Arbeitnehmer-Pauschbetrag Ohne Nachweise 1.230 Euro als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Beruflich veranlasste Kosten, sogenannte Werbungskosten, kannst Du steuerlich geltend machen.
  • Bis zu einem Pauschalbetrag von 1.230 Euro musst Du 2024 keine Belege oder Nachweise einreichen. Dein zu versteuerndes Einkommen reduziert sich automatisch um diese Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le, die auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt wird.
  • Die Pauschale verdoppelt sich für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn beide arbeiten.
  • Auch wenn Du mehrere Jobs hast, kannst Du den Pauschbetrag nur einmal in Anspruch nehmen.

So gehst Du vor

  • Für viele Angestellte kommt allein schon durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ein höherer Jahresbetrag an Kosten zusammen, die durch den Beruf entstanden sind. Sammle deshalb unbedingt die Belege für  die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023) ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Das Finanzamt berücksichtigt im Jahr 2024 wie im Jahr 2023 von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – ganz ohne Nachweise. Im Jahr 2022 waren es mit 1.200 Euro etwas weniger, bis zum Jahr 2021 nur 1.000 Euro. Diese Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le wird schon anteilig mit der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. 

Dieser Betrag wird auch dann von Deinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, wenn Dir nur geringe oder gar keine Werbungskosten entstanden sind. Liegen die Kosten höher, die Du für Deinen Beruf geltend machen kannst und willst, musst Du sie durch Einzelbelege nachweisen.

Wer erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro bekommst Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer automatisch. Es ist ein Jahresbetrag. Selbst wenn Du also nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast, verringert er sich nicht. Dein Arbeitgeber berücksichtigt diesen Pauschbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit einem Zwölftel des Jahresbetrags. 

Steu­er­er­klä­rung lohnt sich fast immer bei kurzer Beschäftigung

Beginnst Du erst im Laufe eines Jahres zu arbeiten, weil Du zum Beispiel vorher noch studiert hast, kannst Du meist mit Steuerstattung rechnen. Dazu musst Du aber auch eine Steu­er­er­klä­rung machen. Das liegt daran, dass Dein Chef jeden Monat jeweils ein Zwölftel der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le berücksichtigt. Du aber - wie eben beschrieben - Anspruch auf den kompletten Betrag hast. Hast Du etwa zum 1. September angefangen zu arbeiten, hast Du über den Lohnsteuerabzug nur für vier Monate die anteilige Pauschale in Anspruch genommen, also 410 Euro. Den Rest von 820 Euro kannst Du nur über die Steu­er­er­klä­rung geltend machen.  

Bist Du angestellt, hast Du einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag ansetzt – selbst wenn feststeht, dass bei Dir keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

Die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro wird insgesamt nur einmal bei jedem Arbeitnehmer abgezogen. Sie wird auch dann nicht doppelt berücksichtigt, wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse oder sowohl inländische als auch ausländische Arbeitseinkünfte erzielt hast. Das heißt: Wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Dir berücksichtigt, hast Du beispielsweise für ein zweites Arbeitsverhältnis kein Wahlrecht, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.

Sofern Deine Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen aber zusammengerechnet den Pauschalbetrag übersteigen, kannst Du diese Kosten in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben, damit das Finanzamt sie steuermindernd berücksichtigt. Und das solltest Du auch unbedingt tun.

Die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le wird bei jedem Ehegatten oder jeder eingetragenen Lebenspartnerin jeweils einmal berücksichtigt. Entscheidet sich eine oder einer von Euch für einen Einzelnachweis der Werbungskosten, ist der oder die andere deshalb nicht gezwungen, seine oder ihre Werbungskosten ebenfalls einzeln nachzuweisen. 

Wie hoch ist die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le?

Lange Jahre betrug die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le 1.000 Euro, 2021 und 2022 wurde sie aber erhöht. Danach blieb sie aber wieder unverändert, wie Du in der folgenden Tabelle ablesen kannst.

SteuerjahrWer­bungs­kos­ten­pau­scha­le
2021

1.000 Euro

20221.200 Euro
20231.230 Euro
20241.230 Euro
20251.230 Euro

Quelle: Paragraf 9a Einkommensteuergesetz (Stand: 6. Januar 2025)

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Was musst Du beachten?

Vier weitere Punkte zur Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le solltest Du noch wissen.

Nur Abzug bis Null

Die 1.230 Euro dürfen laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags kann also nicht zu negativen Einkünften führen. Betragen Deine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beispielsweise 800 Euro, mindern sich Deine zu versteuernde Einkünfte auf 0 Euro – zu einem Verlust kann es dadurch also nicht kommen.

Minijob

Den pauschal versteuerten Arbeitslohn aus einem Minijob von bis zu monatlich 556 Euro seit 1. Januar 2025 musst Du nicht in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben. Deine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt hat sich mit der Pauschalsteuer von 2 Prozent erledigt, die Dein Arbeitgeber in der Regel abführt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Du keine Werbungskosten absetzen kannst und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird. Anders ist das nur, wenn Du nicht im Minijob, sondern als normaler steuer- und sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter auf (elektronischer) Lohnsteuerkarte arbeitest.

Lohn­ersatz­leistungen

Hast Du Ar­beits­lo­sen­geld I, Kurz­arbeiter­geld, Elterngeld oder andere Lohn­ersatz­leistungen bezogen, werden diese Leistungen bei der Ermittlung des auf Dein übriges steuerpflichtiges Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt – der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung dieses besonderen Steuersatzes wird der Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag automatisch von den Lohn­ersatz­leistungen abgezogen.

Kündigung

Solltest Du von Deiner Firma eine steuerlich ermäßigte Entschädigung erhalten haben, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig vom laufenden Arbeitslohn abgezogen. Falls Du keinen laufenden Arbeitslohn mehr bezogen hast, weil Dir nur die Abfindung gezahlt wurde, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte abgezogen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. XI R 63/97).

Pauschbeträge für Rentner und Pensionäre

Die gesetzliche Regelung zu den Pauschbeträgen für Werbungskosten kannst Du in Paragraf 9a EStG nachlesen. Dort sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch zwei andere Pauschbeträge genannt, sie betreffen Pensionäre und Rentnerinnen.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind unter anderem Beamten- und Werkspensionen, die ein Arbeitgeber als Betriebsrente finanziert hat. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, zieht das Finanzamt für Werbungskosten automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich von den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.

Die beiden Pauschbeträge von 1.230 Euro und 102 Euro können Dir nebeneinander gewährt werden, wenn Du gleichzeitig Arbeitslohn und Versorgungsbezüge beziehst. Bei Versorgungsempfängern bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).

Sonstige Einkünfte

Eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro steht auch Rentnerinnen und Rentnern zu. Dieser Pauschbetrag wird auch bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen, aus Versorgungsleistungen, aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt. Zu versteuern sind Renten als sonstige Einkünfte, ausführliche Informationen dazu findest Du im Ratgeber Rentenbesteuerung.

Autoren
Udo Reuß

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