berlin über Amsterdam nach Curacao fliegen, um dort an einem Segeltörn teilzunehmen. Die niederländische Fluggesellschaft KLM hat den Flug von Berlin nach Amsterdam wegen Nebels "gecancelt" und auf den nächsten Tag verschoben. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später auf Curacao (Zielort) an.

Keine Ausgleichszahlung (Schadenersatz) bei außergewöhnlichen Umständen

Nach der Fluggastrechteverordnung ist die Airline von der Ausgleichszahlung wegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. ungünstiger Wetterbedingungen) befreit. So heißt es dort: "Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Im Urteilsfall hat der Bundesgerichtshof dieses Vorbringen als unbegründet angesehen, weil die Fluggesellschaft nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen es ihr nicht zumutbar war, den Flug durchzuführen. So hat die Fluggesellschaft nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können.

Fazit: Das Urteil bestätigt lediglich den Wortlaut der Verordnung, dass für die Bemessung der Entschädigung nicht allein der Zubringerflug, sondern der Zielflughafen maßgeblich ist. Am Urteil wird deutlich, dass in vielen Fällen, dass Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht richtig "greifbar" ist. Manche Flieger starten an einem Tag mit ungünstigen Wetterbedingungen (z.B. Nebel) und andere Flieger bleiben am Boden. Waren es außergewöhnliche Umstände oder hat die Airline nur einen unrentablen Flug ausfallen lassen? Wenn die Fluggesellschaft damit rechnen muss, dass viele ihrer Flugreisenden auf Ausgleichszahlung pochen, besteht das Risiko, dass im Zweifel der Flieger - trotz ungünstiger Wetterbedingungen - doch abhebt.

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