Voraussetzungen für den Anspruch auf Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
Die ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar selbst gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke fördern. So kann auch eine verwaltende Tätigkeit begünstigt sein.
Überschreiten die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
In analoger Anwendung zum Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26b EStG) ist mit dem Jahressteuergesetz 2010 für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger ein neuer Steuerfreibetrag von 2.100 Euro eingeführt worden. Der neue Betreuerfreibetrag kann nicht zusätzlich zum Ehrenamtsfreibetrag beansprucht werden. Er kommt auch nur dann in Betracht, soweit nicht bereits der Übungsleiterfreibetrag beansprucht wird. Eine ehrenamtlich tätige Person kann daher den Steuerfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro entweder nur einmal für Tätigkeiten als Übungsleiter und oder als Betreuer bekommen.
Beispiel: Max Müller ist als ehrenamtlicher Betreuer tätig und erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 Euro. Daneben ist er im Vorstand eines (gemeinnützigen) Sportvereins tätig und erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro. Es sind jeweils Jahresbeträge. Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG sind beide Tätigkeiten zusammenzurechnen mit der Folge, dass insgesamt höchstens 500 Euro steuerfrei belassen werden.
Es ist dagegen zulässig, den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 500 Euro so auf die unterschiedlichen Einkunftsarten aufzuteilen, dass für die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG von 256 Euro ausgenutzt wird und ein möglichst hoher Betrag von den unter eine andere Einkunftsart fallenden Einnahmen abgezogen werden kann.
Berechnung wie folgt: 323 Euro minus Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 68 Euro, ergibt 255 Euro, die unter der Freigrenze liegen. Einnahmen aus der Vorstandstätigkeit (§ 18 EStG) in Höhe von 500 Euro minus restlicher Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (500 minus 68) in Höhe von 432 Euro ergibt verbleibende Einkünfte in Höhe von 68 Euro.
|
Auszug aus (FinMin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337) zu Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB: Nach § 1896 BGB ist für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuer kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf. Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H. von 312 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie - nach Abzug der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften i. S. dieser Vorschrift - weniger als 256 € im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben. Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz i. H. der tatsächlich angefallenen Kosten gem. § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z. B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 v. H. von 312 € = 78 €) berücksichtigt werden. |
Tipp vom Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern zur Rückspende
Da viele Vereinskassen nicht sehr üppig gefüllt sind, lassen ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als Rückspende dem Verein oftmals wieder zukommen. Der Verein erstellt dann eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.
Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und diese ausbezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vorherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird. Da die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei ist, hätte der Verein keinen finanziellen Nachteil, wenn das Geld wieder gespendet wird.
Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.
Weitere Informationen
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der OFD Niedersachsen zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer und zur Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Freigrenze von 175 Euro). Mehr Informationen zur Vereinbesteuerung und Betreuer finden Sie auf der Website vereinsbesteuerung.info.
|
|
|
|