Arbeitnehmer-Pauschbetrag Ohne Nachweise 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Das Finanzamt berücksichtigt im Jahr 2024 wie im Jahr 2023 von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – ganz ohne Nachweise. Im Jahr 2022 waren es mit 1.200 Euro etwas weniger, bis zum Jahr 2021 nur 1.000 Euro. Diese Werbungskostenpauschale wird schon anteilig mit der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt.
Dieser Betrag wird auch dann von Deinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, wenn Dir nur geringe oder gar keine Werbungskosten entstanden sind. Liegen die Kosten höher, die Du für Deinen Beruf geltend machen kannst und willst, musst Du sie durch Einzelbelege nachweisen.
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro bekommst Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer automatisch. Es ist ein Jahresbetrag. Selbst wenn Du also nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast, verringert er sich nicht. Dein Arbeitgeber berücksichtigt diesen Pauschbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit einem Zwölftel des Jahresbetrags.
Beginnst Du erst im Laufe eines Jahres zu arbeiten, weil Du zum Beispiel vorher noch studiert hast, kannst Du meist mit Steuerstattung rechnen. Dazu musst Du aber auch eine Steuererklärung machen. Das liegt daran, dass Dein Chef jeden Monat jeweils ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Du aber - wie eben beschrieben - Anspruch auf den kompletten Betrag hast. Hast Du etwa zum 1. September angefangen zu arbeiten, hast Du über den Lohnsteuerabzug nur für vier Monate die anteilige Pauschale in Anspruch genommen, also 410 Euro. Den Rest von 820 Euro kannst Du nur über die Steuererklärung geltend machen.
Bist Du angestellt, hast Du einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag ansetzt – selbst wenn feststeht, dass bei Dir keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.
Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro wird insgesamt nur einmal bei jedem Arbeitnehmer abgezogen. Sie wird auch dann nicht doppelt berücksichtigt, wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse oder sowohl inländische als auch ausländische Arbeitseinkünfte erzielt hast. Das heißt: Wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Dir berücksichtigt, hast Du beispielsweise für ein zweites Arbeitsverhältnis kein Wahlrecht, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.
Sofern Deine Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen aber zusammengerechnet den Pauschalbetrag übersteigen, kannst Du diese Kosten in Deiner Einkommensteuererklärung angeben, damit das Finanzamt sie steuermindernd berücksichtigt. Und das solltest Du auch unbedingt tun.
Die Werbungskostenpauschale wird bei jedem Ehegatten oder jeder eingetragenen Lebenspartnerin jeweils einmal berücksichtigt. Entscheidet sich eine oder einer von Euch für einen Einzelnachweis der Werbungskosten, ist der oder die andere deshalb nicht gezwungen, seine oder ihre Werbungskosten ebenfalls einzeln nachzuweisen.
Lange Jahre betrug die Werbungskostenpauschale 1.000 Euro, 2021 und 2022 wurde sie aber erhöht. Danach blieb sie aber wieder unverändert, wie Du in der folgenden Tabelle ablesen kannst.
Steuerjahr | Werbungskostenpauschale |
2021 | 1.000 Euro |
2022 | 1.200 Euro |
2023 | 1.230 Euro |
2024 | 1.230 Euro |
2025 | 1.230 Euro |
Quelle: Paragraf 9a Einkommensteuergesetz (Stand: 6. Januar 2025)
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Vier weitere Punkte zur Werbungskostenpauschale solltest Du noch wissen.
Die 1.230 Euro dürfen laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags kann also nicht zu negativen Einkünften führen. Betragen Deine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beispielsweise 800 Euro, mindern sich Deine zu versteuernde Einkünfte auf 0 Euro – zu einem Verlust kann es dadurch also nicht kommen.
Den pauschal versteuerten Arbeitslohn aus einem Minijob von bis zu monatlich 556 Euro seit 1. Januar 2025 musst Du nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Deine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt hat sich mit der Pauschalsteuer von 2 Prozent erledigt, die Dein Arbeitgeber in der Regel abführt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Du keine Werbungskosten absetzen kannst und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird. Anders ist das nur, wenn Du nicht im Minijob, sondern als normaler steuer- und sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter auf (elektronischer) Lohnsteuerkarte arbeitest.
Hast Du Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen, werden diese Leistungen bei der Ermittlung des auf Dein übriges steuerpflichtiges Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt – der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung dieses besonderen Steuersatzes wird der Arbeitnehmerpauschbetrag automatisch von den Lohnersatzleistungen abgezogen.
Solltest Du von Deiner Firma eine steuerlich ermäßigte Entschädigung erhalten haben, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig vom laufenden Arbeitslohn abgezogen. Falls Du keinen laufenden Arbeitslohn mehr bezogen hast, weil Dir nur die Abfindung gezahlt wurde, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte abgezogen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. XI R 63/97).
Die gesetzliche Regelung zu den Pauschbeträgen für Werbungskosten kannst Du in Paragraf 9a EStG nachlesen. Dort sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch zwei andere Pauschbeträge genannt, sie betreffen Pensionäre und Rentnerinnen.
Versorgungsbezüge sind unter anderem Beamten- und Werkspensionen, die ein Arbeitgeber als Betriebsrente finanziert hat. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, zieht das Finanzamt für Werbungskosten automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich von den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.
Die beiden Pauschbeträge von 1.230 Euro und 102 Euro können Dir nebeneinander gewährt werden, wenn Du gleichzeitig Arbeitslohn und Versorgungsbezüge beziehst. Bei Versorgungsempfängern bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).
Eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro steht auch Rentnerinnen und Rentnern zu. Dieser Pauschbetrag wird auch bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen, aus Versorgungsleistungen, aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt. Zu versteuern sind Renten als sonstige Einkünfte, ausführliche Informationen dazu findest Du im Ratgeber Rentenbesteuerung.
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