Haushaltshilfe steuerlich absetzen
Haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)
Siehe auch Artikel zum Steuerabzug von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie den
Artikel zum Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerkerrechnung.
Die Vorschrift des § 35a EStG hat die "Power" um Steuern zu sparen und die Wirtschaft nachhaltig zu stützen. In diesem Beitrag geht es um die Vergünstigung bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe, wobei der Steuerpflichtige als Arbeitgeber auftritt (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältniss).
Was ist ein "haushaltsnahes Beschäftigungsverhältniss"?
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Sofern der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der Leistung ist, wird auf den Beitrag Steuerabzug bei haushaltsnahen Dienstleistungen verwiesen.
Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt (Mini-Job)
Die Kosten für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe sind bis zu 5.100 Euro mit 10%, höchstens 510 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs.1 Nr.1 EStG). Der Arbeitgeber hat in einem vereinfachten Verfahren den Minijob der Haushaltshilfe nach einem Haushaltsscheckverfahren anzumelden.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Haushaltshilfe schriftlich bestätigen, ob und wenn ja, wie viele andere Minijobs sie noch ausübt. Denn wenn die Haushaltshilfe weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt, werden die einzelnen Verdienste zusammengerechnet. Nützlich ist im Zweifel auch ein Anruf bei der Minijob-Zentrale.de sein (Tel. 01801 200 504).
Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Die Kosten für eine sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe sind bis zu 20.000 Euro mit 12%, höchstens aber 2.400 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35 a Abs.1 Nr.2 EStG).
Das
BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007 befasst sich mit Einzelfragen zu diesen Punkten.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu den haushaltsnahen Beschäftigungen wie folgt Stellung genommen:
-
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das Beschäftigungsverhältnis muss eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat, zum Gegenstand haben. Dazu gehört z. B.
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
- die Gartenpflege,
- die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
-
Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
- Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines "Minijobs" (geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV)
--> Ermäßigung der Einkommensteuer um 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro.
- Es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor:
--> Ermäßigung der Einkommensteuer um 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro. Die Höchstbeträge verringern sich für jeden Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt wird, um ein Zwölftel.
- Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
-
Welche Nachweise sind erforderlich?
- Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines "Minijobs":
--> Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – See – Bahn) am Jahresende erteilte Bescheinigung.
- Es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor:
--> Als Nachweis dienen Lohnunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise.
Ein Sonderfall betrifft die Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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