Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Ohne Nachweise 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale

Finanztip-Experte für Steuern
Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro – ganz ohne Nachweise. Dieser Wert gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Im Jahr 2023 steigt er auf 1.230 Euro.
Dieser Betrag wird auch dann von Deinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, wenn Dir nur geringe oder gar keine Werbungskosten entstanden sind. Liegen die Kosten höher, die Du für Deinen Beruf geltend machen kannst und willst, musst Du sie durch Einzelbelege nachweisen.
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bekommst Du als Arbeitnehmer automatisch. Es ist ein Jahresbetrag. Selbst wenn Du also nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast, verringert er sich nicht. Dein Arbeitgeber berücksichtigt diesen Pauschbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit einem Zwölftel des Jahresbetrags.
Als Arbeitnehmer hast Du einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt den ungekürzten Arbeitnehmerpauschbetrag ansetzt – selbst wenn feststeht, dass bei Dir keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.
Die Werbungskostenpauschale wird insgesamt nur einmal bei jedem Arbeitnehmer abgezogen. Die 1.200 Euro (ab 2023: 1.230 Euro) werden auch dann nicht doppelt berücksichtigt, wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse oder sowohl inländische als auch ausländische Arbeitseinkünfte erzielt hast. Das heißt: Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei Dir berücksichtigt, hast Du beispielsweise für ein zweites Arbeitsverhältnis kein Wahlrecht, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.
Sofern Deine Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen aber zusammengerechnet den Pauschalbetrag übersteigen, kannst Du diese Kosten in Deiner Einkommensteuererklärung angeben, damit das Finanzamt sie steuermindernd berücksichtigt. Und das solltest Du auch unbedingt tun.
Die Werbungskostenpauschale wird bei jedem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner jeweils einmal berücksichtigt. Entscheidet sich eine oder einer von Euch für einen Einzelnachweis der Werbungskosten, ist der oder die andere deshalb nicht gezwungen, seine oder ihre Werbungskosten ebenfalls einzeln nachzuweisen.
Die 1.200 Euro (ab 2023: 1.230 Euro) dürfen laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrags kann also nicht zu negativen Einkünften führen. Betragen Deine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beispielsweise 800 Euro, mindern sich Deine zu versteuernde Einkünfte auf 0 Euro – zu einem Verlust kann es dadurch nicht kommen.
Den pauschal versteuerten Arbeitslohn aus einem Minijob musst Du nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Deine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt hat sich mit der Pauschalsteuer von zwei Prozent erledigt, die Dein Arbeitgeber in der Regel abführt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Du keine Werbungskosten absetzen kannst und auch der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht berücksichtigt wird. Anders ist das nur, wenn Du statt als Minijobber wie ein normaler steuer- und sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter auf (elektronischer) Lohnsteuerkarte arbeitest.
Hast Du Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen, werden diese Leistungen bei der Ermittlung des auf Dein übriges steuerpflichtiges Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt – der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung dieses besonderen Steuersatzes wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von den Lohnersatzleistungen abgezogen.
Solltest Du von Deinem Arbeitgeber eine steuerlich ermäßigte Entschädigung erhalten haben, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig vom laufenden Arbeitslohn abgezogen. Falls Du keinen laufenden Arbeitslohn mehr bezogen hast, weil Dir nur die Abfindung gezahlt wurde, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte abgezogen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. XI R 63/97).
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Die gesetzliche Regelung zu den Pauschbeträgen für Werbungskosten kannst Du in § 9a EStG nachlesen. Dort sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch zwei andere Pauschbeträge genannt:
Versorgungsbezüge sind unter anderem Beamten- und Werkspensionen (Betriebsrenten), die ein Arbeitgeber finanziert hat. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen zieht das Finanzamt für Werbungskosten automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich von den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.
Die beiden Pauschbeträge von 1.200 Euro (ab 2023: 1.230 Euro) und 102 Euro können Dir nebeneinander gewährt werden, wenn Du gleichzeitig Arbeitslohn und Versorgungsbezüge beziehst. Bei Versorgungsempfängern bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (siehe § 19 Abs. 2 EStG).
Eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro steht auch Rentnern zu. Dieser Pauschbetrag wird auch bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen, aus Versorgungsleistungen, aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt. Zu versteuern sind Renten als sonstige Einkünfte (siehe Ratgeber Rentenbesteuerung).
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