Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Diese Sozialleistung soll den nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckten Bedarf an Pflegehilfe auffangen und übernehmen.

Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" i.S. des § 61 SGB XII entspricht auch nicht der "Pflegebedürftigkeit" des § 14 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Die "Hilfe" ist im Siebten Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften §§ 61 bis 66 SGB XII geregelt.

Grundsatz: Hilfeleistungen zur Pflege kann jemand erhalten, der pflegebedürftig ist und dem die Bezahlung der Pflege aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist (§ 61 Abs. 1 SGB XII). So gilt nach dem Gesetzestext: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf ... haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen ... bedürfen.

Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 SGB XII häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. § 64 SGB XII regelt, wann Pflegebedürftige ein Pflegegeld erhalten. Die Hilfe zur Pflege unterstützt daher mehrere Tätigkeiten: Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege und Kurzzeitpflege.

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Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das Einkommen wird gemäß § 80 SGB XII und das Vermögen gemäß § 90 SGB XII angerechnet. Unter der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) liegendes Einkommen ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 SGB XII (Beispiel: zur Deckung des Bedarfs sind nur geringfügige Mittel erforderlich) einzusetzen.

Anmerkung: Nach § 85 Abs. 1 SGB XII kommt es bei Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen nur zu einer Einkommensanrechnung, wenn das Einkommen die zu berechnende individuelle Einkommensgrenze übersteigt.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website von Wikipedia.

Verwandt: Leitfaden "Sozialhilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII"

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