Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht zwingend mit der Entstehung des Anspruches (Fälligkeit), sondern hängt darüber hinaus auch davon ab, dass der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 BGB). Außerdem beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die beiden genannten Voraussetzungen (Fälligkeit des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände) erfüllt sind. So erhält die zum Jahresende eintretende Verjährung noch eine größere Bedeutung.
Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs.4 BGB). Damit gilt: Spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Fälligkeit) tritt die Verjährung auch ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein.
Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt 10 Jahre (§ 196 BGB). Beispiel: Ansprüche auf Eigentumsübertragung an Grundstücken sowie auf Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von Rechten an Grundstücken.. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.
Mehr Zeit haben Wohnungseigentümer und WEG-Verwaltungen, wenn es um die Beseitigung von Baumängeln durch den Bauträger geht. Denn die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst 5 und bei VOB-Verträgen 4 Jahre nach der Abnahme.
In 30 Jahren verjähren schließlich nach § 199 Abs. 2 BGB
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Verjährungstatbestände im BGB zusmmen:
Art des Anspruchs | Frist | Fristbeginn |
regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung) | 3 Jahre | nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
rechtskräftig festgestellte Forderungen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre |
ab Rechtskraft |
Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. | 30 Jahre | Begehung der Handlung |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten) | 2 Jahre | Übergabe der Sache |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden | 5 Jahre | Übergabe der Sache |
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten) | 2 Jahre | Abnahme des Werkes |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller |
3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk | 5 Jahre | Abnahme des Werkes |
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software) | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Reisevertragsrecht | 2 Jahre | geplanter Rückreisetermin |
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung weiter. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird daher nur um den Zeitraum der Hemmung aufgeschoben. Beispiel: Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. Nach Ablauf von 5 Monaten wird Klage erhoben. Das Verfahren endet nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt dann nicht erneut, sondern die Verjährung war durch die Klageerhebung nur gehemmt, so daß die Restlaufzeit der Verjährungsfrist noch 1 Monat beträgt.
Gerade im Mahnverfahren wird diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen. So wird das Mahnverahren nicht selten erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet. Dann besteht die latente Gefahr, dass durch ein kurzes Fortlaufen der Frist nach Zustellung des Mahnbescheides doch eine Verjährung eintritt. Nachtrag zum Beispiel: Die Hemmung durch Klageerhebung, Streitverkündung, einstweilige Verfügung usw. endet erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 4 BGB), so dass im vorgenannten Beispiel nach rechtskräftiger Entscheidung noch 7 Monate verblieben, bis der Anspruch verjährt.
Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt neu zu laufen (hieß früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Neubeginn der Verjährung tritt in zwei Fällen ein: Der Schuldner erkennt den Anspruch des Gläubigers an oder aber es wird eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt.
Einrede der Verjährung
Wer ein Mahnschreiben oder sogar einen Mahnbescheid erhält und kann und sollte bei abgelaufener Verjährungsfrist dagegen "die Einrede der Verjährung" erheben. Ein Reagieren ist angesagt, weil sonst ggf. ein negativer Schufa-Eintrag droht.
| Verwandt: Gerichtliches Mahnverfahren |
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