Das Wichtigste in Kürze
- Bist Du ehrenamtlich tätig und bekommst dafür eine Aufwandsentschädigung, darfst Du mit der Ehrenamtspauschale bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei annehmen; ab 2026 voraussichtlich bis zu 960 Euro.
- Begünstigt sind Tätigkeiten im ideellen Bereich, etwa in einem Altenheim, nicht aber im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, zum Beispiel als aktiver Sportler.
- Du darfst für die Ehrenamtspauschale nicht mehr als ein Drittel der Zeit in Deinem Hauptberuf aufwenden; Hausmänner, Studentinnen und Arbeitslose können sie aber auch in Anspruch nehmen.
So gehst Du vor
- Deine Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt musst Du in der Steuererklärung angeben, auch wenn diese steuerfrei ist.
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Knapp 40 Prozent der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ab 14 Jahren engagieren sich ehrenamtlich, sagt das Bundesministerium des Inneren auf seiner Webseite. 28,8 Millionen Menschen sind demnach bei Feuerwehr, in Sportvereinen, in Kirchen sowie in kulturellen oder sozialen Einrichtungen aktiv. Sie machen das nicht, um Geld zu verdienen, sondern aus Freude und der Sinnhaftigkeit ihrer Arbeit.
Ohne die freiwilligen Helfer würde vieles nicht laufen. Darum hat die Politik Anreize geschaffen. Einer davon ist der Ehrenamtsfreibetrag, auch Ehrenamtspauschale genannt.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Seit 2021 beträgt die Ehrenamtspauschale 840 Euro. Das heißt, bis zu diesem Betrag ist Deine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt steuer- und sozialabgabenfrei.
Bis 2020 lag der Wert noch bei 720 Euro. Laut des Regierungsentwurfs des Steueränderungsgesetzes 2025 soll die Ehrenamtspauschale ab 2026 auf 960 Euro erhöht werden.
Die Pauschale ist ein Jahresbetrag. Er ist daher nicht zeitanteilig aufzuteilen, selbst wenn Du die begünstigte Tätigkeit nur für kurze Zeit ausübst. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn Du mehrere begünstigte Tätigkeiten ausübst. Die Regelungen zur Ehrenamtspauschale findest Du in Paragraf 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG).
Wichtig: Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Auch diese soll steigen, auf 3.300 Euro. Sie fördert Tätigkeiten im pädagogischen und künstlerischen Bereich sowie in der Pflege. Alle Details dazu kannst Du im Ratgeber zur Übungsleiterpauschale nachlesen.
Du kannst aber nicht jede Aufwandsentschädigung steuerfrei entgegennehmen. Es kommt auf den Umfang, die Art der Tätigkeit und die Organisation an, für die Du tätig bist. Dazu kommen wir jetzt.
Was sind die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale?
Um Deinen Anspruch auf die Ehrenamtspauschale geltend machen zu können, musst Du vier Voraussetzungen erfüllen: Es muss sich um eine nebenberufliche, begünstigte Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke handeln (§ 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz EStG). Wir erklären Dir diese Bedingungen jetzt detailliert.
Wann liegt eine nebenberufliche Tätigkeit vor?
Dein Ehrenamt gilt als nebenberufliche Tätigkeit, wenn Du dafür im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwendest, die Du für Deinen Hauptberuf verwendest. Dieser Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinne sein. Das heißt, Du kannst eine nebenberufliche Tätigkeit auch als Hausfrau oder Hausmann, Rentner, Studentin oder Arbeitsloser ausüben.
Was sind begünstigte Tätigkeiten?
Beim Ehrenamtsfreibetrag gibt es keine Vorgabe, welche Tätigkeit begünstigt ist. Einzige Voraussetzung ist, dass Du Dein Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sogenannten Zweckbetrieb ausübst. Das sind zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen. Die genaue Definition für Zweckbetriebe findest Du in den Paragrafen 65 bis 68 der Abgabenordnung (AO).
Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt. Ebenso ausgenommen vom Ehrenamtsfreibetrag sind aktive Sportler.
Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:
- Vorsitzender, Geschäftsführerin, Schatzmeister, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter
- Bürokraft in der Geschäftsstelle
- Hausmeisterin, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft - sofern die Räume, Plätze oder Geräte dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zugeordnet sind
Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:
- Verkauf von Speisen oder Getränken bei einer Vereinsveranstaltung oder in der Vereinsgaststätte
- Verkauf von Sportartikeln im vereinseigenen Laden
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von geselligen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird
- Gewinnung von Partnern für Banden- oder Trikotwerbung sowie Anzeigen in der Vereinszeitung
Was bedeutet öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft?
Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband. Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag hast Du nur, wenn Du im Dienst einer solchen Körperschaft beschäftigt bist.
Was gilt als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke?
Organisationen mit einem gemeinnützigen Zweck sind darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beispiele sind:
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Förderung des Tierschutzes
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Einen mildtätigen Zweck verfolgst Du mit Deinem Ehrenamt, wenn Du Menschen unterstützt, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe benötigen.
Als förderungswürdige kirchliche Aufgaben können Predigtdienst, Religionsunterricht oder die Verwaltung des Kirchenvermögens gelten.
Eine detaillierte Liste der Aufgaben, die als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchliche Zwecke anerkannt sind, findest Du in den Paragrafen 52 bis 54 AO.
Muss die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt in die Steuererklärung?
Die Ehrenamtspauschale ist zwar steuerfrei, Du musst sie aber trotzdem in Deiner Steuererklärung angeben. Weil die Pauschale keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet ist, gehört Deine Aufwandsentschädigung dorthin, wo Du auch Deine Einnahmen aus dem Hauptberuf einträgst.
Wie läuft es mit der Ehrenamtspauschale für Arbeitnehmer ?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer trägst Du Deine steuerfreie Aufwandsentschädigung oder Einnahmen bis zu 840 Euro in der Anlage N in Zeile 22 ein. Das gilt für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Wenn die Zahlungen, die Du steuerfrei erhalten hast, den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, trägst Du den übersteigenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der Anlage N ein. Deine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ehrenamt kannst Du ab Zeile 30 angeben.
Möglich wäre auch, die Einnahmen als sonstige Einkünfte gemäß Paragraf 22 EStG zu versteuern. Diese trägst Du dann in der Anlage SO ein.
Was müssen Selbstständige bei der Ehrenamtpauschale beachten?
Wenn Du selbstständig tätig bist, trag Deine Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit und steuerfreien Aufwandsentschädigungen in der Zeile 55 der Anlage S ein, einen steuerpflichtigen Gewinn zusätzlich auch auf der ersten Seite der Anlage S.
Bleiben die Einnahmen wegen der Ehrenamtspauschale steuerfrei, dann musst Du keine Einnahmen-Überschussrechnung in der Anlage EÜR abgeben. Dies gilt aber nicht, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Du zusätzlich zur Pauschale Betriebsausgaben geltend machst. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro musst Du die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Mehr dazu im Ratgeber Steuererklärung
- Mit einer Steuererklärung holst Du Dir zu viel bezahlte Steuern zurück – im Durchschnitt über 1.000 Euro.
- Weitere hilfreiche Ratgeber:
Steuersoftware, Elster, Werbungskosten, Sonderausgaben,
Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten
Wie kannst Du Steuern sparen im Ehrenamt?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Du mehr steuerfreie Einnahmen im Ehrenamt haben kannst. Wir zeigen Dir, wie Deine Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben kann.
Kannst Du Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombinieren?
Übst Du unterschiedliche Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch von der Ehrenamtspauschale profitieren. Das ist dann zum Beispiel der Fall, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist mit bis zu 3.000 Euro Pauschale und außerdem dessen Kasse verwaltest mit bis zu 840 Euro Pauschale. Du kannst also seit dem Jahr 2021 im besten Fall 3.840 Euro Aufwandsentschädigung erhalten - steuerfrei.
Ab 2026 können es voraussichtlich 3.300 Euro plus 960 Euro und damit sogar 4.260 Euro sein.
Wichtig: Du kannst die beiden Pauschalen nicht für die gleiche Tätigkeit kombinieren.
Lassen sich Ehrenamtspauschale und Minijob kombinieren?
Ja. Du hast auch dann Anspruch auf die Ehrenamtspauschale, wenn Du geringfügig beschäftigt bist, also einen Minijob hast. Den Freibetrag kannst Du Dir entweder blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres auszahlen lassen. Oder Du teilst ihn auf und stockst Dein steuerfreies Minijobgehalt von bis zu 556 Euro im Jahr 2025 um bis zu 70 Euro monatlich auf, das ist ein Zwölftel des Jahresbetrags von 840 Euro.
Darfst Du eine Aufwands- oder Rückspende absetzen?
Wenn Du als ehrenamtlicher Mitarbeiter kein Geld von Deiner Organisation annehmen möchtest, kannst Du eine Verzichtserklärung aussprechen. Damit Du diese Aufwandsspende als Sonderausgabe absetzen kannst, musst Du jedoch einige Bedingungen erfüllen. Wichtig ist, dass Dir eine Bezahlung ernsthaft angeboten wurde und Du nicht von vorneherein darauf verzichten solltest. In einer schriftlichen Vereinbarung muss stehen, dass Du Anspruch auf Ersatz Deiner Aufwendungen hast, Du aber auf diese Aufwandsentschädigung freiwillig verzichtest. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an.
Früher galt: Wird die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale oder ein anderer Aufwendungsersatz regelmäßig – meist monatlich – gezahlt, musste auch im Fall einer Rückspende der Verzicht regelmäßig erklärt werden, und zwar alle drei Monate. Dann hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass hierfür eine jährliche Verzichtserklärung genügt.
Von einer Rückspende spricht man, wenn das Geld zunächst ausbezahlt wurde und Du es danach an die Organisation spendest. Der Verein, für den Du tätig bist, stellt dafür eine Spendenbescheinigung aus. Diesen Betrag gibst Du in Deiner Einkommensteuererklärung in der Anlage Sonderausgaben an.
Hast Du Deine Ausgaben im Ehrenamt erfasst?
Du hast Anspruch darauf, einzelne Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es beispielsweise um Reisekosten wie Verpflegungsmehraufwendungen, Gebühren für Telefongespräche oder Materialkosten. Deine Auslagen musst Du einzeln nachweisen können. Das gilt unabhängig davon, ob Du für Dein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung bekommst oder nicht.
Hast Du den Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt?
Sofern Du nicht bereits woanders angestellt bist, solltest Du die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ausüben. Denn dann steht Dir für diese Tätigkeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro zu. Dieser bleibt zusätzlich zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen. Du kannst in diesem Fall als Ehrenamtlicher insgesamt 2.070 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Vereinbare dafür aber unbedingt mit der gemeinnützigen Organisation einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Was ist mit Werbungskosten?
Falls Deine tatsächlichen Aufwendungen nicht erstattet wurden, die Dir im Rahmen des Ehrenamts entstanden sind, ist in eingeschränktem Umfang der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c EStG).
Es gibt im Einkommensteuergesetz jedoch eine Ausnahmeregelung (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG): Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit dem Ehrenamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Ob mit „steuerfreier Betrag“ die tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Vergütung oder der Freibetrag gemeint ist, ist umstritten. Im Ausnahmefall kann es sein, dass das Finanzamt einen Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit akzeptieren muss. Das gilt jedenfalls, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und perspektivisch aus der Tätigkeit ein Überschuss erzielbar ist. Das lässt sich aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs schließen. Der BFH hat den Verlust anerkannt, wenn die Aufwendungen über dem Freibetrag liegen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 23/15) und wenn sie höher als die Einnahmen sind, aber niedriger als der Freibetrag (Urteil vom 20. November 2018, Az. VIII R 17/16).
Faktisch möglich ist jedenfalls, dass Ausgaben dazu führen können, dass Du aus Deiner Ehrenamtstätigkeit einen Verlust erwirtschaftest und dieser mit den positiven Einkünften – beispielsweise dem Lohn als Angestellter – verrechnet wird. Konsequenz: Falls Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bereits die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro ausschöpfst, mindern die Werbungskosten aus Deinem Ehrenamt insgesamt die Einkommensteuer des betreffenden Jahres.
Im Ratgeber Übungsleiterpauschale findest Du im Kapitel zum Verlust im Ehrenamt einige Berechnungsbeispiele, die aus Urteilen von Finanzgerichten stammen. Zudem nennen wir dort die Aktenzeichen der Urteile zur Übungsleiterpauschale.
Wie nutzt Du die Freigrenze bei sonstigen Einkünften?
Die Einnahmen aus Deiner nebenberuflichen Tätigkeit können als „sonstige Einkünfte“ qualifiziert werden - inklusive einer zusätzlichen Freigrenze von 256 Euro.
Beispiel: Ein nebenberuflich tätiger Amateur-Schiedsrichter bekommt im Jahr 900 Euro als Aufwandsentschädigung. Zunächst ist die Ehrenamtspauschale von 840 Euro davon abzuziehen. Die verbleibenden 60 Euro liegen unter der Freigrenze von 256 Euro (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG), die jeder Steuerpflichtige steuerfrei einnehmen. Ergebnis: Der Schiedsrichter muss auf die 900 Euro keine Steuern zahlen. Er könnte also mit diesem kleinen, legalen Trick bis zu 1.096 Euro steuerfrei einnehmen.
Ausführungen zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit aus Sicht der Finanzverwaltung findest Du in einem BMF-Schreiben vom 21. November 2014.
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