Änderung bei den Kinderbetreuungskosten ab 2012
Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 - 2012 wird die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert. Danach gilt ab dem Jahr 2012:
Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen.
Kinderbetreuungskosten werden somit ab dem 01. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Im neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist dann geregelt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben absetzbar sind. Diese Steuervergünstigung gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren und bei behinderten Kindern sogar zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Damit gilt vereinfachend ab dem Steuerjahr 2012 (Veranlagungszeitraum) für die Kosten der Kinderbetreuung:
Was sind Kinderbetreuungskosten?
Betreuungskosten sind zum Beispiel Kosten für eine Tagesmutter oder eine Kindertagesstätte. Voraussetzung: Beide Elternteile müssen berufstätig sein. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden von dieser Regelung nicht berührt.
Es gibt keinen Pauschbetrag, deshalb müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Als Nachweise für Kinderbetreuung kommen zum Beispiel in Betracht: Kindergartenbetreuung, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter, Kinderpflegerinnen oder Au-Pair-Mädchen. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte - zum Beispiel Großeltern oder volljährige Geschwister - sein. In diesem Fall muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wer einen Babysitter beschäftigt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen, sofern er die Ausgaben dafür nachweisen kann.
Abzug der Betreuungskosten für das Jahr 2011
Die Höhe der Betreuungskosten für Kinder ist - bis zur Neuregelung ab dem Jahr 2012 - abhängig vom aktuellen Lebensmodell. So wird unterschieden zwischen Alleinerziehenden / Eltern, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdiener-Ehe). Die Einkommensteuer regelt im § 9c EStG die Kinderbetreuungskosten. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet hier zwischen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 1) und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 2). Für die Kinderbetreuung kommt für Alleinerziehende ggf. auch noch Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Betracht.
Siehe bei Bedarf zum Thema auch die Zusammenfassung zu Kindervergünstigungen und Familienförderung im Steuerrecht und den Artikel zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und bei Bedarf auch Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender.
Die Kinderbetreuung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn die Betreuungsleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Bei dieser Variante der Berücksichtigung in der Steuererklärung ist es egal, ob zumindest einer der Elternteile erwerbstätig ist oder andere Gründe wie Ausbildung, Krankheit oder Behinderung vorliegen. Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Kind wird von den Eltern der Mutter im Haus bzw. in der Wohnung der Mutter betreut. Wichtig: Die Eltern der Mutter leben aber nicht mit der Tochter in einem Haushalt zusammen. Würden hingegen die Eltern der Mutter das Kind in ihrer eigenen Wohnung betreuen, könnte die Steuerermäßigung nicht gewährt werden.
Die komplizierten - bis einschließlich für den Veranlagungszeitraum 2011 geltenden - Regelungen versucht das BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammenzufassen.
Elterngeld als weitere Förderung für Familien
Seit dem 1. Januar 2007 wird zusätzlich ein einkommensabhängiges
Elterngeld gezahlt.
Beim Elterngeld, das als Lohnersatz gezahlt werden soll, ist eine soziale Komponente vorgesehen. Jede Familie erhält danach ein Mindestelterngeld von 300 Euro und das bisherige Erziehungsgeld entfällt. Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Berechnung des Elterngeldes das gemeinsame Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. Für alle gilt: Die Lohnersatzleistung beträgt 67 Prozent des letzten Netto-Verdienstes, maximal monatlich 1800 Euro.
Fazit: Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht ist durch das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" seit dem 1. Januar 2006 sehr komliziert geworden. Das Steuerrecht behandelt die Kinderbetreuung in 4 Paragrafen. Von diesem Kompromiss profitieren Alleinerziehende am meisten. Alleinverdiener-Ehen gehören eher zu den Verlierern. Mit der Neuregelung ab dem Jahr 2012 wird dieser Missstand behoben und die Betreuungskosten sind dann nur noch als Sonderausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten abziehbar. Als Folge wird durch diese Aufwendungen nicht mehr der "Gesamtbetrag der Einkünfte" reduziert (vgl. hierzu bei Bedarf den Artikelteil Ermittlung des zu versteuernden Einkommens).
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